Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der dem Kläger von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt ab 1. 4. 2019 zuerkannten Alterspension. Strittig ist die Berechnung der gemäß § 607 Abs 23 ASVG zum Stichtag nach der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage zu ermittelnden Pension („Vergleichspension“) und – daraus resultierend – der vom Kläger behauptete höhere Pensionsanspruch. [1] Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der dem Kläger von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt ab 1. 4. 2019 zuerkannten Alterspension. Strittig ist die Berechnung der gemäß Paragraph 607, Absatz 23, ASVG zum Stichtag nach der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage zu ermittelnden Pension („Vergleichspension“) und – daraus resultierend – der vom Kläger behauptete höhere Pensionsanspruch.
[2] Der am 9. 3. 1954 geborene Kläger hat 576 Versicherungsmonate erworben. Ab 1. 4. 2016 hat er die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllt. Nicht strittig ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen Pensionshöhe eine Vergleichspensionsberechnung nach § 607 Abs 23 ASVG vorzunehmen ist. Ebenso unstrittig ist, dass die Gesamtbemessungsgrundlage zum Stichtag 1. 4. 2019 unter Zugrundelegung der bis 31. 12. 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage 4.782,49 EUR und unter Zugrundelegung der zum Stichtag geltenden Rechtslage 4.346,78 EUR beträgt. [2] Der am 9. 3. 1954 geborene Kläger hat 576 Versicherungsmonate erworben. Ab 1. 4. 2016 hat er die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllt. Nicht strittig ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen Pensionshöhe eine Vergleichspensionsberechnung nach Paragraph 607, Absatz 23, ASVG vorzunehmen ist. Ebenso unstrittig ist, dass die Gesamtbemessungsgrundlage zum Stichtag 1. 4. 2019 unter Zugrundelegung der bis 31. 12. 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage 4.782,49 EUR und unter Zugrundelegung der zum Stichtag geltenden Rechtslage 4.346,78 EUR beträgt.
[3] Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Pensionshöhe unter Zugrundelegung der ab 1. 1. 2004 geltenden Fassung des § 261 Abs 1 und 2 ASVG („Neupension“) mit 3.713,89 EUR brutto richtig berechnet wurde (48 Versicherungsjahre x 1,78 Steigerungspunkte = 85,44 % [Steigerungsbetrag]; 4.346,78 x 85,44 % = 3.713,89). [3] Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Pensionshöhe unter Zugrundelegung der ab 1. 1. 2004 geltenden Fassung des Paragraph 261, Absatz eins und 2 ASVG („Neupension“) mit 3.713,89 EUR brutto richtig berechnet wurde (48 Versicherungsjahre x 1,78 Steigerungspunkte = 85,44 % [Steigerungsbetrag]; 4.346,78 x 85,44 % = 3.713,89).
[4] Mit Bescheid vom 25. 4. 2019 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 1. 4. 2019 und sprach aus, dass die Pension ab 1. 4. 2019 monatlich 3.713,89 EUR (brutto) betrage.
[5] Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Alterspension in Höhe von zumindest monatlich 4.081,37 EUR (brutto). Die von § 261 Abs 6 ASVG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung angeordnete Deckelung des Steigerungsbetrags gelte nur für die ersten 540 Versicherungsmonate, nicht hingegen für die weiteren vom Kläger nach Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension am 1. 4. 2016 erworbenen 36 Versicherungsmonate. Die Pension für die am 31. 12. 2003 geltende Rechtslage („Vergleichspension“) berechne sich daher wie folgt: [5] Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Alterspension in Höhe von zumindest monatlich 4.081,37 EUR (brutto). Die von Paragraph 261, Absatz 6, ASVG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung angeordnete Deckelung des Steigerungsbetrags gelte nur für die ersten 540 Versicherungsmonate, nicht hingegen für die weiteren vom Kläger nach Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension am 1. 4. 2016 erworbenen 36 Versicherungsmonate. Die Pension für die am 31. 12. 2003 geltende Rechtslage („Vergleichspension“) berechne sich daher wie folgt:
