Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.4.1991 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 2.11.1937 geborenen Klägers vom 20.2.1991 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Die auf die abgelehnte Leistung ab 1.3.1991 gerichtete Klage, in der der Kläger zunächst keinen Berufsschutz geltend machte, stützte sich nach Ergänzung darauf, daß der Kläger Berufsschutz als landwirtschaftlicher Facharbeiter genieße und als solcher invalid sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie den behaupteten Berufsschutz bestritt.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Nach seinen wesentlichen Feststellungen erhielt der Kläger, der vorher keinen Beruf erlernt hatte, ein positives Abgangszeugnis der von ihm in den Winterhalbjahren 1959/60 und 1960/61 besuchten Landwirtschaftsschule des Landes Oberösterreich in Schlierbach. Mit Bescheid der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 23.März 1961 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" zuerkannt. Seit 16.November 1964 ist der Kläger in einem Elektrizitätswerk, seit 1.Mai 1977 in einem aus diesem ausgegliederten Elektroinstallationsunternehmen beschäftigt. Im letztgenannten Betrieb war er zunächst nur im Leitungsbau (Kabelverlegung, Anschluß an Freileitungen, Betonieren von Grundfesten, Hilfe beim Mastenaufstellen usw.) tätig. Seit etwa zehn oder zwölf Jahren war er von Oktober bis Frühjahr jeden Jahres damit beschäftigt, im Bereich der elektrischen Freileitungen das Gelände von Bäumen und sonstigem Gehölz freizuhalten. Dabei sicherte er das Gelände, fällte Bäume, schnitt Holz und Stauden und arbeitete mit Motorsägen und sonst üblichem Holzgerät. "Im Sommer" (offenbar: in den übrigen Monaten des Jahres) war er weiterhin im Leitungsbau beschäftigt.
Der Kläger kann seit der Antragstellung leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung, ausgenommen in ständig gebückter Haltung und Überkopfarbeiten, verrichten, jedoch keine Arbeiten, bei denen er Nässe und Kälte ausgesetzt ist, keine Arbeiten unter Zeitdruck, Nacht- und Schichtarbeit und keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Er kann Lasten bis 10 kg heben und tragen und den Arbeitsplatz erreichen.
In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger den Beruf eines landwirtschaftlichen Facharbeiters iS der damals geltenden Oberösterreichischen Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter oö LGBl 1955/57 erlernt habe, in dessen Tätigkeitsbereich auch "die Ausbildung in der Forstwirtschaft" falle, welches Fach der Kläger in der schon genannten Landwirtschaftsschule mit "sehr gut" abgeschlossen habe. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag Forstarbeiten durchgeführt und genieße daher weiterhin Berufsschutz als landwirtschaftlicher Facharbeiter. Als solcher aber sei er invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG.In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger den Beruf eines landwirtschaftlichen Facharbeiters iS der damals geltenden Oberösterreichischen Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter oö LGBl 1955/57 erlernt habe, in dessen Tätigkeitsbereich auch "die Ausbildung in der Forstwirtschaft" falle, welches Fach der Kläger in der schon genannten Landwirtschaftsschule mit "sehr gut" abgeschlossen habe. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag Forstarbeiten durchgeführt und genieße daher weiterhin Berufsschutz als landwirtschaftlicher Facharbeiter. Als solcher aber sei er invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab.
Es vertrat die Rechtsmeinung, daß der Kläger im Beobachtungszeitraum nur unbedeutende Teiltätigkeiten des umfassenden Tätigkeitsbereiches eines landwirtschaftlichen Facharbeiters ausgeführt habe und deshalb keinen Berufsschutz genieße. Seine Invalidität sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen und zu verneinen, weil er zB noch als Parkgaragenkassier, Portier, Geschirrabräumer, Entgrater und Stanzer arbeiten könne.Es vertrat die Rechtsmeinung, daß der Kläger im Beobachtungszeitraum nur unbedeutende Teiltätigkeiten des umfassenden Tätigkeitsbereiches eines landwirtschaftlichen Facharbeiters ausgeführt habe und deshalb keinen Berufsschutz genieße. Seine Invalidität sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen und zu verneinen, weil er zB noch als Parkgaragenkassier, Portier, Geschirrabräumer, Entgrater und Stanzer arbeiten könne.
Dagegen richtet sich die unbeantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.