Die - in der Revision allein strittige - Frage, ob der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf tätig war, verneinte das Berufungsgericht mit der Begründung, daß der Kläger lediglich mit der Herstellung von Wurstwaren befaßt gewesen sei. Dabei handle es sich nur um einen Teilbereich des viel umfangreicheren Berufsbildes eines Fleischers. Ein angelernter Beruf iS des § 255 Abs 2 ASVG liege jedoch nicht vor, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfaßten, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in einem viel weiteren Umfang beherrscht werde. Die Invalidität des Klägers sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und zu verneinen, weil er noch auf die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers verwiesen werden könne.Die - in der Revision allein strittige - Frage, ob der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf tätig war, verneinte das Berufungsgericht mit der Begründung, daß der Kläger lediglich mit der Herstellung von Wurstwaren befaßt gewesen sei. Dabei handle es sich nur um einen Teilbereich des viel umfangreicheren Berufsbildes eines Fleischers. Ein angelernter Beruf iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liege jedoch nicht vor, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfaßten, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in einem viel weiteren Umfang beherrscht werde. Die Invalidität des Klägers sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen und zu verneinen, weil er noch auf die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers verwiesen werden könne.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen "wesentlicher Verfahrensmängel" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Als "wesentlicher Verfahrensmangel" wird zu Unrecht das Fehlen näherer Feststellungen über Art und Weise der Fleischzerteilung beim letzten Dienstgeber gerügt. Es sei davon auszugehen, daß auch in diesem Betrieb, bei dem es sich um einen Industriebetrieb zur Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren handle, die für den Einzelverkauf durch Zwischenhändler (ohne weitere Bearbeitung) bestimmt seien, das Zerteilen des Fleisches nach dem in Fleischerbetrieben üblichen Modus stattfinde. Deshalb habe der Kläger auch die für das Zerteilen und Zubereiten verkaufsfertigen Fleisches erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben.
Bei diesen inhaltlich dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zuzuordnenden Ausführungen geht der Revisionswerber unzulässsigerweise nicht von den zu beurteilenden Feststellungen aus, nach denen er in einen nur mit der industriellen Fertigung von Wurstwaren befaßten Betrieb beschäftigt war, dem das (nur zur Wursterzeugung bestimmte) Fleisch vom Schlachthof bereits zerteilt geliefert wurde, so daß es im Betrieb lediglich in grobe Stücke für den Cutter, in dem das Brät hergestellt wird, also lediglich für die Wursterzeugung, nicht aber für den Weiterverkauf in verkaufsfertigen Fleischportionen weiterzerlegt werden mußte. Deshalb wurde nach den ausdrücklichen Feststellungen vom Kläger weder das Schlachten und Stechen, noch das verkaufsfertige Zubereiten und die Zerlegung von Fleisch vorgenommen, was im heutigen Geschäftsleben neben der Erzeugung von Wurstwaren als wesentlicher Bestandteil des Fleischerberufes angesehen wird.
Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen versucht der Revisionswerber auch einen wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässigen Angriff auf die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes.Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen versucht der Revisionswerber auch einen wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO unzulässigen Angriff auf die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes.
Die mit der stRsp des erkennenden Senates zum angelernten Beruf (zB SSV-NF 1/48, 2/66, 3/35, 55, 70, 122, 4/80, 111, 158) übereinstimmende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).Die mit der stRsp des erkennenden Senates zum angelernten Beruf (zB SSV-NF 1/48, 2/66, 3/35, 55, 70, 122, 4/80, 111, 158) übereinstimmende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Der Revisionswerber verkennt, daß sich die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Fleischers auf den Einkauf von Schlachtvieh, das Schlachten und Zerlegen, die Zubereitung von verkaufsfertigem Fleisch, die Herstellung von Wurst- und Pöckelwaren und den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren beziehen (so zB auch Berufslexikon 1 Lehrberufe, Fleischer/Fleischerin 100), daß seine Tätigkeit in der Wurstfabrik aber nur Kenntnisse oder Fähigkeiten in der (industriellen) Herstellung von Wurstwaren erforderte, also nur auf einem von mehreren wesentlichen Teilgebieten des Fleischerberufes. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß die von ihm auf dem erwähnten Teilgebiet erworbenen Kenntnisse oder Fähigkeiten jenen gleichzuhalten wären, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des genannten Lehrberufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Daß auch gelernte oder angelernte Fleischer auf dem konkreten Arbeitsplatz nicht immer auf allen Teilgebieten ihres Berufes eingesetzt werden, sondern - insbesondere in der fleischverarbeitenden Industrie - oft nur auf einem Teilgebiet, zB beim Schlachten und Zerlegen oder nur in der Wursterzeugung, hat mit dem Erwerb des Berufsschutzes nichts zu tun, sondern könnte nur einen bereits erworbenen Berufsschutz erhalten.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).