In der Revision macht der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) geltend, daß § 131 a Abs 1 GSVG in der anzuwendenden Fassung der 15. GSVGNov verfassungswidrig sei; er regt eine diesbezügliche Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof an und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben.In der Revision macht der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) geltend, daß Paragraph 131, a Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung der 15. GSVGNov verfassungswidrig sei; er regt eine diesbezügliche Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof an und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
2. Präjudizialität:
Der Oberste Gerichtshof hat bei der Erledigung der in der fristgerecht erhobenen und nach § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässigen Revision geltend gemachten Rechtsrüge zu prüfen, ob der Kläger seit 1.9.1991 Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 131 a ASVG hat. Das Revisionsgericht hat diese Bestimmung daher in der aus dem Antrag ersichtlichen Fassung anzuwenden.Der Oberste Gerichtshof hat bei der Erledigung der in der fristgerecht erhobenen und nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässigen Revision geltend gemachten Rechtsrüge zu prüfen, ob der Kläger seit 1.9.1991 Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 131, a ASVG hat. Das Revisionsgericht hat diese Bestimmung daher in der aus dem Antrag ersichtlichen Fassung anzuwenden.
Er hat jedoch gegen die Anwendung einer Wortfolge dieser in dieser Fassung bereits außer Kraft getretenen Gesetzesstelle folgende
3. verfassungsrechtliche Bedenken:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 6.12.1991 G 223/88 ua JBl 1991, 372 = DRdA 1991, 380 = ÖJZ 1991, 358 = ZAS 1992, 61 ua im § 253b Abs 1 ASVG die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1991 in Kraft tritt. Ein weiteres Erkenntnis ist zur wortgleichen Wortfolge im § 131 Abs 1 GSVG ergangen (2.12.1992 G 172/92 ua). Der Verfassungsgerichtshof war der Ansicht, daß diesen bloß nach dem Geschlecht differenzierenden Regelungen die sachliche Rechtfertigung fehlt, so daß sie den Gleichheitsgrundsatz verletzen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 6.12.1991 G 223/88 ua JBl 1991, 372 = DRdA 1991, 380 = ÖJZ 1991, 358 = ZAS 1992, 61 ua im Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1991 in Kraft tritt. Ein weiteres Erkenntnis ist zur wortgleichen Wortfolge im Paragraph 131, Absatz eins, GSVG ergangen (2.12.1992 G 172/92 ua). Der Verfassungsgerichtshof war der Ansicht, daß diesen bloß nach dem Geschlecht differenzierenden Regelungen die sachliche Rechtfertigung fehlt, so daß sie den Gleichheitsgrundsatz verletzen.
Die Verfassungsgemäßheit der entsprechenden Wortfolge im § 131 a Abs 1 GSVG wurde vom Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht geprüft. Gegen sie sprechen jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dieselben Bedenken, die zu den früheren Aufhebungen geführt haben. Auch diese Bestimmung des GSVG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch sie unterscheidet nämlich bloß nach dem Geschlecht und stellt Frauen als einheitliche Gruppe Männern gegenüber. Die unterschiedliche Regelung des Pensionsalters ist auch deshalb bedenklich, weil sie mit Regelungen für Pensionssysteme, welche die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzen (zB das Betriebspensionsgesetz), nicht im Einklang stehen.Die Verfassungsgemäßheit der entsprechenden Wortfolge im Paragraph 131, a Absatz eins, GSVG wurde vom Verfassungsgerichtshof bisher noch nicht geprüft. Gegen sie sprechen jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dieselben Bedenken, die zu den früheren Aufhebungen geführt haben. Auch diese Bestimmung des GSVG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch sie unterscheidet nämlich bloß nach dem Geschlecht und stellt Frauen als einheitliche Gruppe Männern gegenüber. Die unterschiedliche Regelung des Pensionsalters ist auch deshalb bedenklich, weil sie mit Regelungen für Pensionssysteme, welche die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzen (zB das Betriebspensionsgesetz), nicht im Einklang stehen.
Ohne Einfluß auf die Verfassungsgemäßheit der angefochtenen Bestimmung ist für die Zeit des hier als Stichtag in Betracht kommenden 1.9.1991 das Bundesgesetz BGBl 1991/627 über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten. Nach dessen im Rang einer Verfassungsbestimmung stehendem Art I sind zwar gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig. Diese Bestimmung trat aber nach Art IV erst mit 1.12.1991 in Kraft. Da die Rückwirkung nicht angeordnet wurde und nach der Begründung des IA 251 BlgNR 18. GP 2 ("für den erwähnten Zeitraum") im übrigen auch nicht beabsichtigt war, kann dieses Gesetz die Verfassungsgemäßheit einer Bestimmung für einen vor seinem Inkrafttreten gelegenen Zeitraum nicht bewirken. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine Rückwirkung ausdrücklich anordnen müssen.Ohne Einfluß auf die Verfassungsgemäßheit der angefochtenen Bestimmung ist für die Zeit des hier als Stichtag in Betracht kommenden 1.9.1991 das Bundesgesetz BGBl 1991/627 über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten. Nach dessen im Rang einer Verfassungsbestimmung stehendem Artikel römisch eins, sind zwar gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig. Diese Bestimmung trat aber nach Artikel römisch vier, erst mit 1.12.1991 in Kraft. Da die Rückwirkung nicht angeordnet wurde und nach der Begründung des IA 251 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2 ("für den erwähnten Zeitraum") im übrigen auch nicht beabsichtigt war, kann dieses Gesetz die Verfassungsgemäßheit einer Bestimmung für einen vor seinem Inkrafttreten gelegenen Zeitraum nicht bewirken. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine Rückwirkung ausdrücklich anordnen müssen.
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Antrag des Obersten Gerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 3 B-VG die Entscheidung zu begehren, daß die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im § 131 a Abs 1 Satz 1 GSVG in der bereits außer Kraft getretenen Fassung der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 bis 30.11.1991 verfassungswidrig war.Wegen dieser verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Antrag des Obersten Gerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 3, B-VG die Entscheidung zu begehren, daß die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im Paragraph 131, a Absatz eins, Satz 1 GSVG in der bereits außer Kraft getretenen Fassung der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 bis 30.11.1991 verfassungswidrig war.