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Entscheidung 10 ObS 272/03b×

Entscheidung 10 ObS 272/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS272/03b

Entscheidungsdatum

13.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch und die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Dr. Jörg Krainhöfner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch den Sachwalter Josef S*****, dieser vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Gamlitz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 7 Rs 112/03z-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin erblickt in der Frage, ob die Vernehmung des behandelnden Arztes und der Pflegeheimleiterin für die Pflegegeldeinstufung erforderlich gewesen wäre, eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Verfahrensmangel der unterlassenen Vernehmung der beiden genannten Personen schon deshalb nicht geprüft werden kann, weil eine in zweiter Instanz unterlassene Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht nachgeholt werden kann. Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320). Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen erforderlich gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung.

Die von der Revisionswerberin begehrte Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 hat nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG neben dem hier unstrittigen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich zur Voraussetzung, dass zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages oder der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Nach Paragraph 7, EinstV liegen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 nicht erfüllt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 14/64 mwN ua).

Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E72034 10ObS272.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00272.03B.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20040113_OGH0002_010OBS00272_03B0000_000