[6] Für die ersten 540 Versicherungsmonate bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension am 1. 4. 2016 gebühre nach § 261 Abs 2 ASVG aF ein Steigerungsbetrag von 90 % (45 x 2 %), der jedoch gemäß § 261 Abs 6 ASVG aF mit 80 % begrenzt sei. 80 % der Bemessungsgrundlage von 4.782,49 EUR ergebe 3.825,99 EUR. Für die weiteren drei Versicherungsjahre (36 Versicherungsmonate) gebühre nach § 261 Abs 2 ASVG nF jeweils ein Steigerungsbetrag von 1,78 %, gesamt daher 5,34 % (3 x 1,78 %). 5,34 % der Bemessungsgrundlage seien 255,38 EUR (4.782,49 x 5,34 %). Die Vergleichspension betrage daher 4.081,37 EUR (3.825,99 + 255,38). Sie sei damit höher als jene nach dem Stichtagsrecht, sodass der Kläger Anspruch auf Alterspension in dieser Höhe habe. [6] Für die ersten 540 Versicherungsmonate bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension am 1. 4. 2016 gebühre nach Paragraph 261, Absatz 2, ASVG aF ein Steigerungsbetrag von 90 % (45 x 2 %), der jedoch gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ASVG aF mit 80 % begrenzt sei. 80 % der Bemessungsgrundlage von 4.782,49 EUR ergebe 3.825,99 EUR. Für die weiteren drei Versicherungsjahre (36 Versicherungsmonate) gebühre nach Paragraph 261, Absatz 2, ASVG nF jeweils ein Steigerungsbetrag von 1,78 %, gesamt daher 5,34 % (3 x 1,78 %). 5,34 % der Bemessungsgrundlage seien 255,38 EUR (4.782,49 x 5,34 %). Die Vergleichspension betrage daher 4.081,37 EUR (3.825,99 + 255,38). Sie sei damit höher als jene nach dem Stichtagsrecht, sodass der Kläger Anspruch auf Alterspension in dieser Höhe habe.
[7] Dem hielt die Beklagte entgegen, dass sich die Vergleichspension gemäß § 261 Abs 6 ASVG aF unter Berücksichtigung der vom Beklagten erworbenen 576 Versicherungsmonate mit 3.825,99 EUR errechne (576 / 12 x 2 Steigerungspunkte ergebe zwar 96 %; der Steigerungsbetrag dürfe jedoch 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen: 4.782,49 x 80 % = 3.825,99). 92 % der Vergleichspension (§ 607 Abs 23 ASVG) ergebe 3.519,91 EUR (3.825,99 x 92 %). Dieser Wert liege unter jenem der „Neupension“ von 3.713,89 EUR, sodass die Alterspension dem Kläger in dieser Höhe zuzuerkennen sei. [7] Dem hielt die Beklagte entgegen, dass sich die Vergleichspension gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ASVG aF unter Berücksichtigung der vom Beklagten erworbenen 576 Versicherungsmonate mit 3.825,99 EUR errechne (576 / 12 x 2 Steigerungspunkte ergebe zwar 96 %; der Steigerungsbetrag dürfe jedoch 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen: 4.782,49 x 80 % = 3.825,99). 92 % der Vergleichspension (Paragraph 607, Absatz 23, ASVG) ergebe 3.519,91 EUR (3.825,99 x 92 %). Dieser Wert liege unter jenem der „Neupension“ von 3.713,89 EUR, sodass die Alterspension dem Kläger in dieser Höhe zuzuerkennen sei.
[8] Das Erstgericht wiederholte den angefochtenen Bescheid und wies das auf Gewährung einer höheren Alterspension gerichtete Klagebegehren ab. Der Standpunkt des Klägers finde im Gesetz keine Grundlage. Nach der Rechtslage zum 31. 12. 2003 könne der Kläger keinen Anspruch auf Alterspension von mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage erreichen.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Vergleichspension sei zum Stichtag unter Anwendung der am 31. 12. 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln. Daher seien sämtliche der bis zum Stichtag erworbenen Versicherungsmonate der Berechnung nach § 261 Abs 1 und 2 ASVG aF zugrundezulegen, nicht bloß die bis zum Anspruch auf vorzeitige Alterspension erworbenen. § 607 Abs 23 letzter Satz ASVG sei nur für die bei der Gegenüberstellung von Vergleichspension und Neupension anzuwendenden Prozentsätze maßgeblich, nicht aber für die Ermittlung der Höhe der Vergleichspension. [9] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Vergleichspension sei zum Stichtag unter Anwendung der am 31. 12. 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln. Daher seien sämtliche der bis zum Stichtag erworbenen Versicherungsmonate der Berechnung nach Paragraph 261, Absatz eins und 2 ASVG aF zugrundezulegen, nicht bloß die bis zum Anspruch auf vorzeitige Alterspension erworbenen. Paragraph 607, Absatz 23, letzter Satz ASVG sei nur für die bei der Gegenüberstellung von Vergleichspension und Neupension anzuwendenden Prozentsätze maßgeblich, nicht aber für die Ermittlung der Höhe der Vergleichspension.
[10] In seiner gegen dieses Urteil erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [10] In seiner gegen dieses Urteil erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: