Die Rekurse sind nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO iVm § 46 Abs. 1 ASGG zulässig; sie sind auch berechtigt.Die Rekurse sind nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig; sie sind auch berechtigt.
Die Rechtsansicht der Klägerin, daß im vorliegenden Fall § 76 Abs. 2 GSVG idF vor der 10. GSVGNov (zweijährige Verjährungsfrist) anzuwenden sei, ist richtig.Die Rechtsansicht der Klägerin, daß im vorliegenden Fall Paragraph 76, Absatz 2, GSVG in der Fassung vor der 10. GSVGNov (zweijährige Verjährungsfrist) anzuwenden sei, ist richtig.
Der zit. Absatz lautete:
"Das Recht auf Rückforderung gemäß Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist." Durch Art. I Z 16 oder 10. GSVGNov erhielt § 76 Abs. 2 GSVG folgende Fassung:"Das Recht auf Rückforderung gemäß Absatz eins, verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist." Durch Artikel römisch eins, Ziffer 16, oder 10. GSVGNov erhielt Paragraph 76, Absatz 2, GSVG folgende Fassung:
"Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1"Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins
a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist." Die EB der RV zur 10. GSVGNov 775 BlgNr 16. GP 13 führen dazu aus, daß diese Änderung der im Entwurf zur 41. ASVGNov vorgeschlagenen gleichartigen Änderung des § 107 Abs. 2 ASVG entspreche und verweisen auf die entsprechenden Erläuterungen zum letztgenannten Entwurf (774 BlgNr 16. GP). Dort heißt es auf S 38, im § 107 Abs. 2 lit. b ASVG solle - analog zu der im § 69 ASVG nunmehr vorgeschlagenen Verjährungsfrist für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge - die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen ebenfalls auf drei Jahre erweitert werden. Durch Art. I Z 10 der 10. GSVGNov wurde § 41 GSVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge), der bis dahin nur aus einem Absatz bestand, in 6 Absätzen neu geregelt. Während nach der alten Fassung zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden konnten, verjährt das Recht auf Rückforderung nach der neuen Fassung (Abs. 1) nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung, wobei der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen wird. Die zweijährige Ausschlußfrist der alten Fassung wurde also durch eine dreijährige Verjährungsfrist ersetzt (so auch EB der RV zur 41. ASVGNov 774 BlgNR 16. GP 28f).b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist." Die EB der Regierungsvorlage zur 10. GSVGNov 775 BlgNr 16. Gesetzgebungsperiode 13 führen dazu aus, daß diese Änderung der im Entwurf zur 41. ASVGNov vorgeschlagenen gleichartigen Änderung des Paragraph 107, Absatz 2, ASVG entspreche und verweisen auf die entsprechenden Erläuterungen zum letztgenannten Entwurf (774 BlgNr 16. Gesetzgebungsperiode Dort heißt es auf S 38, im Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG solle - analog zu der im Paragraph 69, ASVG nunmehr vorgeschlagenen Verjährungsfrist für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge - die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen ebenfalls auf drei Jahre erweitert werden. Durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, der 10. GSVGNov wurde Paragraph 41, GSVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge), der bis dahin nur aus einem Absatz bestand, in 6 Absätzen neu geregelt. Während nach der alten Fassung zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden konnten, verjährt das Recht auf Rückforderung nach der neuen Fassung (Absatz eins,) nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung, wobei der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen wird. Die zweijährige Ausschlußfrist der alten Fassung wurde also durch eine dreijährige Verjährungsfrist ersetzt (so auch EB der Regierungsvorlage zur 41. ASVGNov 774 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 28f).
Nach Art. II Abs. 3 der 10. GSVGNov gelten die Bestimmungen des § 41 GSVG idF des Art. I Z 10 auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind. Eine entsprechende Übergangsbestimmung findet sich im Art. VI Abs. 4 derNach Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 10. GSVGNov gelten die Bestimmungen des Paragraph 41, GSVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind. Eine entsprechende Übergangsbestimmung findet sich im Artikel römisch sechs, Absatz 4, der
41. ASVGNov bezüglich des § 69 ASVG.41. ASVGNov bezüglich des Paragraph 69, ASVG.
Die am 1. Jänner 1986 in Kraft getretenen zit. Novellen enthalten hingegen keine den § 76 Abs. 2 GSVG bzw. den § 107 Abs. 2 ASVG betreffende Übergangsbestimmungen.Die am 1. Jänner 1986 in Kraft getretenen zit. Novellen enthalten hingegen keine den Paragraph 76, Absatz 2, GSVG bzw. den Paragraph 107, Absatz 2, ASVG betreffende Übergangsbestimmungen.
