Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.
Weil die Revision nur aus einem der im § 503 Z 1 bis 4 ZPO vollständig aufgezählten Gründe begehrt werden kann, sind unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung kein zulässiger Revisionsgrund. Deshalb war auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen.Weil die Revision nur aus einem der im Paragraph 503, Ziffer eins bis 4 ZPO vollständig aufgezählten Gründe begehrt werden kann, sind unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung kein zulässiger Revisionsgrund. Deshalb war auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen.
Dem Urteil des Berufungsgerichtes erscheint in keinem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt, die mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, so daß die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit).Dem Urteil des Berufungsgerichtes erscheint in keinem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt, die mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, so daß die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Ein diesem Revisionsgrund zuzuordnender Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil liegt zwar auch dann vor, wenn das Urteil unter Berufung auf die Prozeßakten Tatsachenfeststellungen trifft, die dort gar keine Grundlage haben (Fasching, ZPR2 Rz 1771; MGA ZPO14 § 503 E 87), nicht aber bei der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, so kann dies allerdings einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (Fasching aaO; MGA ZPO14 § 503 E 85, 86; SSV-NF 3/86).Ein diesem Revisionsgrund zuzuordnender Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil liegt zwar auch dann vor, wenn das Urteil unter Berufung auf die Prozeßakten Tatsachenfeststellungen trifft, die dort gar keine Grundlage haben (Fasching, ZPR2 Rz 1771; MGA ZPO14 Paragraph 503, E 87), nicht aber bei der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, so kann dies allerdings einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (Fasching aaO; MGA ZPO14 Paragraph 503, E 85, 86; SSV-NF 3/86).
Bei der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß es "für eine Arbeitskraft mit den Leistungseinschränkungen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nur Hilfsarbeitertätigkeiten gibt, welche ein erhebliches soziales Verständnis des Arbeitgebers voraussetzen," handelt es sich daher um keine Aktenwidrigkeit, sondern um eine Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes aus seinen Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand und die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers.
Ob der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nach Abs 3 leg cit als invalid gilt, weil er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, kann nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.Ob der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nach Absatz 3, leg cit als invalid gilt, weil er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, kann nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
Das Berufungsgericht stellte zwar einerseits fest, daß dem Kläger Tätigkeiten als Werkstättenreiniger, wenn diese nicht in einem "gefährdenden Milieu" ausgeübt werden müssen, sowie einfache Abfüll- und Verpackungsarbeiten bei nicht "gefährdenden einfachen Gut" zumutbar seien, und daß er auch "alle eingewöhnten und gewohnten Arbeitsverläufe aller Art" ausüben könne, Zeitdruck aushalte und Dinge im Gedächtnis behalten könne, andererseits aber auch, daß er "keine durchschnittliche Leistung bringe", daß seine Merkfähigkeit stark herabgesetzt sei und daß er zum Konfabulieren neige, also eine bestimmte Anweisung zunächst im richtigen und dann im Zuge der Arbeiten im gegenteiligen Sinn verstehe. Vermutlich aus diesen Einschränkungen leitete die zweite Instanz ab, daß es für eine solche Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nur Hilfsarbeitertätigkeiten gebe, die ein erhebliches soziales Verständnis des Arbeitgebers voraussetzten.
Dieser Schluß ist jedoch durch die bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht ausreichend begründet, außerdem würde er in dieser Allgemeinheit noch nicht zur Bejahung der Invalidität des Klägers führen.
Zunächst ist nämlich zu klären, ob die Tätigkeiten, die der Kläger trotz seines eingeschränkten körperlichen und geistigen Zustandes noch verrichten kann, insbesondere Werkstättenreinigungsarbeiten "in einem nicht gefährdenden Milieu" und einfache Abfüll- und Verpackungsarbeiten "bei nicht gefährdenden einfachen Gut", allenfalls noch andere einfachste Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werden. Dabei ist auch genau festzustellen, welche Einschränkungen mit den zwischen Anführungszeichen gesetzten Ausdrücken gemeint sind und zu prüfen, ob der Kläger auch bei diesen Tätigkeiten wegen seines geminderten Gesundheitszustandes nur mehr so unterdurchschnittliche Leistungen erbringen kann, daß diese auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet werden (und wie sich seine Neigung zum Konfubalieren auf solche Arbeiten auswirken würde). Sollte der Kläger trotz seines eingeschränkten Gesundheitszustandes imstande sein, die erwähnten einfachsten Hilfsarbeitertätigkeiten im wesentlichen anstandslos zu verrichten, also derartige Arbeitsplätze auszufüllen, dann bestünden keine Bedenken dagegen, daß er dadurch wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könnte, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit (einfachste Hilfsarbeit) zu erzielen pflegt. Dann könnte keine Rede davon sein, daß der Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Daß ein älterer Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zwar eingeschränkt, aber an sich noch vorhanden ist, auf dem Arbeitsmarkt in der Regel nicht mehr so gefragt ist wie jüngere oder gesündere Mitbewerber, führt allenfalls zu einer Arbeitslosigkeit, bewirkt aber noch keine Invalidität.
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO). Ob ein berufskundliches Gutachten erforderlich ist, wird das Berufungsgericht nach § 488 ZPO zu entscheiden haben.Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO). Ob ein berufskundliches Gutachten erforderlich ist, wird das Berufungsgericht nach Paragraph 488, ZPO zu entscheiden haben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revisionsbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.