Begründung:
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1986, an den Kläger abgefertigt am 14. Oktober 1986, anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 1. November 1985. Das dem Bescheid beigelegte Formular für eine Lebensbestätigung des ausländischen Versicherten wurde bereits am 27. Oktober 1986 von der zuständigen jugoslawischen Behörde ausgefüllt und langte am 4. November 1986 bei der beklagten Partei wieder ein. Am 24. Juni 1987 langte bei der beklagten Partei ein Schreiben des Klägers nachstehenden Inhaltes ein:
"Aktenzeichen: Ausl-3043060832/30
Kläger: Camil K*** ....
Beklagte: P*** DER A***....
Wegen des neuen Sachverhaltes erfolgt ein Vorschlag des Klagsstellers um Erneuerung des Verfahrens, welches durch rechtskräftigen Bescheid der PVA vom 11. Oktober 1986 beendet wurde.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem erwähnten rechtskräftigen Bescheid der PVA vom 11. Oktober 1986 der PVA Landesstelle Wien wurde mein Ansuchen um die Invaliditätspension ab 1. November 1985 im Betrage von S ..... genehmigt. Ich habe jedoch am 16. April 1985 ein Ansuchen um Pensionierung beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellt und bin der Ansicht, daß dies das Datum darstellt, ab welchem ich auch die österreichische Pension erhalten müßte, die ich aber erst ab 1. November 1985 erhielt.
Als ich pensioniert wurde, hatte ich zwei Kinder, die sich noch in ordentlicher Schulausbildung befanden und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und zwar: K*** Muzafer besuchte die Schule bis 31. August 1985 und K*** Mirzeta besucht noch die ordentliche Schule.
Ich bemerke, daß für die genannten Kinder vom österreichischen Sozialversicherungsträger keine Kinderbeihilfe gewährt wurde. Indem ich diese neuen Tatsachen hervorhebe, möchte ich bei dieser Gelegenheit bemerken, daß ich in Österreich mehr als drei Jahre Beschäftigungsstatus habe und der Ansicht bin, daß der Pensionsbetrag im Vergleich zu den realisierten Versicherungsmonaten äußerst gering ist.
Auf Grund der präsentierten Tatsachen bin ich der Meinung, daß ich geschädigt wurde. Ich erhebe daher diese Klage und schlage vor,
daß das erstinstanzliche Organ meinem Ansuchen stattgibt, zwecks Erneuerung des Verfahrens, den Sachverhalt überprüft und den angefochtenen Bescheid aufhebt, sowie einen neuen Bescheid erbringt, der gesetzlich begründet ist.
Visegrad, 24. März 1987 Unterschrift des Klägers"
Dieses Schreiben leitete die beklagte Partei mit angeschlossener Übersetzung und gleichzeitiger Erstattung einer Klagebeantwortung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien weiter. Dieses wies ein Klagebegehren "die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Invaliditätspension schon ab 16. April 1985 sowie einen Kinderzuschuß für Muzafer K*** zu gewähren" ab und die weitere Klage auf Gewährung eines Kinderzuschusses hinsichtlich Mirzeta K*** zurück.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers keine Folge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig erkannt werde, dem Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 16. April 1985 zu gewähren.