Aus Anlaß der Revision war iS des § 42 Abs. 1 JN die Unzulässigkeit des Rechtsweges wahrzunehmen.Aus Anlaß der Revision war iS des Paragraph 42, Absatz eins, JN die Unzulässigkeit des Rechtsweges wahrzunehmen.
Sozialrechtssachen sind (nur) Rechtsstreitigkeiten über die im § 65 Abs. 1 ASGG bezeichneten Gegenstände.Sozialrechtssachen sind (nur) Rechtsstreitigkeiten über die im Paragraph 65, Absatz eins, ASGG bezeichneten Gegenstände.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei einen Antrag des Klägers, die von ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur N*****AG im Jahre 1990 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge als Beiträge zur Höherversicherung anzurechnen, bescheidmäßig abgelehnt, wogegen der Kläger eine Klage mit dem Begehren erhob, die beklagte Partei sei schuldig, die von ihm im Jahre 1990 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge zu seiner Höherversicherung anzurechnen.
Der Kläger stützte dieses Begehren auf § 70 Abs. 1 ASVG.Der Kläger stützte dieses Begehren auf Paragraph 70, Absatz eins, ASVG.
Ob diese Gesetzesstelle analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann, in dem ein Vollversicherter beim Träger der Pensionsversicherung die Anrechnung des gesamten im Jahr 1990 entrichteten Beitrages zur Pensionsversicherung für die Höherversicherung, allenfalls die Erstattung dieses Beitrages beantragte, kann dahingestellt bleiben.
Sowohl bei der Erstattung entrichteter Beiträge als auch bei der Anrechnung von entrichteten Beiträgen für die Höherversicherung geht es nicht um Angelegenheiten, bei denen es sich um 1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung oder 4. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247) handelt (die anderen Ziffern des § 65 Abs. 1 kommen keinesfalls, also um keine Leistungssachen iS des § 354 ASVG. Der Kläger begehrt nämlich nicht etwa eine höhere Pensionsleistung auf Grund seiner derzeitigen Beschäftigung, sondern die Anrechnung der Beiträge für die Höherversicherung, wobei unklar ist, ob es sich dabei um die Höherversicherung in seinem derzeitigen Arbeitsverhältnis handeln soll, was offenbar nicht angestrebt wird, oder wo diese Höherversicherung sonst zum Tragen kommen soll. Sollte der Kläger, was seine Ausführungen in der Klage vermuten lassen, die Berücksichtigung dieser Beiträge bei der Berechnung seiner Pension anstreben, dann findet dies im Klagebegehren jedenfalls keinen Ausdruck. Das tatsächlich gestellte Begehren kann daher auch nicht zum Gegenstand einer Sozialrechtssache iS des § 65 Abs. 1 ASGG gemacht werden.Sowohl bei der Erstattung entrichteter Beiträge als auch bei der Anrechnung von entrichteten Beiträgen für die Höherversicherung geht es nicht um Angelegenheiten, bei denen es sich um 1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung oder 4. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,) handelt (die anderen Ziffern des Paragraph 65, Absatz eins, kommen keinesfalls, also um keine Leistungssachen iS des Paragraph 354, ASVG. Der Kläger begehrt nämlich nicht etwa eine höhere Pensionsleistung auf Grund seiner derzeitigen Beschäftigung, sondern die Anrechnung der Beiträge für die Höherversicherung, wobei unklar ist, ob es sich dabei um die Höherversicherung in seinem derzeitigen Arbeitsverhältnis handeln soll, was offenbar nicht angestrebt wird, oder wo diese Höherversicherung sonst zum Tragen kommen soll. Sollte der Kläger, was seine Ausführungen in der Klage vermuten lassen, die Berücksichtigung dieser Beiträge bei der Berechnung seiner Pension anstreben, dann findet dies im Klagebegehren jedenfalls keinen Ausdruck. Das tatsächlich gestellte Begehren kann daher auch nicht zum Gegenstand einer Sozialrechtssache iS des Paragraph 65, Absatz eins, ASGG gemacht werden.
Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 leg. cit. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG gelten, sind nach dessen § 355 Verwaltungssachen, zu denen insbesondere 3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113, gehören.Alle nicht gemäß Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, leg. cit. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG gelten, sind nach dessen Paragraph 355, Verwaltungssachen, zu denen insbesondere 3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,, gehören.
Das wurde hinsichtlich des rechtskräftig zurückgewiesenen Hauptbegehrens auf Erstattung der im Jahr 1990 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung schon vom Erstgericht zutreffend erkannt, gilt aber auch für das von den Vorinstanzen mit Urteil erledigte Eventualbegehren auf Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung.
Obwohl diese Beiträge für die vom Kläger seit 1.Dezember 1989 bezogene Alterspension, also eine Leistung aus dem am 20.November 1989 eingetretenen Versicherungsfall, unwirksam sind (§ 230 Abs. 1 ASVG), könnten sie sich nach § 264 Abs. 1 lit. c und § 266 leg. cit. auf die Höhe einer allfälligen Witwenpension oder Waisenpension auswirken. Trotzdem handelt es sich derzeit noch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über den Umfang eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung iS des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG (ähnlich SSV-NF 2/61).Obwohl diese Beiträge für die vom Kläger seit 1.Dezember 1989 bezogene Alterspension, also eine Leistung aus dem am 20.November 1989 eingetretenen Versicherungsfall, unwirksam sind (Paragraph 230, Absatz eins, ASVG), könnten sie sich nach Paragraph 264, Absatz eins, Litera c und Paragraph 266, leg. cit. auf die Höhe einer allfälligen Witwenpension oder Waisenpension auswirken. Trotzdem handelt es sich derzeit noch nicht um eine Rechtsstreitigkeit über den Umfang eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung iS des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (ähnlich SSV-NF 2/61).
Die Rechtsstreitigkeit betrifft aber auch nicht den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung iS der Z 4 dieser Gesetzesstellen, weil es nicht darum, sondern um die Art der Anrechnung geleisteter Beiträge geht. Übrigens wäre im Hinblick auf die bereits bezogene Alterspension ein solcher Feststellungsantrag nach § 247 ASVG gar nicht mehr zulässig (ähnlich SSV-NF 2/61).Die Rechtsstreitigkeit betrifft aber auch nicht den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung iS der Ziffer 4, dieser Gesetzesstellen, weil es nicht darum, sondern um die Art der Anrechnung geleisteter Beiträge geht. Übrigens wäre im Hinblick auf die bereits bezogene Alterspension ein solcher Feststellungsantrag nach Paragraph 247, ASVG gar nicht mehr zulässig (ähnlich SSV-NF 2/61).
Da der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs. 1 JN als nichtig aufzuheben und nach § 73 ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen (Kuderna, ASGG 393 f).Da der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar wurde, waren die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, JN als nichtig aufzuheben und nach Paragraph 73, ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen (Kuderna, ASGG 393 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG und § 51 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.