Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen handelt es sich bei der für die Rentengewährung maßgebenden Berufskrankheit (LfdNr 20 der Anlage 1 zum ASVG) um eine Erkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingt, die für ihre Entstehung oder Verschlimmerung oder ihr Wiederaufleben ursächlich waren oder sein können. Solche Krankheiten, die bei Fortsetzung oder (Wieder)Aufnahme schädigender Erwerbsarbeit wieder ausbrechen können, sind auch während der Latenz Berufskrankheiten, deren Folgen die Erwerbsfähigkeit mindern, weil sich dadurch die Fähigkeit des Versicherten, auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu erwerben (SSV-NF 1/64 ua), einengt (so auch die der beklagten Partei - allerdings erst nach Erhebung dieser Revision zugestellte E 23.5.1989, 10 Ob S 125/89).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen handelt es sich bei der für die Rentengewährung maßgebenden Berufskrankheit (LfdNr 20 der Anlage 1 zum ASVG) um eine Erkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingt, die für ihre Entstehung oder Verschlimmerung oder ihr Wiederaufleben ursächlich waren oder sein können. Solche Krankheiten, die bei Fortsetzung oder (Wieder)Aufnahme schädigender Erwerbsarbeit wieder ausbrechen können, sind auch während der Latenz Berufskrankheiten, deren Folgen die Erwerbsfähigkeit mindern, weil sich dadurch die Fähigkeit des Versicherten, auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu erwerben (SSV-NF 1/64 ua), einengt (so auch die der beklagten Partei - allerdings erst nach Erhebung dieser Revision zugestellte E 23.5.1989, 10 Ob S 125/89).
Während Hauterkrankungen (LfdNr 19 der Anlage 1) und Erkrankungen an Asthma bronchiale (LfdNr 30 dieser Anlage) überhaupt nur als Berufskrankheiten gelten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, worunter die letzte Erwerbstätigkeit zu verstehen ist (SSV-NF 1/65), wobei allerdings auch die Auswirkungen der Aufnahme anderer Erwerbstätigkeiten auf die Entwicklung dieser Krankheiten zu prüfen ist (SSV-NF 2/104), ist bei den übrigen (latenten) Berufskrankheiten die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit keine Voraussetzung der Anerkennung als Berufskrankheit (so auch 10 Ob S 125/89).
Daher sind die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Berufskrankheit nach LfdNr 20 der Anlage 1 nach wie vor um 25 vH gemindert ist, weshalb von einem Wegfall der Voraussetzungen des Anspruches auf die seit 17.10.1980 gewährte laufende Versehrtenrente und damit für die Entziehung dieses Leistungsanspruches nach § 99 ASVG keine Rede sein kann.Daher sind die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Berufskrankheit nach LfdNr 20 der Anlage 1 nach wie vor um 25 vH gemindert ist, weshalb von einem Wegfall der Voraussetzungen des Anspruches auf die seit 17.10.1980 gewährte laufende Versehrtenrente und damit für die Entziehung dieses Leistungsanspruches nach Paragraph 99, ASVG keine Rede sein kann.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.