Entscheidung 10 ObS 271/97v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS271/97v
Entscheidungsdatum
19.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert C*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15.März 1997, GZ 9 Rs 223/96x-49, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Juni 1996, GZ 25 Cgs 99/96y-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene Begründung für die Zurückweisung der vorliegenden Klage ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG, vgl auch 10 ObS 70, 71/95 = SSV-NF 9/39).Die im angefochtenen Beschluß enthaltene Begründung für die Zurückweisung der vorliegenden Klage ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG, vergleiche auch 10 ObS 70, 71/95 = SSV-NF 9/39).
Dem nach § 47 ASGG zulässigen Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.Dem nach Paragraph 47, ASGG zulässigen Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00271.97V.0819.000
Dokumentnummer
JJT_19970819_OGH0002_010OBS00271_97V0000_000