Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß zwar richtig wiedergegeben (SSV-NF 1/46; JBl. 1988, 64 ua) hieraus jedoch, bezogen auf den vorliegenden Fall, unrichtige Schlüsse gezogen.
Fest steht, daß die Klägerin fremde Hilfe lediglich zum Einkaufen, für die Großreinigung der Wohnung und der großen Wäsche sowie für die Benützung einer Badewanne oder Dusche benötigt. Das Herbeischaffen von Brennmaterial aus dem Vorratsraum ist nicht erforderlich, weil die Klägerin über eine Gasetagenheizung verfügt. Warum die Klägerin zum Aufhängen der Wäsche fremde Hilfe benötigen soll, ist in Anbetracht der allgemein üblichen niederen und leicht zusammenklappbaren Wäscheständer nicht erkennbar.
Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführtenDie Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten
Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß (10 Ob S 146/87 ua). Daß aber eine medizinische Notwendigkeit für ein tägliches Bad bestünde, ist weder festgestellt noch ergibt sich eine solche aus dem Sachverständigengutachten.
Wegen der Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank ist auch das Einkaufen von Lebensmitteln nicht mehr täglich, sondern höchstens zwei- bis dreimal wöchentlich erforderlich. Die Großreinigung der Wohnung und der großen Wäsche aber ist unter dem oben dargelegten Gesichtspunkt nur in größeren Zeitabständen, keinesfalls aber in einem Ausmaß von 12 Stunden monatlich erforderlich, sodaß insgesamt auszuschließen ist, daß die für fremde Hilfe aufzuwendenden Kosten die Höhe des Hilflosenzuschusses auch nur annähernd erreichen könnten.
Da Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG daher nicht vorliegt, war in Stattgebung der Revision das Klagebegehren abzuweisen.Da Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG daher nicht vorliegt, war in Stattgebung der Revision das Klagebegehren abzuweisen.