Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden alten Fassung zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 Bundesgesetzblatt 624 hier noch anzuwendenden alten Fassung zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgerich ist im wesentlichen richtig. Hinsichtlich des zeitlichen Betreuungsaufwandes beim An- und Auskleiden ist zu berücksichtigen, daß der Klägerin beim Überkopfziehen von Kleidungsstücken und beim An- und ablegen eines (am Rücken zu schließenden) Büstenhalters geholfen werden muß. Selbst wenn sie täglich auch Kleidungsstücke trüge, die nur auf diese Weise an- und ausgezogen werden können, müßte ihr nur beim An- und Ausziehen dieses Teiles ihrer Bekleidung geholfen werden. Dazu wären nur einige kurze Handgriffe erforderlich, für die - auf den Tag bezogen - ein Richtwert von 2 mal 5 Minuten ausreichend erscheint. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsaufwand von etwa 5 Stunden monatlich (so zB 28.6.1994, 10 Ob S 105/94).
Dazu kommt noch der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Körperpflege. Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, daß ein pflegebedürftiger Mensch in der Regel nicht der Verwahrlosung ausgesetzt ist, wenn er sich nicht täglich den Rücken waschen kann. Anders ist es nur, wenn die tägliche Reinigung dieser Körperpartie aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist; dafür gibt es hier jedoch keinen Hinweis. Die Reinigung des Rückens zählt daher ähnlich wie ein Wannenvollbad in der Regel nicht zur täglichen Körperpflege iS des § 1 Abs 4 EVBPGG. Dies gilt auch für das Waschen und Fönen der Haare. Der mit dem nicht täglich notwendigen Waschen und Abtrocknen des Rückens und dem nur in größeren Abständen erforderlichen Waschen und Fönen der Haare erforderliche zeitliche Betreuungsaufwand übersteigt nicht den vom Berufungsgericht zutreffend in Ablehnung an den vom Revisionsgericht für zwei wöchentliche Wannenvollbäder angenommenen Zeitwert von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich (zB 28.6.1994, 10 Ob S 143/94).Dazu kommt noch der zeitliche Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Körperpflege. Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, daß ein pflegebedürftiger Mensch in der Regel nicht der Verwahrlosung ausgesetzt ist, wenn er sich nicht täglich den Rücken waschen kann. Anders ist es nur, wenn die tägliche Reinigung dieser Körperpartie aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist; dafür gibt es hier jedoch keinen Hinweis. Die Reinigung des Rückens zählt daher ähnlich wie ein Wannenvollbad in der Regel nicht zur täglichen Körperpflege iS des Paragraph eins, Absatz 4, EVBPGG. Dies gilt auch für das Waschen und Fönen der Haare. Der mit dem nicht täglich notwendigen Waschen und Abtrocknen des Rückens und dem nur in größeren Abständen erforderlichen Waschen und Fönen der Haare erforderliche zeitliche Betreuungsaufwand übersteigt nicht den vom Berufungsgericht zutreffend in Ablehnung an den vom Revisionsgericht für zwei wöchentliche Wannenvollbäder angenommenen Zeitwert von etwa 3,5 bis 4 Stunden monatlich (zB 28.6.1994, 10 Ob S 143/94).
Insoweit die Rechtsrüge einen weiteren Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten geltend macht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Daß die Klägerin beim Zubereiten der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihr diese Verrichtung nicht iS des § 3 Abs 1 EVBPGG unzumutbar.Insoweit die Rechtsrüge einen weiteren Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten geltend macht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Daß die Klägerin beim Zubereiten der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihr diese Verrichtung nicht iS des Paragraph 3, Absatz eins, EVBPGG unzumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.