Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es im Revisionsverfahren - wie schon im Berufungsverfahren - wegen der Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Urteils nur mehr darum geht, ob der Klägerin 1. nur wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 27.5.1986 vom 5.11.1987 bis 30.4.1988 eine (gestützte) Versehrtenrente von 15 vH der Vollrente zusteht, und ob ihr 2. auch wegen der Folgen dieses (letzten) Arbeitsunfalles vom 1.5.1988 an eine Gesamtrente von mehr als 40 vH und höchstens 50 vH der Vollrente, bei letzterem Ausmaß samt Zusatzrente zusteht.
(Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 wurde der Unfall des früheren Klägers vom 27.5.1986 nach § 175 Abs 1 als Arbeitsunfall anerkannt, festgestellt, daß er dadurch einen Riß der Tibialis anterior-Sehne links erlitten hat, die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 1 festgestellt und dem früherne Kläger nach den §§ 195, 203 bis 207 iVm § 252 für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine (befristete) (Versehrten)Rente von 20 vH der Vollrente von 3.346,70 S und eine Zusatzrente (20 vH der vollrente) von 669,30 S, zusammen 4.016 S, zuerkannt, einen weiterer Rentenanspruch über den 31.7.1987 hinaus jedoch abgelehnt, weil der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit "wegen Unfallfolgen" nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei. Die Gewährung der Zusatzrente wurde durch den Bezug einer Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH nach dem Unfall vom 30.4.1981 und von 15 vH nach dem Unfall vom 31.10.1985 gestützt. Für die Entscheidung waren die ärztlich festgestellten Verletzungsfolgen des Abeitsunfalles, nämlich stärkere Beschwerden nach dem Riß der Tibialis anterior-Sehne links, maßgebend.Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 wurde der Unfall des früheren Klägers vom 27.5.1986 nach Paragraph 175, Absatz eins, als Arbeitsunfall anerkannt, festgestellt, daß er dadurch einen Riß der Tibialis anterior-Sehne links erlitten hat, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins, festgestellt und dem früherne Kläger nach den Paragraphen 195, 203 bis 207 in Verbindung mit Paragraph 252, für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine (befristete) (Versehrten)Rente von 20 vH der Vollrente von 3.346,70 S und eine Zusatzrente (20 vH der vollrente) von 669,30 S, zusammen 4.016 S, zuerkannt, einen weiterer Rentenanspruch über den 31.7.1987 hinaus jedoch abgelehnt, weil der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit "wegen Unfallfolgen" nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei. Die Gewährung der Zusatzrente wurde durch den Bezug einer Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH nach dem Unfall vom 30.4.1981 und von 15 vH nach dem Unfall vom 31.10.1985 gestützt. Für die Entscheidung waren die ärztlich festgestellten Verletzungsfolgen des Abeitsunfalles, nämlich stärkere Beschwerden nach dem Riß der Tibialis anterior-Sehne links, maßgebend.
Mit dem genannten Bescheid wurde also nicht nur rechtskräfitg festgestellt, daß der Riß der Tibialis anterior-Sehne links Folge des Arbeitsunfalles vom 27.5.1986 ist (Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 740), sondern auch für die Folgen dieses Arbeitsunfalles bis zum 31.7.1987 eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente und vom 1.8.1987 an keine Versehrtenrente mehr festgestellt. Damit wurde innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles vom 27.5.1986 die Dauerrente (§ 209), und zwar ab 1.8.1987 mit Null festgestellt.Mit dem genannten Bescheid wurde also nicht nur rechtskräfitg festgestellt, daß der Riß der Tibialis anterior-Sehne links Folge des Arbeitsunfalles vom 27.5.1986 ist (Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 740), sondern auch für die Folgen dieses Arbeitsunfalles bis zum 31.7.1987 eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente und vom 1.8.1987 an keine Versehrtenrente mehr festgestellt. Damit wurde innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles vom 27.5.1986 die Dauerrente (Paragraph 209,), und zwar ab 1.8.1987 mit Null festgestellt.
Die E SSV-NF 1/7 steht mit der vom erkennenden Senat geteilten Meinung Faschings nicht im Widerspruch, weil die Kausalität zwischen dem Leidenszustand des damaligen Klägers und dem Arbeitsunfall entsprechend der zur Zeit der Erlassung des damaligen Bescheides geltenden Rechtslage nur eine in der Bescheidbegründung zu beantwortende und damit nicht der Rechtskraft fähige Beurteilung einer Vorfrage war.
Infolge der Änderung der §§ 354 Z 1 und 367 Abs 1 letzter Satz ASVG durch § 96 Z 2 und 7 ASGG sind Leistungssachen auch die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1 handelt, welche Bestimmung nunmehr die bescheidmäßige Feststellung vorsieht, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt der Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt.Infolge der Änderung der Paragraphen 354, Ziffer eins und 367 Absatz eins, letzter Satz ASVG durch Paragraph 96, Ziffer 2 und 7 ASGG sind Leistungssachen auch die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, handelt, welche Bestimmung nunmehr die bescheidmäßige Feststellung vorsieht, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt der Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt.
Diesen für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden Bestimmungen entsprechen für das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen die §§ 65 Abs 2 und 82 Abs 5 ASGG.Diesen für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden Bestimmungen entsprechen für das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen die Paragraphen 65, Absatz 2 und 82 Absatz 5, ASGG.
