Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass in der Übernahme der (in der Berufung gar nicht bekämpften) Feststellungen des Erstgerichts (wonach Schwerarbeiten nicht angefallen sind sodass der Kläger mit dem erstellten Leistungskalkül seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben könne [Seite 6 und 7 des Ersturteils]) durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger² Rz 4 Abs 3 zu § 503 ZPO). Davon abgesehen kann eine in der Berufung unterlassene Aktenwidrigkeitsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (Kodek aaO Rz 4 zu § 503 ZPO; RIS-Justiz RS0041773; zuletzt: 10 ObS 194/02f), sodass sich ein weiteres Eingehen auf ihre Berechtigung auch aus diesem Grunde erübrigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene Beiziehung eines weiteren Sachverständigen), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO E Nr 40 mwN ua; zuletzt: 10 Ob S 263/02b); beide Fälle liegen hier nicht jedoch vor:Zunächst ist festzuhalten, dass in der Übernahme der (in der Berufung gar nicht bekämpften) Feststellungen des Erstgerichts (wonach Schwerarbeiten nicht angefallen sind sodass der Kläger mit dem erstellten Leistungskalkül seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben könne [Seite 6 und 7 des Ersturteils]) durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (Kodek in Rechberger² Rz 4 Absatz 3, zu Paragraph 503, ZPO). Davon abgesehen kann eine in der Berufung unterlassene Aktenwidrigkeitsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO; RIS-Justiz RS0041773; zuletzt: 10 ObS 194/02f), sodass sich ein weiteres Eingehen auf ihre Berechtigung auch aus diesem Grunde erübrigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt ebenfalls nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene Beiziehung eines weiteren Sachverständigen), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO E Nr 40 mwN ua; zuletzt: 10 Ob S 263/02b); beide Fälle liegen hier nicht jedoch vor:
Die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört nämlich nicht zur rechtlichen Beurteilung sondern zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN); auch die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehören zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4]).Die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört nämlich nicht zur rechtlichen Beurteilung sondern zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN); auch die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehören zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4]).
Die Revisionsausführungen erschöpfen sich insgesamt in der - von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung abweichenden, in der Revision erstmals aufgestellten - Behauptung, der Kläger sei zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer deshalb nicht mehr in der Lage, weil diese "mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden" gewesen sei (Seite 3, 6 oben und 7 f der Revision); "in diesem Fall" sei die Frage des Berufsschutzes als Kraftfahrer zu prüfen (Seite 8 der Revision). Sie stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 184/02k mwN); kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) doch nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr ein feststellungsfremder Sachverhalt zugrundeliegt (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 ZPO und Rz 2 zu § 506 ZPO). Kann nämlich der Versicherte die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stellt sich nach stRsp (SSV-NF 3/2) die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht (10 ObS 22/99d; RIS-Justiz RS0110071 [T1]), sodass auch der in der Revision erörterte Berufsschutz nicht geprüft werden muss (zuletzt: 10 ObS 164/02v).Die Revisionsausführungen erschöpfen sich insgesamt in der - von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung abweichenden, in der Revision erstmals aufgestellten - Behauptung, der Kläger sei zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer deshalb nicht mehr in der Lage, weil diese "mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden" gewesen sei (Seite 3, 6 oben und 7 f der Revision); "in diesem Fall" sei die Frage des Berufsschutzes als Kraftfahrer zu prüfen (Seite 8 der Revision). Sie stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 184/02k mwN); kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]) doch nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr ein feststellungsfremder Sachverhalt zugrundeliegt (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO und Rz 2 zu Paragraph 506, ZPO). Kann nämlich der Versicherte die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stellt sich nach stRsp (SSV-NF 3/2) die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht (10 ObS 22/99d; RIS-Justiz RS0110071 [T1]), sodass auch der in der Revision erörterte Berufsschutz nicht geprüft werden muss (zuletzt: 10 ObS 164/02v).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.