Über den Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Nach § 47 Abs. 1 ASGG gelten die sonst anzuwendenden Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO nicht. Weil es sich aber nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen iS des § 47 Abs. 2 ASGG handelt, ist § 528 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach § 46 Abs. 3 ASGG der Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle tritt.Nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG gelten die sonst anzuwendenden Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO nicht. Weil es sich aber nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen iS des Paragraph 47, Absatz 2, ASGG handelt, ist Paragraph 528, Absatz 2, ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG der Absatz 2, der letztzitierten Gesetzesstelle tritt.
Das Rekursgericht hätte daher nach § 45 Abs. 3 ASGG dessen Absätze 1 und 2 sinngemäß anwenden und den (die) entsprechenden Ausspruch (Aussprüche) vornehmen und nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.Das Rekursgericht hätte daher nach Paragraph 45, Absatz 3, ASGG dessen Absätze 1 und 2 sinngemäß anwenden und den (die) entsprechenden Ausspruch (Aussprüche) vornehmen und nach Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.
Die Unterlassung dieses (dieser) notwendigen Ausspruches (Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar, die nach den §§ 419 und 430 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f (300)).Die Unterlassung dieses (dieser) notwendigen Ausspruches (Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar, die nach den Paragraphen 419 und 430 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f (300)).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig sei, dann wäre das bereits erstattete ordentliche Rechtsmittel der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs. 1 Z 5 iVm § 528 Abs. 2 letzter Satz ZPO bei einem außerordentlichen Rekurs vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig sei, dann wäre das bereits erstattete ordentliche Rechtsmittel der Rechtsmittelwerberin nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, letzter Satz ZPO bei einem außerordentlichen Rekurs vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).
Dazu waren die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.