Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, dann ist die Warnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger**2 Rz 2 zu § 503 ZPO mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (§ 519 ZPO; SZ 68/195).Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, dann ist die Warnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger**2 Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (Paragraph 519, ZPO; SZ 68/195).
Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die in der Revision wiederholten Berufungsausführungen - mit der Beurteilung durch das Berufungsgericht setzt sich der Kläger ohnehin nicht auseinander - verwehrt. Der Vollständigkeit halber ist ihm jedoch - ergänzend - entgegenzuhalten:
Nach § 71 Abs 5 ASGG ist dann, wenn durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft tritt, in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Dies muss kraft Größenschlusses auch gelten, wenn über denselben Anspruch zwar noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wohl aber ein gerichtlicher Verfahrensstreit anhängig ist. Dass über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen wurden, führt daher dazu, dass von einer (völligen) Identität des Anspruches, welche die nach § 240 Abs 3 und § 411 Abs 2 ZPO (jederzeit) von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozesshindernisse der Streitanhängigkeit bzw der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen würde, nicht gesprochen werden kann (SSV-NF 4/152; SSV-NF 5/107; SSV-NF 9/62 ua).Nach Paragraph 71, Absatz 5, ASGG ist dann, wenn durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft tritt, in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Dies muss kraft Größenschlusses auch gelten, wenn über denselben Anspruch zwar noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wohl aber ein gerichtlicher Verfahrensstreit anhängig ist. Dass über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen wurden, führt daher dazu, dass von einer (völligen) Identität des Anspruches, welche die nach Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 411, Absatz 2, ZPO (jederzeit) von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozesshindernisse der Streitanhängigkeit bzw der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen würde, nicht gesprochen werden kann (SSV-NF 4/152; SSV-NF 5/107; SSV-NF 9/62 ua).
Werden - wie hier - verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht genau denselben Anspruch zum Gegenstand, sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Meinung - weder dem Einwand der Streitanhängigkeit (Rechberger in Rechberger**2 § 232 f ZPO Rz 11 aE; RIS-Justiz RS0039503) noch jenem der res iudicata (Rechberger aaO Rz 7 zu § 411 ZPO; RIS-Justiz RS0088954 [T 1]) Berechtigung zukommt (SSV-NF 4/116; 5/107 uva).Werden - wie hier - verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht genau denselben Anspruch zum Gegenstand, sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Meinung - weder dem Einwand der Streitanhängigkeit (Rechberger in Rechberger**2 Paragraph 232, f ZPO Rz 11 aE; RIS-Justiz RS0039503) noch jenem der res iudicata (Rechberger aaO Rz 7 zu Paragraph 411, ZPO; RIS-Justiz RS0088954 [T 1]) Berechtigung zukommt (SSV-NF 4/116; 5/107 uva).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.