Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist iS des Eventualantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist iS des Eventualantrages berechtigt.
Bereits in der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können zwar nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 3/115 - mit ausdrücklicher Ablehnung der auch in der Revision vertretenen gegenteiligen Meinung Kudernas - SSV-NF 7/74 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN) auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden; die Klägerin hat jedoch schon in der Berufung im Zusammenhang mit den schon in der ersten Instanz behaupteten, in die Fachgebiete der inneren Medizin sowie der Neurologie und Psychiatrie fallenden Beschwerden nicht nur primäre Verfahrensmängel, sondern auch sekundäre Mängel, also Feststellungsmängel geltend gemacht, die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. Tatsächlich wurde über das angeblich ständige Magenschmerzen verursachende, als Gastritis bezeichnete Magenleiden überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt. Das erhebliche Übergewicht wurde zwar von den Sachverständigen für Orthopädie sowie für Neurologie und Psychiatrie diagnostiziert und in den Auswirkungen auf ihre Fachgebiete ebenso beurteilt, wie die vom letztgenannten Gutachter diagnostizierte labile Hypertonie. Mangels Beziehung eines Sachverständigen für innere Medzin wurden jedoch die behaupteten Magenbeschwerden nicht geklärt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ebensowenig festgestellt wie die internen Folgen des erheblichen Übergewichtes und der vom Neurologen gemessenen hohen Blutdruckwerte. Der Revisionswerberin ist auch darin beizupflichten, daß ihr Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.2.1994, daß sie seit zwei Monaten in psychiatrischer bzw neurologisch-psychiatrischer Therapie stehe und demnächst ein stationärer Aufenthalt geplant sei, (auch) so verstanden werden kann, daß sie damit eine Verschlimmerung ihres neurologisch-psychiatrischen Zustandes gegenüber der damals immerhin schon fast neun Monate zurückliegenden Untersuchung durch den Sachverständigen im Institut für forensische Psychiatrie behauptet und deshalb eine ergänzende Untersuchung (und Begutachtung) durch diesen Sachverständigen beantragt hat. Daß dieser Antrag nur "vorsorglich" für den Fall gestellt wurde, daß das Gericht die Sache noch nicht für spruchreif halten sollte, ändert daran nichts, weil dieser Vorbehalt selbstverständlich nur für den Fall einer Spruchreife im klagestattgebenden Sinn gemeint sein konnte. Deshalb fehlen auch Feststellungen über eine allfällige Verschlechterung des neurologisch-psychiatrischen Zustandes nach der Untersuchung im Institut für forensische Psychiatrie am 13.5.1993.Bereits in der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können zwar nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 3/115 - mit ausdrücklicher Ablehnung der auch in der Revision vertretenen gegenteiligen Meinung Kudernas - SSV-NF 7/74 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN) auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden; die Klägerin hat jedoch schon in der Berufung im Zusammenhang mit den schon in der ersten Instanz behaupteten, in die Fachgebiete der inneren Medizin sowie der Neurologie und Psychiatrie fallenden Beschwerden nicht nur primäre Verfahrensmängel, sondern auch sekundäre Mängel, also Feststellungsmängel geltend gemacht, die dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. Tatsächlich wurde über das angeblich ständige Magenschmerzen verursachende, als Gastritis bezeichnete Magenleiden überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt. Das erhebliche Übergewicht wurde zwar von den Sachverständigen für Orthopädie sowie für Neurologie und Psychiatrie diagnostiziert und in den Auswirkungen auf ihre Fachgebiete ebenso beurteilt, wie die vom letztgenannten Gutachter diagnostizierte labile Hypertonie. Mangels Beziehung eines Sachverständigen für innere Medzin wurden jedoch die behaupteten Magenbeschwerden nicht geklärt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ebensowenig festgestellt wie die internen Folgen des erheblichen Übergewichtes und der vom Neurologen gemessenen hohen Blutdruckwerte. Der Revisionswerberin ist auch darin beizupflichten, daß ihr Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.2.1994, daß sie seit zwei Monaten in psychiatrischer bzw neurologisch-psychiatrischer Therapie stehe und demnächst ein stationärer Aufenthalt geplant sei, (auch) so verstanden werden kann, daß sie damit eine Verschlimmerung ihres neurologisch-psychiatrischen Zustandes gegenüber der damals immerhin schon fast neun Monate zurückliegenden Untersuchung durch den Sachverständigen im Institut für forensische Psychiatrie behauptet und deshalb eine ergänzende Untersuchung (und Begutachtung) durch diesen Sachverständigen beantragt hat. Daß dieser Antrag nur "vorsorglich" für den Fall gestellt wurde, daß das Gericht die Sache noch nicht für spruchreif halten sollte, ändert daran nichts, weil dieser Vorbehalt selbstverständlich nur für den Fall einer Spruchreife im klagestattgebenden Sinn gemeint sein konnte. Deshalb fehlen auch Feststellungen über eine allfällige Verschlechterung des neurologisch-psychiatrischen Zustandes nach der Untersuchung im Institut für forensische Psychiatrie am 13.5.1993.
Da zwischen den erstgerichtlichen Feststellungen, daß der Klägerin Arbeiten "unter vermehrtem Zeitdruck" und Arbeiten, die eine "konzentrative Belastbarkeit erfordern" nicht mehr zumutbar sind und der Feststellung, daß ihr Arbeiten "mit normaler konzentrativer Belastung zumutbar, solche, die eine "überdurchschnittliche konzentrative Belastung erfordern" aber nicht zumutbar sind, Widersprüche bestehen, liegen auch diebezüglich Feststellungsmängel vor. Diese Feststellungen stehen auch in einer noch aufzuklärenden Spannung zur weiteren Feststellung, daß sich bei der einzigen Verweisungstätigkeit einer Buffetkassierin durch erhöhte Gästefrequenz meistens zwischen 12.00 und 12.45 Uhr "Arbeitsdruck" ergibt.
Obwohl die Arbeitsfähigkeit der Klägerin selbst nach den bisherigen Feststellungen sehr stark eingeschränkt ist und nur durch eine (nervenfachärztliche) "medikamentös überwachte Therapie" (?), heilgymnastische Übungen und physikotherapeutische Behandlungen stabil gehalten werden kann, und von der Klägerin eine neurologisch-psychiatrische Behandlung, ja sogar ein bevorstehender stationärer Aufenthalt behauptet wurde, fehlen Feststellungen über mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände oder ihnen gleichzuhaltende Kuraufenthalte.
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel hätte das Berufungsgericht mangels Spruchreife noch nicht durch Urteil in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern gemäß § 497 Abs 1 ZPO deren § 496 anwenden müssen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Sache vom Berufungsgericht an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen (Abs 1). Statt der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückverweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (Abs 3).Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel hätte das Berufungsgericht mangels Spruchreife noch nicht durch Urteil in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern gemäß Paragraph 497, Absatz eins, ZPO deren Paragraph 496, anwenden müssen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Sache vom Berufungsgericht an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen (Absatz eins,). Statt der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückverweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde (Absatz 3,).
Da von der im letztzit Abs genannten Ausnahme ausgegangen werden kann, sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.