Die nach § 46 Abs. 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat die von der beklagten Partei auch in der Revision vertretene Rechtsansicht, ein auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs. 2 EheG zustehender Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wäre nach § 294 ASVG (pauschal) zu berücksichtigen, in der schon vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 2/28 im wesentlichen deshalb abgelehnt, weil es sich dabei um keinen gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch handle. Daß § 294 ASVG auf (nur) vertragliche Unterhaltsansprüche nicht anzuwenden ist, hatte der erkennende Senat schon in der vom Erstgericht zit E SSV-NF 2/15 = ua SZ 61/26 ausführlich begründet. Er hat diese - in der Revision nichtDer erkennende Senat hat die von der beklagten Partei auch in der Revision vertretene Rechtsansicht, ein auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG zustehender Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wäre nach Paragraph 294, ASVG (pauschal) zu berücksichtigen, in der schon vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 2/28 im wesentlichen deshalb abgelehnt, weil es sich dabei um keinen gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch handle. Daß Paragraph 294, ASVG auf (nur) vertragliche Unterhaltsansprüche nicht anzuwenden ist, hatte der erkennende Senat schon in der vom Erstgericht zit E SSV-NF 2/15 = ua SZ 61/26 ausführlich begründet. Er hat diese - in der Revision nicht
bekämpfte - Rechtsmeinung auch mehrfach wiederholt (zB SVSlg 35.775, 35.777, zuletzt 9.7.1991 10 Ob S 205/91). Daß der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs. 2 EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nach § 69 a leg cit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, daß das EheG eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten nur bei Scheidung wegen Verschuldens (§§ 66 f) und aus den in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründen (§ 69), nicht aber bei einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55 a vorsieht (siehe auch Pichler in Rummel, ABGB II Rz 1 zu § 69 a EheG). Während durch eine Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung iS des § 80 EheG aus den §§ 66 f und 69 leg cit ableitbare, also gesetzliche Unterhaltsansprüche lediglich konkretisiert werden können, ist dies bei einer Vereinbarung nach § 55 a Abs. 2 EheG nicht möglich, weil einvernehmlich geschiedenen Ehegatten gegenseitig kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehen kann. Dies ergibt sich auch aus § 69 a leg cit, der keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch festlegt, sondern nur bestimmt, daß der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs. 2 EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, der vielfach privilegiert ist (zB Mänhart, Die Scheidung im Einvernehmen in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 125 (134); Pichler in Rummel, ABGB II Rz 2 zu § 69 a; Zankl in Schwimann, ABGB I Rz 1 zu § 69 a EheG; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 II 233; jeweils mwN).bekämpfte - Rechtsmeinung auch mehrfach wiederholt (zB SVSlg 35.775, 35.777, zuletzt 9.7.1991 10 Ob S 205/91). Daß der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nach Paragraph 69, a leg cit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, daß das EheG eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten nur bei Scheidung wegen Verschuldens (Paragraphen 66, f) und aus den in den Paragraphen 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründen (Paragraph 69,), nicht aber bei einer Scheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55, a vorsieht (siehe auch Pichler in Rummel, ABGB römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 69, a EheG). Während durch eine Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung iS des Paragraph 80, EheG aus den Paragraphen 66, f und 69 leg cit ableitbare, also gesetzliche Unterhaltsansprüche lediglich konkretisiert werden können, ist dies bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG nicht möglich, weil einvernehmlich geschiedenen Ehegatten gegenseitig kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehen kann. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 69, a leg cit, der keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch festlegt, sondern nur bestimmt, daß der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, der vielfach privilegiert ist (zB Mänhart, Die Scheidung im Einvernehmen in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 125 (134); Pichler in Rummel, ABGB römisch zwei Rz 2 zu Paragraph 69, a; Zankl in Schwimann, ABGB römisch eins Rz 1 zu Paragraph 69, a EheG; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch zwei 233; jeweils mwN).
Daß bei nur auf einer Vereinbarung beruhenden Unterhaltsansprüchen eine Pauschalanrechnung nicht stattfindet, ergibt sich auch aus folgender Überlegung:
Nach § 294 Abs. 3 Satz 2 ASVG in der seit 1.1.1990 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung erfolgt nämlich eine Zurechnung zum Nettoeinkommen (des Pensionsberechtigten) nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 der zit Gesetzesstelle berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist. Ist der geschiedene Ehegatte - wie hier - auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs. 2 EheG nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die geringer ist als die Pauschalanrechnung, dann wäre die Verfolgung eines diese vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistung übersteigenden Unterhaltsanspruches mangels eines gesetzlichen Anspruches und damit mangels eines durchsetzbaren höheren Unterhaltstitels offensichtlich aussichtslos (SSV-NF 2/15).Nach Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG in der seit 1.1.1990 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung erfolgt nämlich eine Zurechnung zum Nettoeinkommen (des Pensionsberechtigten) nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 der zit Gesetzesstelle berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist. Ist der geschiedene Ehegatte - wie hier - auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die geringer ist als die Pauschalanrechnung, dann wäre die Verfolgung eines diese vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistung übersteigenden Unterhaltsanspruches mangels eines gesetzlichen Anspruches und damit mangels eines durchsetzbaren höheren Unterhaltstitels offensichtlich aussichtslos (SSV-NF 2/15).
Die der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehegatten seit Mai 1990 erbrachten monatlichen Unterhaltsbeiträge von 1.200 S wurden daher vom Berufungsgericht iS der Rsp des erkennenden Senates richtigerweise in der genannten Höhe der Pension zugerechnet.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die monatliche Ausgleichszulage vom 1.1.1991 an zu bevorschussen ist, ist nach § 368 Abs. 2 iVm § 295 Abs. 1 leg cit richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates SSV-NF 3/9 und 4/1, deren Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, in dem die Höhe des der Klägerin seit Jänner 1991 erwachsenden monatlichen Nettoarbeitseinkommens noch nicht geklärt ist.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die monatliche Ausgleichszulage vom 1.1.1991 an zu bevorschussen ist, ist nach Paragraph 368, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 295, Absatz eins, leg cit richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates SSV-NF 3/9 und 4/1, deren Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, in dem die Höhe des der Klägerin seit Jänner 1991 erwachsenden monatlichen Nettoarbeitseinkommens noch nicht geklärt ist.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.