Die Revision ist nicht berechtigt.
In erster Instanz fand lediglich eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt, die Klägerin wurde zu dieser Tagsatzung geladen und hat nach dem im Akt erliegenden Rückschein die Ladung mehr als zwei Wochen vor dem Termin persönlich übernommen. Der gerügte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Feststellungen im einzelnen dargestellt, welche Verrichtungen die Klägerin bei Wetterumschwüngen nicht zu besorgen in der Lage ist. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist es davon ausgegangen, daß die Klägerin bei diesen Gelegenheiten bettlägerig sei. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine durch die Feststellungen nicht gedeckte Schlußfolgerung des Erstgerichtes. Diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die in diesen Situationen bestehenden Einschränkungen gehen über die ständig bestehenden nur insoweit hinaus, als die Klägerin dann nicht in der Lage ist, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten, die Ganzkörperreinigung durchzuführen, das Bett zu machen und die Wohnung zum Einholen von Bedarfsartikeln zu verlassen. Hieraus kann der Schluß, daß die Klägerin in diesen Zeiten bettlägerig sei, nicht gezogen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß sie alle anderen regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens auch dann verrichten kann. Insbesonders ergibt sich aus den Feststellungen kein Hinweis dafür, daß sie nicht in der Lage wäre, an diesen Tagen eine vorgekochte Mahlzeit zu wärmen.
Die zusätzlichen Behinderungen treten bei der Klägerin im Fall eines Wetterumschwunges auf, worunter nach dem Inhalt des erstgerichtlichen Urteiles eine Änderung der Großwetterlage zu verstehen ist, wobei das Erstgericht unter Berufung auf einen Erfahrungssatz davon ausgegangen ist, daß solche Situationen ein bis zweimal wöchentlich auftreten. Dies hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Umgestaltungen der Großwetterlage treten im Durchschnitt keineswegs zweimal wöchentlich, sondern in größeren Abständen auf. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin hochgegriffen davon ausginge, daß solche Ereignisse einmal wöchentlich auftreten, besteht der Anspruch auf den Hilflosenzuschuß nicht. Die Klägerin ist in diesen Situationen wohl nicht in der Lage, eine warme Mahlzeit zu kochen, doch ist, zumal entgegenstehende Verfahrensergebnisse nicht
vorliegen - davon auszugehen, daß sie imstande ist, sich eine vorbereitete Mahlzeit aufzuwärmen. Für diese Gelegenheiten kann die Klägerin durch einen Vorrat an handelsüblicher Tiefkühlkost - die Ausstattung eines Haushaltes mit einem Kühlschrank gehört zum allgemeinen Standard - oder Konservenkost vorzusorgen, die nur zu wärmen ist. Gegen die Einnahme derartiger vorbereiteter Speisen bestehen im vorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die Klägerin an allen anderen Tagen in der Lage ist, sich frischgekochte Speisen zuzubereiten, sodaß die Einnahme von konservierter Kost nur eine Ausnahme darstellt. Auch daß ständig eine Hilfsperson auf Abruf bereitstehen müsse, um die Klägerin an diesen Tagen zu versorgen, trifft nicht zu. Das Einkaufen ist nicht täglich erforderlich und durch entsprechende Vorratshaltung kann die Klägerin die einzelnen Tage, an denen sie nicht einkaufen gehen kann, überbrücken. Sie ist auch nicht dem Verkommen ausgesetzt, wenn an diesen Tagen das Bett nicht am Morgen gemacht und die Ganzkörperreinigung nicht sofort am Morgen durchgeführt wird. Es reicht aus, wenn diese Tätigkeiten, zu deren Besorgung sie nicht imstande ist, an den Tagen, an denen sie über das übliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt ist, im Lauf des Tages besorgt werden. Es handelt sich nicht um unaufschiebbare Verrichtungen. Im Lauf eines Tages ist aber eine Hilfsperson auch dann zu erreichen, wenn sie nicht ständig gegen Bezahlung auf Abruf bereitsteht. Von Tätigkeiten, die keinen Aufschub dulden, ohne daß damit die Gefahr eines Verkommens verbunden wäre, ist die Klägerin aber auch an den fraglichen Tagen nicht ausgeschlossen. Geht man insgesamt von den Verrichtungen aus, zu denen die Klägerin fremder Hilfe bedarf, so ist hiefür auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Einschränkungen an Tagen der Umstellung der Großwetterlage und Berücksichtigung der Zeiträume, während derer die Klägerin zufolge von Infektionskrankheiten jährlich bettlägerig ist, ein durchschnittlich die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichender Aufwand nicht erforderlich. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Die Klägerin ist durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten und damit mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund fehlen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Klägerin ist durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten und damit mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund fehlen.