Entscheidungsgründe:
Der am 29. 6. 1944 geborene Kläger stellte am 24. 5. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zum Stichtag 1. 6. 2000). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 7. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, als Anträge auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung zu werten seien. Der Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG sei unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der (die) Versicherte das 57. Lebensjahr vollendet habe. Da der Kläger das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei sein Antrag abzulehnen.Der am 29. 6. 1944 geborene Kläger stellte am 24. 5. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zum Stichtag 1. 6. 2000). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 7. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 253 d, 587, Absatz 4, ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, als Anträge auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung zu werten seien. Der Anspruch auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sei unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der (die) Versicherte das 57. Lebensjahr vollendet habe. Da der Kläger das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei sein Antrag abzulehnen.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren mit Urteil vom 23. 1. 2001 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 6. 2000 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren sowie eine vorläufige Leistung von monatlich S 12.000,-- brutto ab 1. 6. 2000 zu erbringen. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass der Kläger innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 114 Pflichtversicherungsmonate erworben hat, in denen er überwiegend als Monteur von Blitzschutzanlagen beschäftigt war. Es handelt sich dabei um eine angelernte Spezialtätigkeit der Elektriker-Facharbeiterberufe, die mit ständigem Arbeiten auf Leitern und an erhöht exponierten Stellen (Dächern) verbunden ist. Schwindelfreiheit und körperliche Wendigkeit sind daher Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Auch das Heben und Tragen schwerer Lasten bis 40 kg (zB Blitzschutzdraht und Klemmen) ist unumgänglich.
Der Kläger bezog auf Grund seiner bei einem Sturz vom Dach erlittenen Verletzungen vom 1. 7. 1995 bis 31. 5. 1996 eine befristete Invaliditätspension. Er ist auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur mehr für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen geeignet. Ausgeschlossen sind unter anderem Tätigkeiten an exponierten Stellen (zB auf Leitern und Gerüsten), weshalb ihm die Verrichtung der von ihm innerhalb der letzten 15 Jahre überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Blitzschutzmonteur gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist.
In rechtlicher Beurteilung verwies das Erstgericht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, darauf, dass auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 auch im Bereich der vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich war und somit auch die Männer diese Pensionsart - bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung - bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten. § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl. I 43, widerspreche als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht und sei daher ebenfalls nicht anwendbar. Eine Bedachtnahme auf die durch das SRÄG 2000, BGBl. I 92, geänderte Fassung dieser Übergangsbestimmung komme vor allem schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Gesetzesänderung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemacht worden sei. Da der Kläger alle Voraussetzungen für die Gewährung der von ihm beantragten Leistung nach § 253d ASVG in der zum Stichtag 1. 6. 2000 geltenden und für den Kläger maßgebenden Fassung erfülle, sei sein Begehren berechtigt.In rechtlicher Beurteilung verwies das Erstgericht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, darauf, dass auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 auch im Bereich der vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich war und somit auch die Männer diese Pensionsart - bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung - bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten. Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins 43, widerspreche als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht und sei daher ebenfalls nicht anwendbar. Eine Bedachtnahme auf die durch das SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins 92, geänderte Fassung dieser Übergangsbestimmung komme vor allem schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Gesetzesänderung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemacht worden sei. Da der Kläger alle Voraussetzungen für die Gewährung der von ihm beantragten Leistung nach Paragraph 253 d, ASVG in der zum Stichtag 1. 6. 2000 geltenden und für den Kläger maßgebenden Fassung erfülle, sei sein Begehren berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstrichters an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 23. 7. 2001 mit, dass im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen von der Erstattung einer Stellungnahme zur Revision Abstand genommen werde.