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Entscheidung 10 ObS 278/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS278/02h

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marijan D*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2002, GZ 8 Rs 87/02a-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. November 2001, GZ 11 Cgs 213/00v-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor:

Abgesehen davon, dass die Lösung der Frage, ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Frage der Beweiswürdigung gehört und daher nicht mit Revision bekämpft werden kann (SSV-NF 7/12 uva; Fasching, ZPR2 Rz 1910), hat der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Urologie schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung geltend gemacht. Dieser - vom Berufungsgericht verneinte - Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auch in Sozialrechtssachen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 14/22 uva). Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (10 ObS 20/01s). Eine in einer Berufung enthaltene Rechtsrüge, die nicht von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (10 ObS 20/01s).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Berufung die Rechtsrüge allein dahin ausgeführt, ein Tapezierer müsse für längere Dauer eine hockende und knieende Arbeitshaltung einhalten und mit seinen Händen feinste Manipulationen durchführen. Das Erstgericht hatte aber die auf die eingeholten medizinischen und berufskundlichen Gutachten gestützte Feststellung getroffen, dass der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls seine bisherige Tätigkeit als Tapezierer weiterhin ausüben kann. Diese Feststellung gehört aber zum Tatsachenbereich (10 ObS 36/01v). Zutreffend legte das Berufungsgericht daher dar, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht.

Auf die Rechtsrüge in der Revision, die im Übrigen nur die Ausführungen der Berufung wiederholt und daher in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Tatfrage bekämpft, ist daher nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66606 10ObS278.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00278.02H.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20020827_OGH0002_010OBS00278_02H0000_000