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Entscheidung 10 ObS 273/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS273/00w

Entscheidungsdatum

03.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Gründler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner K*****, Angestellter (Zolldeklarant), derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2000, GZ 11 Rs 134/00f-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 18 Cgs 187/98b-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am Stichtag 1. 11. 1997 erst 48 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Soweit geltend gemacht wird, das Leistungskalkül sei mit den Berufsanforderungen nicht in Einklang zu bringen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen den Revisionsausführungen ist keineswegs offenkundig, dass bei allen einfachen Bürotätigkeiten eine "besondere" Stressbelastung unvermeidlich sei, dass regelmäßig Überstunden geleistet werden müssten oder dass eine Veränderung der sitzenden Körperhaltung durch Vorbeugen, Zurücklehnen oder dergleichen unzumutbar wäre.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E59628 10C02730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00273.00W.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OGH0002_010OBS00273_00W0000_000