Entscheidungsgründe:
Der am 20.7.1947 geborene, bei der Beklagten pensionsversicherte Kläger erlitt am 22.2.1991 bei einem Sportunfall einen Trümmerbruch des medialen Tibiakondüls sowie eine Miniskus- und Bandverletzung am rechten Kniegelenk. Am 12.9.1991 wurde er im Rehabilitationszentrum "Weißer Hof" zur intensiven Bewegungstherapie stationär aufgenommen. Auf Grund von Unstimmigkeiten verließ er jedoch auf eigenen Wunsch diese Anstalt wieder. In weiterer Folge unterzog er sich im Lorenz Böhler-Unfallkrankenhaus und im Hanusch Krankenhaus weiteren Behandlungen, bei denen es sich jedoch um Krankenbehandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, die von der Beklagten aus Mitteln der Rehabilitation finanziert wurden, handelte.
Mit Bescheid vom 2.10.1992 sprach der beklagte Pensionsversicherungsträger aus, daß dem Kläger vom 12.9.1991 bis zum 30.9.1991 gemäß § 306 ASVG ein Übergangsgeld gebühre und daß dieses monatlich S 28.560,-- betrage.Mit Bescheid vom 2.10.1992 sprach der beklagte Pensionsversicherungsträger aus, daß dem Kläger vom 12.9.1991 bis zum 30.9.1991 gemäß Paragraph 306, ASVG ein Übergangsgeld gebühre und daß dieses monatlich S 28.560,-- betrage.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger Übergangsgeld für die Zeit von September 1991 bis März 1992. Im Anschluß an die stationäre Behandlung im Rehabilitationszentrum "Weißer Hof" habe er Rehabilitations- maßnahmen im Lorenz Böhler- und im Hanusch-Krankenhaus durchgeführt, weshalb ihm auch für die Zeit dieser Behandlung ein Übergangsgeld zu gewähren sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die vom Kläger angeführten medizinischen Maßnahmen seien Krankenbehandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht von der Beklagten gewährte Rehabilitationsmaßnahmen.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab, ohne den angefochtenen, durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid wiederherzustellen. Übergangsgeld gebühre dem Kläger nur für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 302 Abs 1 Z 1 ASVG, nämlich der Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen. Bei den übrigen Maßnahmen handle es sich um Kranken- behandlungen, für die kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe.Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab, ohne den angefochtenen, durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid wiederherzustellen. Übergangsgeld gebühre dem Kläger nur für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, nämlich der Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen. Bei den übrigen Maßnahmen handle es sich um Kranken- behandlungen, für die kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es in Wiederherstellung des Bescheides dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 12.9. bis 30.9.1991 gewährte und das darüber hinausgehende Begehren auf Zahlung von Übergangsgeld ab Oktober 1991 bis inklusive März 1992 abwies. Bis zur 50. ASVG-Novelle seien die Aufgaben der Rehabilitation nur durch die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung wahrgenommen worden; im Rahmen der Krankenversicherung sei nur die Vorsorge für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen vorgesehen gewesen. Mit der 50. ASVG-Novelle seien medizinische Maßnahmen der Rehabilitation auch dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung zugeordnet worden (§ 116 Abs 1 Z 4 ASVG). Gemäß § 154 a ASVG (eingeführt durch die 50. Novelle) seien als Rehabilitationsmaßnahmen jene anzusehen, die im Anschluß an die Heilbehandlung erfolgen, wobei der Maßnahmenkatalog des Abs 2 im wesentlichen den im § 302 Abs 1 ASVG angeführten Maßnahmen entspreche. Aus den Materialien zur 50. Novelle ergebe sich als Aufgabe der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes der Versicherten bzw. ihrer Angehörigen in einem solchen Maß, daß sie in die Lage versetzt würden, den ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Demgegenüber werde als Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung bezeichnet, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen, daß sie im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen können. § 300 Abs 1 ASVG übertrage dem Pensionsversicherungsträger die Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Unter Berücksichtigung auch der Ziele der Rehabilitationsmaßnahmen in der Unfallversicherung (§ 172 Abs 2 ASVG) werde ersichtlich, daß Rehabilitation und Heilbehandlung nicht exakt voneinander getrennt werden könnten und die Heilbehandlung jedenfalls auch als Maßnahme der Rehabilitation anzusehen sei, wenn auch die Rehabilitationsmaßnahmen den Erfolg der Krankenbehandlung sichern und die Folgen der Krankheit erleichtern sollten und im Anschluß an die Krankenbehandlung zu gewähren seien. Rehabilitationsmaßnahmen sollten jedoch nach Absicht des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgen. § 154 Abs 1 letzter Satz ASVG habe bereits vor der 50. Novelle neben den Rehabilitationsmaßnahmen aus der Pensionsversicherung die Möglichkeit von freiwilligen Leistungen des Krankenversicherungsträgers im Rahmen von Krankenbehandlungen und Anstaltspflege vorgesehen, soweit nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit bestehe. Der Katalog der Rehabilitationsmaßnahmen, die dem Pensionsversicherungsträger obliegen, umfasse medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen. Gemäß § 306 ASVG habe der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs 2 Z 1 ASVG Übergangsgeld zu leisten. Das Übergangsgeld sei eine jener Maßnahmen, die den Versicherten für die Rehabilitation motivieren sollen. Es sei daher wesentlich, daß auf das Übergangsgeld ein Anspruch nur dann bestehe, wenn und solange Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden. Damit stehe auch im Zusammenhang, daß Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld bezog, als Ersatzzeiten gelten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es in Wiederherstellung des Bescheides dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 12.9. bis 30.9.1991 