Aus dem Fehlen solcher entsprechender Übergangsbestimmungen hat schon das Erstgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß § 76 Abs. 2 GSVG idF des Art. I Z 16 der zit. Nov für (am 1. Jänner 1986) noch nicht verjährte Rechte eines Versicherungsträgers auf Rückforderung nach Abs. 1 leg cit, die vorher entstanden sind, nicht gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit der durch Art. I Z 10 der 10. GSVGNov vorgenommenen Änderung des § 41 (Abs. 1) GSVG die Rechtsstellung des Versicherten, der ungebührlich entrichtete Beiträge zurückfordert, ua. dadurch erheblich verbessert wurde, daß sein Rückforderungsrecht seither erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Zahlung verjährt, während zu Ungebühr entrichtete Beiträge vorher nur innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden konnten. Hingegen bewirkte die durch Art. I Z 16 der zit. Nov verfügte Änderung des § 76 Abs. 2 (lit. b) GSVG eine Besserstellung des Versicherungsträgers, dessen Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen seither erst binnen drei Jahren verjährt.Aus dem Fehlen solcher entsprechender Übergangsbestimmungen hat schon das Erstgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß Paragraph 76, Absatz 2, GSVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, der zit. Nov für (am 1. Jänner 1986) noch nicht verjährte Rechte eines Versicherungsträgers auf Rückforderung nach Absatz eins, leg cit, die vorher entstanden sind, nicht gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit der durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, der 10. GSVGNov vorgenommenen Änderung des Paragraph 41, (Absatz eins,) GSVG die Rechtsstellung des Versicherten, der ungebührlich entrichtete Beiträge zurückfordert, ua. dadurch erheblich verbessert wurde, daß sein Rückforderungsrecht seither erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Zahlung verjährt, während zu Ungebühr entrichtete Beiträge vorher nur innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden konnten. Hingegen bewirkte die durch Artikel römisch eins, Ziffer 16, der zit. Nov verfügte Änderung des Paragraph 76, Absatz 2, (Litera b,) GSVG eine Besserstellung des Versicherungsträgers, dessen Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen seither erst binnen drei Jahren verjährt.
Weil nur die genannte Änderung des § 41 (Abs. 1) GSVG eine Verbesserung für den Versicherten brachte und es sich um ein Sozialversicherungsgesetz handelt, liegt es nahe, daß der Gesetzgeber durch eine Übergangsbestimmung die neue dreijährige Verjährungsfrist schon für Rückforderungsrechte des Versicherten sicherstellen wollte, die am 1. Jänner 1986 noch nicht verjährt waren. Es ist also anzunehmen, daß der Gesetzgeber damit für diesen Fall vom Grundsatz des Abs. 6 KaisP 1. Juni 1811 JGS 946 (Kundmachung des ABGB) abgehen wollte, nach dem auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen ist (vgl. zB. Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 5 mwN; Posch in Schwimann ABGB Rz 5 zu § 5; JBl. 1958, 269; RZ 1960, 164 mwN; SZ 60/137 ua.). Aus dem Unterbleiben einer dem Art. II Abs. 3 der 10. GSVGNov entsprechenden Übergangsbestimmung hinsichtlich des nur den Versicherungsträger begünstigenden neuen § 76 Abs. 2 lit. b GSVG darf aber nicht auf eine diesbezügliche planwidrige Unvollständigkeit (Gesetzeslücke) geschlossen werden, die eine analoge Anwendung dieser Übergangsbestimmung auf die letztzit. Gesetzesstelle rechtfertigen würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die genannte Nov. in dieser Beziehung nicht bewußt unvollständig wäre. Ihre Ergänzung würde daher der anzunehmenden, vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widersprechen. Im Sinne eines wertenden Gesetzesverständnisses ist vielmehr aus dem Unterbleiben einer entsprechenden Übergangsbestimmung hinsichtlich des neuen § 76 Abs. 2 lit. b GSVG auf Grund eines Umkehrschlusses (arg e contrario bzw. silentio) davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nur die den Versicherten begünstigende