Die Revisionswerberin erblickt in der Frage, ob die Vernehmung des behandelnden Arztes und der Pflegeheimleiterin für die Pflegegeldeinstufung erforderlich gewesen wäre, eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Verfahrensmangel der unterlassenen Vernehmung der beiden genannten Personen schon deshalb nicht geprüft werden kann, weil eine in zweiter Instanz unterlassene Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht nachgeholt werden kann. Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320). Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen erforderlich gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung.Die Revisionswerberin erblickt in der Frage, ob die Vernehmung des behandelnden Arztes und der Pflegeheimleiterin für die Pflegegeldeinstufung erforderlich gewesen wäre, eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Verfahrensmangel der unterlassenen Vernehmung der beiden genannten Personen schon deshalb nicht geprüft werden kann, weil eine in zweiter Instanz unterlassene Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht nachgeholt werden kann. Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320). Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen erforderlich gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung.
Die von der Revisionswerberin begehrte Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 hat nach § 4 Abs 2 BPGG neben dem hier unstrittigen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich zur Voraussetzung, dass zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages oder der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Nach § 7 EinstV liegen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 nicht erfüllt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 14/64 mwN ua).Die von der Revisionswerberin begehrte Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 hat nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG neben dem hier unstrittigen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich zur Voraussetzung, dass zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages oder der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Nach Paragraph 7, EinstV liegen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 nicht erfüllt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 14/64 mwN ua).
Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.