Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt (vgl Kuderna, ASGG2 Anm 14 zu § 46 mwN), ist die Revision nach dieser Gesetzesstelle auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (erhebliche Rechtsfrage) zulässig.Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt vergleiche Kuderna, ASGG2 Anmerkung 14 zu Paragraph 46, mwN), ist die Revision nach dieser Gesetzesstelle auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (erhebliche Rechtsfrage) zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin in ihren Berufungsausführungen selbst eingeräumt hat, dass kein Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vorliegt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb eines Wohnhauses, in dem sich Wohnung und betrieblich genützte Räume befinden, zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47, 12/24). Da sich der Unfall in der Wohnung der Versicherten ereignete, kommt auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht in Betracht.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin in ihren Berufungsausführungen selbst eingeräumt hat, dass kein Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorliegt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die innerhalb eines Wohnhauses, in dem sich Wohnung und betrieblich genützte Räume befinden, zurückgelegten Wege des Versicherten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege "zur oder von der Arbeitsstätte" anzusehen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47, 12/24). Da sich der Unfall in der Wohnung der Versicherten ereignete, kommt auch ein Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG nicht in Betracht.
Die Klägerin stützt ihre Ansicht, es liege ein Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG vor, zum einen darauf, dass sie auf jener Treppe gestürzt sei, welche den Büroraum mit dem beruflich auch benützten Wohnzimmer verbinde, und zum anderen darauf, dass sie zum Zeitpunkt des Sturzes ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die erstgenannte Anspruchsgrundlage hat bereits das Erstgericht mit der zutreffenden Begründung, dass gemischt genützte Räume nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen sind, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt werden und die Treppe im vorliegenden Fall im Wesentlichen privaten Zwecken diene, verneint (vgl SSV-NF 2/2 = ZAS 1989/2 ((Gitter)), 3/16, 5/31 ua; RIS-Justiz RS0084463, RS0084671). Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht werden auch in den Rechtsmittelschriften der Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Die Klägerin - und ihr folgend das Berufungsgericht - bejahen den Versicherungsschutz nach § 175 Abs 1 ASVG deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles neben ihrer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Kaffeeholens durch das Abhören der Mobilbox auch eine betriebliche Tätigkeit verrichtet habe.Die Klägerin stützt ihre Ansicht, es liege ein Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vor, zum einen darauf, dass sie auf jener Treppe gestürzt sei, welche den Büroraum mit dem beruflich auch benützten Wohnzimmer verbinde, und zum anderen darauf, dass sie zum Zeitpunkt des Sturzes ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die erstgenannte Anspruchsgrundlage hat bereits das Erstgericht mit der zutreffenden Begründung, dass gemischt genützte Räume nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen sind, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt werden und die Treppe im vorliegenden Fall im Wesentlichen privaten Zwecken diene, verneint vergleiche SSV-NF 2/2 = ZAS 1989/2 ((Gitter)), 3/16, 5/31 ua; RIS-Justiz RS0084463, RS0084671). Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht werden auch in den Rechtsmittelschriften der Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Die Klägerin - und ihr folgend das Berufungsgericht - bejahen den Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles neben ihrer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Kaffeeholens durch das Abhören der Mobilbox auch eine betriebliche Tätigkeit verrichtet habe.
Dieser Ansicht ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 7/45 (= DRdA 1994/22 ((zustimmend M. Ritzberger-Moser)) unter Hinweis auf die Ausführungen von Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung in ZAS 1990, 45 ff [56] ausgeführt hat, könne der Versicherungsschutz gegenüber einer Gefahr, die ausschließlich dem (vom Versicherungsschutz - grundsätzlich - nicht erfassten) häuslichen Bereich des Versicherten entstamme und sich bei jeder ungeschützten Tätigkeit auch hätte verwirklichen können, nicht allein dadurch begründet werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt ihres Eintrittes zufälligerweise eine betriebliche Tätigkeit verrichtet habe. Andernfalls würde dem Grundgedanken der Unfallversicherung zu wenig Rechnung getragen, dass der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden solle, die sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bzw der Eingliederung in einen fremden Organisationsbereich ergeben. Entscheidend sei, ob für den Unfall ein betriebliches oder ein aus der eigenen Sphäre des Versicherten stammendes Risiko wesentlich ursächlich gewesen sei. Es komme also nicht darauf an, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall unmittelbar ereignet habe, eine betriebliche gewesen sei, sondern vielmehr die Gefahr, die sich verwirklicht habe. Das Risiko, das den Unfall herbeigeführt habe, müsse daher einen betrieblichen Bezug haben (Dusak aaO 56).
Auch bei einem selbständig Erwerbstätigen, der zu Hause eine betriebliche Tätigkeit verrichtet, muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Dieser Anknüpfungspunkt ist bei dem Ausrutschen und Sturz der Klägerin über die hauptsächlich privaten Zwecken dienende Treppe nicht gegeben. Es hat sich dabei vielmehr eine aus dem häuslichen Bereich der Klägerin stammende Gefahr verwirklicht, weshalb der Unfall der Klägerin kein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 175 f ASVG war.Auch bei einem selbständig Erwerbstätigen, der zu Hause eine betriebliche Tätigkeit verrichtet, muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Dieser Anknüpfungspunkt ist bei dem Ausrutschen und Sturz der Klägerin über die hauptsächlich privaten Zwecken dienende Treppe nicht gegeben. Es hat sich dabei vielmehr eine aus dem häuslichen Bereich der Klägerin stammende Gefahr verwirklicht, weshalb der Unfall der Klägerin kein Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 175, f ASVG war.
Es war somit in Stattgebung der Revision der beklagten Partei auch das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.