neue Fassung des § 41 (Abs. 1) GSVG, nicht aber auch die seine Rechtsstellung verschlechternde Neufassung des § 76 Abs. 2 lit. b leg cit auch auf noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind, angewendet haben wollte.Weil nur die genannte Änderung des Paragraph 41, (Absatz eins,) GSVG eine Verbesserung für den Versicherten brachte und es sich um ein Sozialversicherungsgesetz handelt, liegt es nahe, daß der Gesetzgeber durch eine Übergangsbestimmung die neue dreijährige Verjährungsfrist schon für Rückforderungsrechte des Versicherten sicherstellen wollte, die am 1. Jänner 1986 noch nicht verjährt waren. Es ist also anzunehmen, daß der Gesetzgeber damit für diesen Fall vom Grundsatz des Absatz 6, KaisP 1. Juni 1811 JGS 946 (Kundmachung des ABGB) abgehen wollte, nach dem auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen ist vergleiche zB. Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 5, mwN; Posch in Schwimann ABGB Rz 5 zu Paragraph 5,; JBl. 1958, 269; RZ 1960, 164 mwN; SZ 60/137 ua.). Aus dem Unterbleiben einer dem Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 10. GSVGNov entsprechenden Übergangsbestimmung hinsichtlich des nur den Versicherungsträger begünstigenden neuen Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, GSVG darf aber nicht auf eine diesbezügliche planwidrige Unvollständigkeit (Gesetzeslücke) geschlossen werden, die eine analoge Anwendung dieser Übergangsbestimmung auf die letztzit. Gesetzesstelle rechtfertigen würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die genannte Nov. in dieser Beziehung nicht bewußt unvollständig wäre. Ihre Ergänzung würde daher der anzunehmenden, vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widersprechen. Im Sinne eines wertenden Gesetzesverständnisses ist vielmehr aus dem Unterbleiben einer entsprechenden Übergangsbestimmung hinsichtlich des neuen Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, GSVG auf Grund eines Umkehrschlusses (arg e contrario bzw. silentio) davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nur die den Versicherten begünstigende neue Fassung des Paragraph 41, (Absatz eins,) GSVG, nicht aber auch die seine Rechtsstellung verschlechternde Neufassung des Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, leg cit auch auf noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind, angewendet haben wollte.
Das bedeutet, daß das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, das vor dem 1. Jänner 1986 (Inkrafttreten der 10. GSVGNov) entstanden ist, iS des § 76 Abs. 2 GSVG idF vor der zit. Nov binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt verjährt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes war daher ein allfälliges Recht der beklagten Partei auf Rückforderung der wegen Ruhens zu Unrecht erbrachten Witwenpensionsbeträge binnen zwei Jahren nach dem 20. Jänner 1984 als dem unbestritten spätestem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, nach § 76 Abs. 2 GSVG idF vor der 10. GSVGNov verjährt, weil die Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen wurde.Das bedeutet, daß das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, das vor dem 1. Jänner 1986 (Inkrafttreten der 10. GSVGNov) entstanden ist, iS des Paragraph 76, Absatz 2, GSVG in der Fassung vor der zit. Nov binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt verjährt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes war daher ein allfälliges Recht der beklagten Partei auf Rückforderung der wegen Ruhens zu Unrecht erbrachten Witwenpensionsbeträge binnen zwei Jahren nach dem 20. Jänner 1984 als dem unbestritten spätestem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, nach Paragraph 76, Absatz 2, GSVG in der Fassung vor der 10. GSVGNov verjährt, weil die Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen wurde.
Die beklagte Partei hätte ihren behaupteten Anspruch auf Rückersatz ohne weiteres während der in der ersten Hälfte des Jahres 1984 beginnenden zweijährigen Verjährungsfrist bescheidmäßig feststellen können.
