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Entscheidung 10 ObS 28/08b×

Entscheidung 10 ObS 28/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS28/08b

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Broesigke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ao Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovan P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2007, GZ 7 Rs 156/07y-102, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag der 9. ASVG-Novelle, mit der die zitierte Bestimmung eingeführt wurde, wurde unter anderem ausgeführt (517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 87):

„Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne dass er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden ..."

vergleiche 10 ObS 316/88 ua).

Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und den zitierten Gesetzesmaterialien, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufs gestellt werden. Grundlage für die Lösung dieser Rechtsfrage bilden einerseits die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter im Lehrberuf auf dem österreichischen Arbeitsmarkt üblicherweise gestellt werden und andererseits die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt (SSV-NF 1/48 ua). Es genügt daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht, dass ein Versicherter nur praktische Kenntnisse und Fähigkeit in einem Teilbereich eines Lehrberufs erworben hat, während gelernte Arbeiter umfangreichere Tätigkeitsbereiche beherrschen. Die Frage, ob der Kläger durch die von ihm verrichtete Tätigkeit einen Berufsschutz als angelernter Kunststoffverarbeiter erworben hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen vergleiche 10 ObS 89/07x). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beschränken sich die vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Bereich der Polyesterverarbeitung und entsprechen daher nicht jenen eines gelernten Kunststoffverarbeiters. Die Polyesterverarbeitung stellt nämlich nur einen kleinen Teil der Anforderungen an einen Kunststoffverarbeiter dar, der üblicherweise überwiegend im Bereich des Spritzgießens und des Extrudierens eingesetzt wird. Da der Kläger somit wesentliche Kenntnisse, die für das Berufsbild des Kunststoffverarbeiters vorausgesetzt werden, nicht aufweist, kann in der Verneinung des Vorliegens eines Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG durch die Vorinstanzen keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E87102 10ObS28.08b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZAS-Judikatur 2008/133 = ARD 5898/3/2008 = SSV-NF 22/21 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00028.08B.0401.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20080401_OGH0002_010OBS00028_08B0000_000