Entscheidung 10 ObS 275/03v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS275/03v
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2003, GZ 7 Rs 149/03p-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war (SSV-NF 4/83; 10 ObS 327/02i ua; RIS-Justiz RS0084290). Daraus lässt sich für den Prozessstandpunkt des Revisionswerbers jedoch nichts gewinnen, weil die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben, dass das Unfallgeschehen vom 24. 6. 1998 für die beim Kläger vorliegenden Leidenszustände gerade nicht kausal war. Ein allfälliger Anscheinsbeweis wäre damit jedenfalls als widerlegt anzusehen. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist aber als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 8/86 mwN; 10 Ob 327/02i ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war (SSV-NF 4/83; 10 ObS 327/02i ua; RIS-Justiz RS0084290). Daraus lässt sich für den Prozessstandpunkt des Revisionswerbers jedoch nichts gewinnen, weil die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben, dass das Unfallgeschehen vom 24. 6. 1998 für die beim Kläger vorliegenden Leidenszustände gerade nicht kausal war. Ein allfälliger Anscheinsbeweis wäre damit jedenfalls als widerlegt anzusehen. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist aber als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 8/86 mwN; 10 Ob 327/02i ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72110
10ObS275.03v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00275.03V.0210.000
Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_010OBS00275_03V0000_000