Dadurch, daß die beklagte Partei zunächst den Bescheid vom 1. Oktober 1984 erließ, in dem sie das Ausmaß der Witwenpension der Klägerin vom 1. Juli 1970 an neu und weiters feststellte, daß diese Pension vom 1. Juli 1970 an während bestimmter Zeiträume mit bestimmten Beträgen ruhte und den zuviel bezogenen Vorschuß von insgesamt S 121.585,40 mit der zu erbringenden Leistung nach § 71 GSVG verrechnete, wurde die zweijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 76 Abs. 2 GSVG nicht unterbrochen. Die beklagte Partei machte nämlich damit nur ihr (behauptetes) Recht auf Aufrechnung eines Vorschusses in dieser Höhe nach § 71 Abs. 1 Z 3 GSVG nicht aber auf Rückforderung eines von der Klägerin zu Unrecht bezogenen Betrages in dieser Höhe gem. § 76 GSVG geltend, ist doch die Rückforderung nach § 76 GSVG nur unter bestimmten im Gesetz umschriebenen Bedingungen zulässig. Die Klägerin hat das im genannten Bescheid behauptete Recht der beklagten Partei auf Aufrechnung dieses angeblichen Vorschusses damals nicht anerkannt, sondern den Aufrechnungsbescheid durch rechtzeitige Klage außer Kraft gesetzt, der mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien 20. Mai 1986, 35 R 114/86-13, rechtskräftig stattgegeben wurde. Daß sie das im vorliegenden Verfahren strittige Rückforderungsrecht jemals ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hätte, wurde nie behauptet.Dadurch, daß die beklagte Partei zunächst den Bescheid vom 1. Oktober 1984 erließ, in dem sie das Ausmaß der Witwenpension der Klägerin vom 1. Juli 1970 an neu und weiters feststellte, daß diese Pension vom 1. Juli 1970 an während bestimmter Zeiträume mit bestimmten Beträgen ruhte und den zuviel bezogenen Vorschuß von insgesamt S 121.585,40 mit der zu erbringenden Leistung nach Paragraph 71, GSVG verrechnete, wurde die zweijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 76, Absatz 2, GSVG nicht unterbrochen. Die beklagte Partei machte nämlich damit nur ihr (behauptetes) Recht auf Aufrechnung eines Vorschusses in dieser Höhe nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht aber auf Rückforderung eines von der Klägerin zu Unrecht bezogenen Betrages in dieser Höhe gem. Paragraph 76, GSVG geltend, ist doch die Rückforderung nach Paragraph 76, GSVG nur unter bestimmten im Gesetz umschriebenen Bedingungen zulässig. Die Klägerin hat das im genannten Bescheid behauptete Recht der beklagten Partei auf Aufrechnung dieses angeblichen Vorschusses damals nicht anerkannt, sondern den Aufrechnungsbescheid durch rechtzeitige Klage außer Kraft gesetzt, der mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien 20. Mai 1986, 35 R 114/86-13, rechtskräftig stattgegeben wurde. Daß sie das im vorliegenden Verfahren strittige Rückforderungsrecht jemals ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hätte, wurde nie behauptet.
Weil es im Verfahren gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1984 nur um die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Vorschusses nach § 71 Abs. 1 Z 3 GSVG und nicht um die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachter Witwenpension ging, hätte die beklagte Partei über dieses Rückforderungsrecht mangels Identität des Anspruchs (siehe hg. Rekursentscheidung 6. Dezember 1988 10 Ob S 252/88) auch während des die Aufrechnung des Vorschusses betreffenden gerichtlichen Verfahrens und damit während der zweijährigen Verjährungsfrist bescheidmäßig feststellen dürfen, so daß sie nicht gezwungen war, damit bis zur rechtskräftigen Erledigung des erstgenannten Verfahrens zuzuwarten. Schon deshalb kann von einer Hemmung der Verjährung keine Rede sein.Weil es im Verfahren gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1984 nur um die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Vorschusses nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und nicht um die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachter Witwenpension ging, hätte die beklagte Partei über dieses Rückforderungsrecht mangels Identität des Anspruchs (siehe hg. Rekursentscheidung 6. Dezember 1988 10 Ob S 252/88) auch während des die Aufrechnung des Vorschusses betreffenden gerichtlichen Verfahrens und damit während der zweijährigen Verjährungsfrist bescheidmäßig feststellen dürfen, so daß sie nicht gezwungen war, damit bis zur rechtskräftigen Erledigung des erstgenannten Verfahrens zuzuwarten. Schon deshalb kann von einer Hemmung der Verjährung keine Rede sein.
Damit erweist sich die Streitsache im klagestattgebenden Sinne zur Entscheidung reif. Deshalb konnte der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs der Klägerin und den nur im Ergebnis berechtigten Rekurs der beklagten Partei nach § 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen und das erstgerichtliche Urteil wiederherstellen.Damit erweist sich die Streitsache im klagestattgebenden Sinne zur Entscheidung reif. Deshalb konnte der Oberste Gerichtshof über den berechtigten Rekurs der Klägerin und den nur im Ergebnis berechtigten Rekurs der beklagten Partei nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen und das erstgerichtliche Urteil wiederherstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 ZPO. Weil die Klägerin im Rekurs und in der Rekursbeantwortung kein Kostenverzeichnis vorgelegt hat, hat sie ihre allfälligen Kostenersatzansprüche verloren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 54, Absatz eins, ZPO. Weil die Klägerin im Rekurs und in der Rekursbeantwortung kein Kostenverzeichnis vorgelegt hat, hat sie ihre allfälligen Kostenersatzansprüche verloren.