Nach der nunmehrigen Rechtslage kann daher auch die im Spruch eines Bescheides enthaltene Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, in Rechtskraft erwachsen.
Die E SSV-NF 3/104 bezog sich ebenfalls auf einen Vorbescheid, ging jedoch nicht davon aus, daß die Vorfrage der Kausalität bescheidmäßig festgestellt worden wäre.
Nach § 183 Abs 1 hatte der beklagte Träger der Unfallversicherung auf Antrag - ein solcher wurde vom Versicherten am 5.11.1987 gestellt - oder von Amts wegen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für diese (Null)Feststellung der (Dauer)Rente maßgebend waren, die Rente neu festzustellen.Nach Paragraph 183, Absatz eins, hatte der beklagte Träger der Unfallversicherung auf Antrag - ein solcher wurde vom Versicherten am 5.11.1987 gestellt - oder von Amts wegen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für diese (Null)Feststellung der (Dauer)Rente maßgebend waren, die Rente neu festzustellen.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall ... geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursache MdE mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 210 Abs 1 nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die GesamtMdE 20 vH ... erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen (Abs 2). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten nach Abs 4 unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten MdE.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall ... geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursache MdE mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß Paragraph 210, Absatz eins, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die GesamtMdE 20 vH ... erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen (Absatz 2,). Solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten nach Absatz 4, unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten MdE.
Im vorliegenden Fall wurde - wie schon erwähnt - durch den rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 dem früheren Kläger nicht nur für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine Versehrtenrente zuerkannt, sondern es wurde auch festgestellt, daß er durch den als Arbeitsunfall anerkannten Unfall vom 27.5.1986 einen Riß der Tibialis anterior-Sehne links erlitten hat. Es geht daher nicht mehr darum, ob dieser Sehenriß die Folge des genannten Arbeitsunfalles ist - darüber ist ja schon abgesprochen (§ 82 Abs 5 ASGG) - sondern einerseits darum, ob sich die diesbezüglichen Verhältnisse, die für die Nullfeststellung der Dauerrente für die Zeit nach dem 30.4.1987 maßgebend waren, seit dem Wiederzuerkennungsantrag des früheren Klägers am 5.11.1987 wesentlich geändert haben (§ 183), anderseits, ob die durch den neuerlichen Arbeitsunfall vom 27.5.1986 allein verursachte MdE seither mindestens 10 vH beträgt (§ 210).Im vorliegenden Fall wurde - wie schon erwähnt - durch den rechtskräftigen Bescheid der beklagten Partei vom 25.9.1987 dem früheren Kläger nicht nur für die Zeit vom 6.10.1986 bis 31.7.1987 eine Versehrtenrente zuerkannt, sondern es wurde auch festgestellt, daß er durch den als Arbeitsunfall anerkannten Unfall vom 27.5.1986 einen Riß der Tibialis anterior-Sehne links erlitten hat. Es geht daher nicht mehr darum, ob dieser Sehenriß die Folge des genannten Arbeitsunfalles ist - darüber ist ja schon abgesprochen (Paragraph 82, Absatz 5, ASGG) - sondern einerseits darum, ob sich die diesbezüglichen Verhältnisse, die für die Nullfeststellung der Dauerrente für die Zeit nach dem 30.4.1987 maßgebend waren, seit dem Wiederzuerkennungsantrag des früheren Klägers am 5.11.1987 wesentlich geändert haben (Paragraph 183,), anderseits, ob die durch den neuerlichen Arbeitsunfall vom 27.5.1986 allein verursachte MdE seither mindestens 10 vH beträgt (Paragraph 210,).
Dazu hat das Erstgericht festgestellt, daß sich bei der Befundaufnahme am 9.9.1988 gegenüber den Vorbefunden insofern eine Veschlechterung gezeigt hat, als die aktive und passive Streckung im oberen (linken) Sprunggelenk abgenommen hatte und die Beweglichkeit im unteren (linken) Sprunggelenk nunmehr fast aufgehoben war, und daß der am 27.5.1986 erlittene Sehnenriß ab 5.11.1987 eine MdE von 15 vH nach sich zieht und daß sich aus den Arbeitsunfällen vom 30.4.1981, 31.10.1985 und 27.5.1986 unter Berücksichtigung von Überschneidungen in den Unfallsfolgen vom 5.11.1987 an insgesamt eine MdE von 50 vH ergibt. Diese Feststellungen wurden in der Revisionsbeantwortung der im Berufungsverfahren obsiegenden beklagten Partei nicht mehr bekämpft, obwohl sie diese Feststellungen noch in der Berufung bekämpft hatte und das Berufungsgericht auf diese Tatsachenrüge nicht näher einging.
Daß es zumindest gleich wahrscheinlich wäre, daß eine andere Ursache als der beim letztgenannten Arbeitsunfall erfolgte Sehnenriß die Verschlechterung der Folgen gegenüber den Vorbefunden herbeigeführt hätte, wurde von der beklagten Partei weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet. Sie ging vielmehr in ihrer Berufung davon aus, daß alle festgestellten Verschlechterungen zwar auf den Sehnenriß zurückzuführen seien, dieser jedoch wegen der Vorschädigung nicht unfallkausal gewesen sei, ein Standpunkt, den sie auch in der Revisionsbeantwortung einnahm. Diese Frage ist jedoch wegen der bindenden Feststellung im Spruch des seinerzeitigen Bescheides nicht mehr zu prüfen.
Daher war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil durch völlige Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.