Nach Lehre und Rechtsprechung können Unfälle bei - an sich - eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter einem ausbildungsbedingt erhöhten Risiko verrichtet werden, über das Mittel der Kausalitätsprüfung geschützt sein. Das Gesetz will auch Tätigkeiten schützen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit (Ausbildung) zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, sodaß es zu einem Auftreffen sonstiger Kausalketten auf den Versicherten kommt (Firlei, Probleme des Schutzbereiches der Schüler- und Studentenunfallversicherung DRdA 1984, 98; SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6 [Winkler] = SZ 64/11 = RZ 1993/49; BSG in NZS 1996, 181). Der Zweck der sinngemäßen Anwendung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG auf Schüler und Studenten besteht darin, sie vor jenen Gefahren zu schützen, die sich für sie ergeben, wenn sie lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse nicht zu Hause befriedigen können, sondern dies in einer ungewohnten Umgebung tun müssen (SSV-NF 7/118 = SZ 66/155 = EvBl 1994/35).Nach Lehre und Rechtsprechung können Unfälle bei - an sich - eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter einem ausbildungsbedingt erhöhten Risiko verrichtet werden, über das Mittel der Kausalitätsprüfung geschützt sein. Das Gesetz will auch Tätigkeiten schützen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit (Ausbildung) zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, sodaß es zu einem Auftreffen sonstiger Kausalketten auf den Versicherten kommt (Firlei, Probleme des Schutzbereiches der Schüler- und Studentenunfallversicherung DRdA 1984, 98; SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6 [Winkler] = SZ 64/11 = RZ 1993/49; BSG in NZS 1996, 181). Der Zweck der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG auf Schüler und Studenten besteht darin, sie vor jenen Gefahren zu schützen, die sich für sie ergeben, wenn sie lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse nicht zu Hause befriedigen können, sondern dies in einer ungewohnten Umgebung tun müssen (SSV-NF 7/118 = SZ 66/155 = EvBl 1994/35).
In SSV-NF 5/13 (siehe oben) wurde ein Fall beurteilt, in welchem eine rund 13-jähriger Schüler bei einem Schulschikurs durch einen Sturz aus einem nicht gegen die Gefahr des Herabfallens während des Schlafes gesicherten Stockbett verletzt würde.
In der Entscheidung SSV-NF 7/118 handelt es sich um einen Schüler, der durch einen Stoß eines Mitschülers in einem Tagesschulheim verletzt wurde. Hier befand sich der Schüler innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der von ihm besuchten Schule, sodaß der Aufenthalt mit der Schulausbildung in einem wesentlichen inneren Zusammenhang stand. Aber auch wenn der Schüler zum Unfallszeitpunkt beim Mittagessen gewesen wäre, wäre ihm Unfallversicherungsschutz zugekommen, weil er dann lebenswichtige persönliche Bedürfnisse nicht zu Hause befriedigen konnte, sondern dies in einer ungewohnten Umgebung tun mußte.
Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nach der Grundintention des Gesetzes zwar auf jede Tätigkeit, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt, aber grundsätzlich nicht auf die gesamte Dauer der Exkursion (SSV-NF 7/118, 8/108; 10 ObS 2123/96w). Eine dem privaten Bereich zuzuzählende Tätigkeit ist unter Umständen nur dann vom Versicherungsschutz umfaßt, wenn sie im Rahmen der Exkursion unter einem ausbildungsbedingt erhöhten Risiko erfolgte (SSV-NF 5/13, 8/108).
Der einzige Zusammenhang mit der geschützten Ausbildungstätigkeit ist im vorliegenden Fall die örtliche und zeitliche Komponente. Die Beweispflicht des Klägers nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast umfaßt aber auch den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit. Diese Feststellung fällt in den Tatsachenbereich (SSV-NF 6/72). Wie es zum Sturz aus dem Fenster kam, steht im vorliegenden Fall nicht fest.
Während bei einem Unfall, der im organisatorischen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit steht, bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse im Rahmen dieser Tätigkeit ein Schutz bei aussbildungsbedingt erhöhtem Risiko gegeben sein kann, sind Zeiten, in denen persönliche Bedürfnisse anderer Art befriedigt werden, versicherungsfreie Unterbrechungen (Firlei aaO, 117).
Aus der Tatsache des am Exkursionsort eingetretenen Unfalles, dessen Ursache nicht feststeht, kann auch mittels des Anscheinsbeweises nicht der innere Zusammenhang mit der Rolle eines Studenten und einer allenfalls ausbildungsbedingt erhöhten Gefahrensituation abgeleitet werden (SSV-NF 5/140; 6/72). Das Berufungsgericht ist aufgrund des prima facie-Beweises zur Annahme gelangt, daß die fremde Umgebung und die besondere Art der Absicherung des Fensters Mitursache des Unfalles war. Damit ist aber der qualifizierte innere kausale Zusammenhang des Unfalles mit der Ausbildung dieses Studenten nicht hergestellt. Im Gegensatz zu der Entscheidungen SSV-NF 5/13 und 7/118 handelte es sich im vorliegenden Fall beim Kläger um einen im Unfallszeitpunkt erwachsenen Menschen. Es ist zu berücksichtigen, daß auch das Alter bei Beurteilung des Stellenwertes von Gefahrenmomenten nicht vernachlässigt werden kann und bei Erwachsenen ein strengerer Maßstab als bei Jugendlichen anzulegen ist (Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung ZAS 1990, 45; SSV-NF 8/108).
Daher ist selbst eine Differenz von rund 30 cm zu einer allerdings in Österreich üblichen Brüstungsabsicherung oder eine ungewohnte Umgebung bei einem Erwachsenen noch kein durch die Ausbildung verursachter besonderer gefährdender Umstand. Eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw bei allfälligem Hinauslehnen ist gerade bei Erwachsenen überall zu erwarten. Es war daher keine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallortes gegeben.
Der im Unfallszeitpunkt im eigenwirtschaftlichen Bereich befindliche Kläger hat daher keinen Arbeitsunfall erlitten.
Da ein Klagebegehren auf Feststellung eines Arbeitsunfalles nur im Sinne einer Feststellung, daß die Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles war, zu verstehen ist (SSV-NF 8/14; 10 ObS 197/97m), war das Klagebegehren im Spruch der Entscheidung entsprechend zu modifizieren (SSV-NF 7/118).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.