gewährte und das darüber hinausgehende Begehren auf Zahlung von Übergangsgeld ab Oktober 1991 bis inklusive März 1992 abwies. Bis zur 50. ASVG-Novelle seien die Aufgaben der Rehabilitation nur durch die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung wahrgenommen worden; im Rahmen der Krankenversicherung sei nur die Vorsorge für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen vorgesehen gewesen. Mit der 50. ASVG-Novelle seien medizinische Maßnahmen der Rehabilitation auch dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung zugeordnet worden (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Gemäß Paragraph 154, a ASVG (eingeführt durch die 50. Novelle) seien als Rehabilitationsmaßnahmen jene anzusehen, die im Anschluß an die Heilbehandlung erfolgen, wobei der Maßnahmenkatalog des Absatz 2, im wesentlichen den im Paragraph 302, Absatz eins, ASVG angeführten Maßnahmen entspreche. Aus den Materialien zur 50. Novelle ergebe sich als Aufgabe der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes der Versicherten bzw. ihrer Angehörigen in einem solchen Maß, daß sie in die Lage versetzt würden, den ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Demgegenüber werde als Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen in der Pensionsversicherung bezeichnet, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen, daß sie im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen können. Paragraph 300, Absatz eins, ASVG übertrage dem Pensionsversicherungsträger die Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Unter Berücksichtigung auch der Ziele der Rehabilitationsmaßnahmen in der Unfallversicherung (Paragraph 172, Absatz 2, ASVG) werde ersichtlich, daß Rehabilitation und Heilbehandlung nicht exakt voneinander getrennt werden könnten und die Heilbehandlung jedenfalls auch als Maßnahme der Rehabilitation anzusehen sei, wenn auch die Rehabilitationsmaßnahmen den Erfolg der Krankenbehandlung sichern und die Folgen der Krankheit erleichtern sollten und im Anschluß an die Krankenbehandlung zu gewähren seien. Rehabilitationsmaßnahmen sollten jedoch nach Absicht des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgen. Paragraph 154, Absatz eins, letzter Satz ASVG habe bereits vor der 50. Novelle neben den Rehabilitationsmaßnahmen aus der Pensionsversicherung die Möglichkeit von freiwilligen Leistungen des Krankenversicherungsträgers im Rahmen von Krankenbehandlungen und Anstaltspflege vorgesehen, soweit nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit bestehe. Der Katalog der Rehabilitationsmaßnahmen, die dem Pensionsversicherungsträger obliegen, umfasse medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen. Gemäß Paragraph 306, ASVG habe der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG Übergangsgeld zu leisten. Das Übergangsgeld sei eine jener Maßnahmen, die den Versicherten für die Rehabilitation motivieren sollen. Es sei daher wesentlich, daß auf das Übergangsgeld ein Anspruch nur dann bestehe, wenn und solange Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden. Damit stehe auch im Zusammenhang, daß Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld bezog, als Ersatzzeiten gelten.
Der Kläger sei 1991, also vor Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle, von dem dafür ausschließlich zuständigen Pensionsversicherungsträger in einer Krankenanstalt, die überwiegend der Rehabilitation diene, untergebracht worden. Die Beklagte habe dafür auch dem Kläger von Beginn der stationären Aufnahme am 12.9.1991 an Übergangsgeld gewährt. Die vom Kläger nach Abbruch dieser Rehabilitationsmaßnahme durchgeführten, vom Krankenversicherungsträger getragenen Maßnahmen, mögen sie auch der Rehabilitation gedient haben, fielen nicht unter die Maßnahmen nach § 302 Abs 1 Z 3 ASVG, weil sie nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährt worden seien. Dem Kläger gebühre daher auch für die Dauer der Behandlung im Lorenz Böhler- und im Hanusch Krankenhaus kein Übergangsgeld von der Beklagten als Pensionsversicherungsträgerin nach § 306 Abs 1 ASVG. Rehabilitationsmaßnahmen des Krankenversicherungsträgers lösten keine Leistung des Pensionsversicherungsträgers auf Übergangsgeld aus. Das Berufungsgericht sprach schließlich (entgegen § 45 Abs 4 ASGG) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige.Der Kläger sei 1991, also vor Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle, von dem dafür ausschließlich zuständigen Pensionsversicherungsträger in einer Krankenanstalt, die überwiegend der Rehabilitation diene, untergebracht worden. Die Beklagte habe dafür auch dem Kläger von Beginn der stationären Aufnahme am 12.9.1991 an Übergangsgeld gewährt. Die vom Kläger nach Abbruch dieser Rehabilitationsmaßnahme durchgeführten, vom Krankenversicherungsträger getragenen Maßnahmen, mögen sie auch der Rehabilitation gedient haben, fielen nicht unter die Maßnahmen nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, weil sie nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährt worden seien. Dem Kläger gebühre daher auch für die Dauer der Behandlung im Lorenz Böhler- und im Hanusch Krankenhaus kein Übergangsgeld von der Beklagten als Pensionsversicherungsträgerin nach Paragraph 306, Absatz eins, ASVG. Rehabilitationsmaßnahmen des Krankenversicherungsträgers lösten keine Leistung des Pensionsversicherungsträgers auf Übergangsgeld aus. Das Berufungsgericht sprach schließlich (entgegen Paragraph 45, Absatz 4, ASGG) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte erstattete keine Revisions- beantwortung.
Die Revision ist unabhängig von dem - überflüssigen - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig, weil es sich beim Übergangsgeld um eine wiederkehrende Leistung handelt und gemäß § 46 Abs 3 ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Die Revision ist unabhängig von dem - überflüssigen - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig, weil es sich beim Übergangsgeld um eine wiederkehrende Leistung handelt und gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.