Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua). Davon abgesehen bedarf es weder der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens noch näherer Feststellungen, wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua; RIS-Justiz RS0084528). Dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua). Davon abgesehen bedarf es weder der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens noch näherer Feststellungen, wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua; RIS-Justiz RS0084528). Dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gemäß § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension bei der Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Das Erstgericht hat (aufgrund der gerichtsbekannten Anforderungen) bezüglich bestimmter Verweisungsberufe (hier: Portierin, Museumsaufseherin, Bürobotin) ausdrücklich festgestellt, dass diese von der Klägerin ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls ausgeübt werden können; das Berufungsgericht billigte diese Feststellungen. Soweit die Revisionswerberin dennoch in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt einnimmt, keinen Beruf mehr ausüben zu können, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsrüge ist deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471).Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gemäß Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension bei der Klägerin nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Das Erstgericht hat (aufgrund der gerichtsbekannten Anforderungen) bezüglich bestimmter Verweisungsberufe (hier: Portierin, Museumsaufseherin, Bürobotin) ausdrücklich festgestellt, dass diese von der Klägerin ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls ausgeübt werden können; das Berufungsgericht billigte diese Feststellungen. Soweit die Revisionswerberin dennoch in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt einnimmt, keinen Beruf mehr ausüben zu können, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsrüge ist deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 471,).
Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45 ua; RIS-Justiz RS0042049). Auf den mit der Revision vorgelegten Auszug eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Berufsbild des Portiers kann (und braucht) daher nicht Bedacht genommen werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.