Die Klägerin bekämpft lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, § 258 Abs.4 ASVG enthalte eine taxative Aufzählung der Rechtstitel für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwenpension. Die umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (§ 48 ASGG) und entsprechen vollinhaltlich der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/63; 2/11). Legt der Gesetzgeber genau bezeichnete, im einzelnen angeführte Rechtstitel für den Anspruchserwerb fest, so bleibt für eine analoge Anwendung auf davon abweichende Sachverhalte und Rechtstitel kein Raum.Die Klägerin bekämpft lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Paragraph 258, Absatz 4, ASVG enthalte eine taxative Aufzählung der Rechtstitel für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Witwenpension. Die umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG) und entsprechen vollinhaltlich der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/63; 2/11). Legt der Gesetzgeber genau bezeichnete, im einzelnen angeführte Rechtstitel für den Anspruchserwerb fest, so bleibt für eine analoge Anwendung auf davon abweichende Sachverhalte und Rechtstitel kein Raum.
Der Oberste Gerichtshof stimmt auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 258 Abs.4 ASVG unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken bestehen, zu. Es kann daher gemäß § 48 ASVG darauf verwiesen werden (vgl. hiezu auch SSV-NF 2/27). Insbesondere verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem einfachen Gesetzgeber nicht, aus rechtspolitischen Erwägungen einen Anspruch vom Vorliegen ganz bestimmter Tatbestände abhängig zu machen, soferne dadurch nicht eine unsachliche Differenzierung vorgenommen wird. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenpension für geschiedene Ehegatten aber sind für den gesamten betroffenen Personenkreis einheitlich geregelt. Es ist einem Anspruchswerber, um in den Genuß eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruches zu gelangen auch durchaus zumutbar, die gesetzlichen Voraussetzungen durch Erwirkung eines dem § 258 Abs.4 ASVG entsprechenden Titels zu schaffen, weil für die Höhe der Witwenpension nach § 264 Abs.4 ASVG, der zur Zeit des Todes vom Versicherten zu leistende Unterhalt maßgeblich ist. Dies wird gerade in Fällen, in denen, wie es bei der Klägerin der Fall war, die gesetzliche Unterhaltspflicht erst längere Zeit nach der Scheidung zum Tragen kommt und hierüber schon ein außergerichtliches Einvernehmen besteht, keine unzumutbare Belastung darstellen. Da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, gemäß Art.140 Abs.1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, auf Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmung zu erkennen. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1, Z 2 lit.b ASGG.Der Oberste Gerichtshof stimmt auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken bestehen, zu. Es kann daher gemäß Paragraph 48, ASVG darauf verwiesen werden vergleiche hiezu auch SSV-NF 2/27). Insbesondere verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem einfachen Gesetzgeber nicht, aus rechtspolitischen Erwägungen einen Anspruch vom Vorliegen ganz bestimmter Tatbestände abhängig zu machen, soferne dadurch nicht eine unsachliche Differenzierung vorgenommen wird. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenpension für geschiedene Ehegatten aber sind für den gesamten betroffenen Personenkreis einheitlich geregelt. Es ist einem Anspruchswerber, um in den Genuß eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruches zu gelangen auch durchaus zumutbar, die gesetzlichen Voraussetzungen durch Erwirkung eines dem Paragraph 258, Absatz 4, ASVG entsprechenden Titels zu schaffen, weil für die Höhe der Witwenpension nach Paragraph 264, Absatz 4, ASVG, der zur Zeit des Todes vom Versicherten zu leistende Unterhalt maßgeblich ist. Dies wird gerade in Fällen, in denen, wie es bei der Klägerin der Fall war, die gesetzliche Unterhaltspflicht erst längere Zeit nach der Scheidung zum Tragen kommt und hierüber schon ein außergerichtliches Einvernehmen besteht, keine unzumutbare Belastung darstellen. Da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, auf Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmung zu erkennen. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins,, Ziffer 2, Litera b, ASGG.