Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abk bezieht sich dieses in Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung (Z 1 lit. b), also nur auf die Pensionsversicherung unselbständig Erwerbstätiger, in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) (Z 2 lit. b) und die Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Z 2 lit. c). Nach Abs. 2 des zitierten Artikels bezieht sich das Abkommen, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Nach Abs. 3 des zitierten Artikels bezieht sich das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Nach Abs. 4 dieses Artikels findet dieses Abk auf die Änderungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben, nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c, der keine Einschränkungen enthält, steht daher der Anwendung des Abk auf alle jugoslawischen Zweige der Pensionsversicherung nicht entgegen. Art. VI Abs. 17 der 32. ASVGNov. BGBl. 1976/704, wonach die Bestimmungen des § 251a Abs. 7 Z 1 ASVG idF dieser Novelle gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des GSPVG und des B-PVG besteht (worunter auch Jugoslawien fällt), nicht anzuwenden ist, zeigt, daß es im innerstaatlichen Rechtsbereich einer positiv-gesetzlichen Regelung bedurfte, um eine Berücksichtigung solcher Zeiten im zwischenstaatlichen Bereich durch ausländische Sozialversicherungsträger auszuschließen. Wie in Jugoslawien erworbene Zeiten dieser Art in Österreich zu behandeln sind, ergibt sich daraus aber nicht.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach Artikel 2, Absatz eins, des Abk bezieht sich dieses in Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung (Ziffer eins, Litera b,), also nur auf die Pensionsversicherung unselbständig Erwerbstätiger, in Jugoslawien auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) (Ziffer 2, Litera b,) und die Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Ziffer 2, Litera c,). Nach Absatz 2, des zitierten Artikels bezieht sich das Abkommen, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Nach Absatz 3, des zitierten Artikels bezieht sich das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Nach Absatz 4, dieses Artikels findet dieses Abk auf die Änderungen der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben, nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren. Der Wortlaut des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c, der keine Einschränkungen enthält, steht daher der Anwendung des Abk auf alle jugoslawischen Zweige der Pensionsversicherung nicht entgegen. Artikel römisch sechs, Absatz 17, der 32. ASVGNov. BGBl. 1976/704, wonach die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG in der Fassung dieser Novelle gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit ohne Einschluß des GSPVG und des B-PVG besteht (worunter auch Jugoslawien fällt), nicht anzuwenden ist, zeigt, daß es im innerstaatlichen Rechtsbereich einer positiv-gesetzlichen Regelung bedurfte, um eine Berücksichtigung solcher Zeiten im zwischenstaatlichen Bereich durch ausländische Sozialversicherungsträger auszuschließen. Wie in Jugoslawien erworbene Zeiten dieser Art in Österreich zu behandeln sind, ergibt sich daraus aber nicht.
Wie sich aus Art. 2 Abs. 3 ergibt, sollte das Abk aber nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten erfassen, die bei seinem Zustandekommen bereits bestanden bzw schon damals in die Versicherung einbezogen waren.Wie sich aus Artikel 2, Absatz 3, ergibt, sollte das Abk aber nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten erfassen, die bei seinem Zustandekommen bereits bestanden bzw schon damals in die Versicherung einbezogen waren.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungswesentlich, ob der Versicherungszweig, in dem der Ehegatte der Klägerin seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erworben hat, zur Zeit des Zustandekommens des Abk bereits bestand. Wenn dies der Fall wäre, dann böte Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c des Abk die Grundlage, die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten auch in Österreich zu berücksichtigen (so auch 9. Februar 1988 10 Ob S 159/87). Die in Jugoslawien und in Bosnien und Hercegowina für Landwirte geltenden Rechtsvorschriften über die Pensions- und Invalidenversicherung sind dem erkennenden Senat nach der zit Entscheidung bekannt geworden (§ 271 ZPO).Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungswesentlich, ob der Versicherungszweig, in dem der Ehegatte der Klägerin seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erworben hat, zur Zeit des Zustandekommens des Abk bereits bestand. Wenn dies der Fall wäre, dann böte Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c des Abk die Grundlage, die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten auch in Österreich zu berücksichtigen (so auch 9. Februar 1988 10 Ob S 159/87). Die in Jugoslawien und in Bosnien und Hercegowina für Landwirte geltenden Rechtsvorschriften über die Pensions- und Invalidenversicherung sind dem erkennenden Senat nach der zit Entscheidung bekannt geworden (Paragraph 271, ZPO).
Zum Zweck der Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage und zur materiellen und sozialen Absicherung eines möglichst großen Personenkreises wurde durch Verfassungsbestimmung festgelegt, daß die Grundlagen der Pensions- und Invalidenversicherung auf Bundesebene geregelt werden.
In Ausführung dessen wurde das seit 1. Juli 1983 anzuwendende Bundesgesetz über die Grundrechte aus der Pensions- und Invalidenversicherung erlassen, in dem auch die Frage der obligatorischen Pensions- und Invalidenversicherung der selbständig Erwerbstätigen einschließlich der "assoziierten" Landwirte geregelt wurde. Nur die Versicherung der selbständigen Landwirte blieb weiterhin Angelegenheit der Republiken und autonomen Gebiete. Bis zu diesem Bundesgesetz war die Pensions- und Invalidenversicherung für alle Landwirte ausschließlich durch Gesetze der Republiken und autonomen Gebiete geregelt.
Nach Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes haben alle Republiken und autonomen Gebiete Jugoslawiens Ausführungsgesetze betreffend die Pensions- und Invalidenversicherung für die "assoziierten" Landwirte und Vorschriften für die anderen Landwirte erlassen.
In der für Ibro S*** zuständigen Republik Bosnien und Hercegowina ist die Pensions- und Invalidenversicherung für "assoziierte" Landwirte seit 1979 obligatorisch und für die anderen Landwirte seit 1983 freiwillig.
Der Versicherungszweig, in dem Ibro S*** ab 1. August 1983 weitere jugoslawische Versicherungsmonate erworben hat, nämlich die freiwillige Pensions- und Invalidenversicherung für die selbständigen Landwirte, besteht in der maßgeblichen Teilrepublik Bosnien und Hercegowina also erst seit 1983 und hat daher zur Zeit des Zustandekommens des Abk noch nicht bestanden. Im letztgenannten Zeitpunkt hat auch in keiner anderen Teilrepublik und in keinem autonomen Gebiet Jugoslawiens für "assoziierte" oder andere Landwirte eine Pensions- oder Invalidenversicherung bestanden. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 ZPO (keine Verzeichnung der Kosten in der Rechtsmittelschrift).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 54, Absatz eins, ZPO (keine Verzeichnung der Kosten in der Rechtsmittelschrift).