Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit nach §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO macht die Klägerin geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in zwei Punkten mit sich selbst in Widerspruch: da das Erstgericht festgestellt habe, die Belastungsvariationen des linken Armes seien zu prüfen, sei es vom Sachverständigengutachten abgewichen und das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil zur Prüfung dieser Frage aufheben müssen. Dem Einwand, das Erstgericht führe Verweisungsberufe an, verneine aber die Berufsfähigkeit der Klägerin, begegne das Berufungsgericht (zu Unrecht) mit der Erklärung, es liege ein Schreibfehler vor.Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit nach Paragraphen 503, Ziffer eins, 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO macht die Klägerin geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in zwei Punkten mit sich selbst in Widerspruch: da das Erstgericht festgestellt habe, die Belastungsvariationen des linken Armes seien zu prüfen, sei es vom Sachverständigengutachten abgewichen und das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil zur Prüfung dieser Frage aufheben müssen. Dem Einwand, das Erstgericht führe Verweisungsberufe an, verneine aber die Berufsfähigkeit der Klägerin, begegne das Berufungsgericht (zu Unrecht) mit der Erklärung, es liege ein Schreibfehler vor.
Diese Rechtsmittelausführungen verkennen, daß der zweite in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand nur den Widerspruch des Urteilsspruches mit sich selbst im Auge hat, nicht aber einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching, Komm IV 138 Anm 37; derselbe, ZPR2 Rz 1760; EvBl 1958/11; weitere Judikaturnachweise MGA-ZPO14 § 477/111). Schon deshalb kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Ein Verfahrensmangel könnte freilich darin liegen, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall: es hat vielmehr, dem eindeutig erkennbaren Entscheidungswillen des Erstgerichtes folgend, die beiden oben dargestellten ganz offenkundigen Schreibfehler richtiggestellt. Worin die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liegen soll, bleibt unerfindlich; die Revision kann auch nicht aufzeigen, welche Rechtsfrage unrichtig gelöst sein soll.Diese Rechtsmittelausführungen verkennen, daß der zweite in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand nur den Widerspruch des Urteilsspruches mit sich selbst im Auge hat, nicht aber einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching, Komm römisch vier 138 Anmerkung 37; derselbe, ZPR2 Rz 1760; EvBl 1958/11; weitere Judikaturnachweise MGA-ZPO14 Paragraph 477 /, 111,). Schon deshalb kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Ein Verfahrensmangel könnte freilich darin liegen, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall: es hat vielmehr, dem eindeutig erkennbaren Entscheidungswillen des Erstgerichtes folgend, die beiden oben dargestellten ganz offenkundigen Schreibfehler richtiggestellt. Worin die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liegen soll, bleibt unerfindlich; die Revision kann auch nicht aufzeigen, welche Rechtsfrage unrichtig gelöst sein soll.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.