Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur die Frage, ob ein Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG vorliegt.Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur die Frage, ob ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG vorliegt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß der Kläger einen (der Höhe nach rechnerisch noch näher aufzuklärenden) Überbezug an Ausgleichszulage durch eine Verletzung der Meldevorschriften (§§ 40, 298 Abs 1 ASVG) herbeigeführt hat (§ 107 Abs 1 ASVG), ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß der Kläger einen (der Höhe nach rechnerisch noch näher aufzuklärenden) Überbezug an Ausgleichszulage durch eine Verletzung der Meldevorschriften (Paragraphen 40, 298, Absatz eins, ASVG) herbeigeführt hat (Paragraph 107, Absatz eins, ASVG), ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Aus dem Antrag des Klägers vom 28. 11. 1983 auf Bestattungskostenzuschuß ging zwar hervor, daß seine Ehefrau am 24. 11. 1983 verstorben war; die beklagte Partei, die zur Behandlung dieses Antrages unzuständig war, leitete ihn aber völlig korrekt noch am selben Tag, also "ohne unnötigen Aufschub" an die zuständige Gebietskrankenkasse weiter (§ 6 Abs 1 AVG iVm § 357 Abs 1 ASVG), weshalb er einem für Pensionsfragen des Klägers zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei nicht zur Kenntnis gelangen konnte. Die Eingabe des Klägers enthielt keinen Hinweis darauf, daß er von der beklagten Partei eine Ausgleichszulage oder auch nur eine Pension beziehe. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Eingabe ganz offensichtlich gar nicht den Zweck verfolgte, einer Meldepflicht zu entsprechen, daß es mit anderen Worten also gar nicht in der Absicht des Klägers lag, einen Umstand zu melden, der seine Ausgleichszulage reduzieren würde, sondern daß er vielmehr bezweckte, eine zusätzliche Sozialleistung zu erlangen. Unter diesen Umständen kann von einer "gezielten" Meldung, also einer solchen, die als den Pensionsakt des Klägers betreffend zu erkennen war, keine Rede sein. Die Eingabe war aber auch nicht undeutlich in dem Sinn, daß sie die beklagte Partei zu einer Rückfrage verpflichtet hätte. Jeder verständige Betrachter konnte diese Eingabe samt den angeschlossenen Beilagen einzig und allein als Antrag auf Bestattungskostenbeitrag erkennen, für dessen Behandlung allerdings eindeutig die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen war.Aus dem Antrag des Klägers vom 28. 11. 1983 auf Bestattungskostenzuschuß ging zwar hervor, daß seine Ehefrau am 24. 11. 1983 verstorben war; die beklagte Partei, die zur Behandlung dieses Antrages unzuständig war, leitete ihn aber völlig korrekt noch am selben Tag, also "ohne unnötigen Aufschub" an die zuständige Gebietskrankenkasse weiter (Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, Absatz eins, ASVG), weshalb er einem für Pensionsfragen des Klägers zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei nicht zur Kenntnis gelangen konnte. Die Eingabe des Klägers enthielt keinen Hinweis darauf, daß er von der beklagten Partei eine Ausgleichszulage oder auch nur eine Pension beziehe. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Eingabe ganz offensichtlich gar nicht den Zweck verfolgte, einer Meldepflicht zu entsprechen, daß es mit anderen Worten also gar nicht in der Absicht des Klägers lag, einen Umstand zu melden, der seine Ausgleichszulage reduzieren würde, sondern daß er vielmehr bezweckte, eine zusätzliche Sozialleistung zu erlangen. Unter diesen Umständen kann von einer "gezielten" Meldung, also einer solchen, die als den Pensionsakt des Klägers betreffend zu erkennen war, keine Rede sein. Die Eingabe war aber auch nicht undeutlich in dem Sinn, daß sie die beklagte Partei zu einer Rückfrage verpflichtet hätte. Jeder verständige Betrachter konnte diese Eingabe samt den angeschlossenen Beilagen einzig und allein als Antrag auf Bestattungskostenbeitrag erkennen, für dessen Behandlung allerdings eindeutig die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen war.
Gerade deshalb durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, daß die beklagte Partei seinen Antrag samt Beilagen als für den Bezug der Ausgleichszulage relevante Meldung erkennen mußte; die unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Gebietskrankenkasse ohne vorherige sachliche Prüfung des Begehrens war daher die einzige zu erwartende Reaktion der beklagten Partei. Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch nicht fest, daß die beklagte Partei seit 29. 11. 1983 vom Ableben der Ehegattin wußte. Ebenso wie der Sozialversicherungsträger nicht verpflichtet ist dafür zu sorgen, daß ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Ausgleichszulagenempfänger betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird (SSV-NF 4/91), besteht auch keine Verpflichtung des Pensionsversicherungsträgers dafür zu sorgen, daß jeder bei ihm einlangende Antrag, zu dessen Erledigung ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist, vor Weiterleitung an diesen - auch ohne jeglichen diesbezüglichen
Anhaltspunkt - darauf überprüft wird, ob nicht auch bei ihm ein Verfahren anhängig ist, für das die Eingabe von Bedeutung sein könnte. Daß aber der auf einen Bestattungskostenbeitrag Anspruchsberechtigte kein Pensionsempfänger sein mußte, ergab sich eindeutig aus § 170 ASVG. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß einer maßgeblichen Stelle der beklagten Partei der Tod der Ehegattin rechtzeitig bekannt war.Anhaltspunkt - darauf überprüft wird, ob nicht auch bei ihm ein Verfahren anhängig ist, für das die Eingabe von Bedeutung sein könnte. Daß aber der auf einen Bestattungskostenbeitrag Anspruchsberechtigte kein Pensionsempfänger sein mußte, ergab sich eindeutig aus Paragraph 170, ASVG. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß einer maßgeblichen Stelle der beklagten Partei der Tod der Ehegattin rechtzeitig bekannt war.
Da die Rückforderung schon wegen einer Verletzung der Meldevorschriften begründet ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie nicht auch deshalb zu Recht besteht, weil der Kläger erkennen mußte, daß die Leistung an Ausgleichszulage nach dem Tod seiner Ehegattin nicht mehr in dieser Höhe gebürte, dies vor allem mit Rücksicht auf den erheblichen Unterschied der maßgeblichen Richtsätze nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa und bb ASVG, dh der Richtsätze für Alleinstehende und für Verheiratete, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben.Da die Rückforderung schon wegen einer Verletzung der Meldevorschriften begründet ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie nicht auch deshalb zu Recht besteht, weil der Kläger erkennen mußte, daß die Leistung an Ausgleichszulage nach dem Tod seiner Ehegattin nicht mehr in dieser Höhe gebürte, dies vor allem mit Rücksicht auf den erheblichen Unterschied der maßgeblichen Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und b, b ASVG, dh der Richtsätze für Alleinstehende und für Verheiratete, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes beruht auf richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.