Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 53 Jahre alten Kläger mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w; 10 ObS 59/99w ua). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten möglich sind, ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua).Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 53 Jahre alten Kläger mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w; 10 ObS 59/99w ua). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten möglich sind, ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua).
Dem Einwand des Klägers, er sei auf Grund seines Alters und der Arbeitsmarktsituation nicht mehr vermittelbar, ist folgendes entgegen zu halten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN; Rechtssatz RIS-Justiz RS0084833; Tomandl, Grundriss des öst. Sozialrechts4 55; Grillberger, Öst. Sozialrecht4 81; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132) ist es für die Pensionsversicherung irrelevant, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann; dieses Risiko fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Das mit der Revision unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgelegte, in einer Unterhaltssache erstattete Gutachten eines berufskundlichen Sachverständigen beschäftigt sich nicht mit der Verweisbarkeit, sondern mit der Vermittelbarkeit des Klägers und hat hier außer Betracht zu bleiben.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.