Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 3.Satz ZPO keiner näheren Begründung. Im übrigen können Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, zuletzt SSV-NF 11/15, 11/18 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, 3.Satz ZPO keiner näheren Begründung. Im übrigen können Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, zuletzt SSV-NF 11/15, 11/18 uva).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) ist weitestgehend nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht vom von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgegangen wird. Soweit diese Feststellungen als "blindlings oder sehenden Auges" erfolgte Übernahme einer "Falschbegutachtung" der medizinischen Sachverständigen abgelehnt werden, fehlt es überhaupt an einem tauglichen Rechtsmittelgrund, weil die Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof generell nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Daß der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige als auch von der beklagten Partei als Sachverständiger beigezogen wird, behauptet der Revisionswerber selbst nicht. Im übrigen begründet ein Verstoß gegen § 87 Abs 5 ASVG nur einen Verfahrensmangel, welcher als Ablehnungsgrund entsprechend § 355 Abs 2 ZPO geltend gemacht hätte werden müssen (SSV-NF 2/8); derartiges ist jedoch nach der Aktenlage durch den bereits in erster Instanz qualifiziert vertretenen Kläger ebenso unterblieben wie ein solcher Verfahrensmangel auch nicht zum Gegenstand der Mängelrüge der Berufung gemacht wurde. Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, können jedoch im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28).Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist weitestgehend nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht vom von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgegangen wird. Soweit diese Feststellungen als "blindlings oder sehenden Auges" erfolgte Übernahme einer "Falschbegutachtung" der medizinischen Sachverständigen abgelehnt werden, fehlt es überhaupt an einem tauglichen Rechtsmittelgrund, weil die Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof generell nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Daß der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige als auch von der beklagten Partei als Sachverständiger beigezogen wird, behauptet der Revisionswerber selbst nicht. Im übrigen begründet ein Verstoß gegen Paragraph 87, Absatz 5, ASVG nur einen Verfahrensmangel, welcher als Ablehnungsgrund entsprechend Paragraph 355, Absatz 2, ZPO geltend gemacht hätte werden müssen (SSV-NF 2/8); derartiges ist jedoch nach der Aktenlage durch den bereits in erster Instanz qualifiziert vertretenen Kläger ebenso unterblieben wie ein solcher Verfahrensmangel auch nicht zum Gegenstand der Mängelrüge der Berufung gemacht wurde. Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, können jedoch im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28).
Dem einzigen verbleibenden Argument der Rechtsrüge, wonach beim Kläger - entgegen der Annahme der Vorinstanzen - sehr wohl Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG vorliege, ist zu entgegnen, daß ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sich der Kläger mangels Berufsschutzes (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) insgesamt verweisen lassen muß, tatsächlich nicht gegeben ist. Gegen die von den Vorinstanzen hiezu bejahten Verweisungsberufe wird im Rechtsmittel nichts Konkretes geltend gemacht. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher ebenfalls zu billigen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).Dem einzigen verbleibenden Argument der Rechtsrüge, wonach beim Kläger - entgegen der Annahme der Vorinstanzen - sehr wohl Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorliege, ist zu entgegnen, daß ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sich der Kläger mangels Berufsschutzes (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) insgesamt verweisen lassen muß, tatsächlich nicht gegeben ist. Gegen die von den Vorinstanzen hiezu bejahten Verweisungsberufe wird im Rechtsmittel nichts Konkretes geltend gemacht. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher ebenfalls zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.