Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.3.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 15.12.1987 auf Hilflosenzuschuß (zur Alterspension) mangels Hilflosigkeit ab.
Das Erstgericht gab der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage statt und verurteilte die beklagte Partei, der Klägerin ab 15.12.1987 einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ohne dessen Höhe festzusetzen oder eine vorläufige Zahlung anzuordnen.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die im Jahr 1923 geborene Klägerin wohnt allein in einer im dritten Stock des liftlosen Hauses 1190 Wien, Budinskygasse 12 gelegenen, nur über eine gewundene Stiege erreichbaren Wohnung, in der sich eine Wasserentnahmestelle befindet, während das WC vom Gang aus zu erreichen ist. Sie beheizt nur die Küche (mit Strom). Insbesondere wegen hochgradiger Veränderungen im Bereich beider Knie und der Lendenwirbelsäule kann die Klägerin zwar allein aufstehen und sich niederlegen, waschen, frisieren, an- und auskleiden (Schlüpfschuhe; sonstige Fußbekleidung mit orthopädischen Behelfen), einfache Speisen im Sitzen zubereiten, essen (und trinken), das Gang-WC aufsuchen und aufbetten. Sie kann jedoch nicht knien oder hocken, das Bett nicht machen und auch nicht überziehen, keine schweren Hausarbeiten verrichten. Weil sie einen Stock benützen muß, besteht beim Zusammenkehren der Wohnung und beim Waschen der großen Wäsche Sturzgefahr.
Für das etwa zweimal pro Woche erforderliche Einkaufen und das einmal pro Woche erforderliche Aufräumen erachtete das Erstgericht einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens vier Stunden erforderlich. Die monatlichen Kosten einer dafür notwendigen Hilfskraft veranschlagte es bei Annahme eines Nettostundenlohnes von 60 bis 70 S höher als 1.000 S.
Daß der monatliche Mehraufwand (erheblich) unter dem begehrten Hilflosenzuschuß liegt, ändere nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (in offensichtlicher Anlehnung an den nicht zitierten Artikel, Kudernas, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur DRdA 1988, 293) - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - nichts daran, daß die Klägerin hilflos im Sinne des § 105 a ASVG sei.Daß der monatliche Mehraufwand (erheblich) unter dem begehrten Hilflosenzuschuß liegt, ändere nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (in offensichtlicher Anlehnung an den nicht zitierten Artikel, Kudernas, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur DRdA 1988, 293) - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - nichts daran, daß die Klägerin hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinne ab. Wegen des den begehrten Hilflosenzuschuß auch nicht annähernd erreichenden und von der Klägerin in der Berufungsbeantwortung mit rund 2.000 S brutto zugestandenen monatlichen Mehraufwandes verneinte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den eingeklagten Anspruch. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.