Nach ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46) kam es zu dem Ergebnis, die als fehlend gerügten Feststellungen über die Wegstrecke zum nächsten Kaufmann seien entbehrlich, weil die Klägerin in einer Kleinstadt wohne und daher die Feststellung, daß ein täglicher Einkaufsweg zumutbar sei, ausreiche. Das Erstgericht habe zwar keine konkreten Feststellungen über die Lebensumstände getroffen, der festgestellte Sachverhalt reiche aber für die Beurteilung der Streitsache aus. Durch die Behinderung der Greiffunktion sei nur ein erhöhter Zeitaufwand für eine Reihe von Verrichtungen, nicht aber die Unmöglichkeit, diese überhaupt auszuführen, gegeben. Da die Klägerin vorbereitete Speisen zubereiten könne, sei deren Argument, sie wäre auf einseitige Kost angewiesen, nicht stichhaltig. Selbst wenn die Klägerin die Beheizung ihrer Wohnung mit festen Brennstoffen vornehmen sollte, begründe der Umstand, daß sie aus dem Ofen gefallene Glutstücke nicht sofort beseitigen könne noch keine Hilflosigkeit, auch ein gesunder Mensch benötige hiezu eine gewisse Zeitspanne. Da die Klägerin in der Lage sei, Kehricht auf eine Mistschaufel zu kehren, sei nicht daran zu zweifeln, daß sie auch Glutstücke in einem Zeitraum bergen könne, der noch keine Gefährdung bedeute. Für die erforderliche Hilfe bei groben Hausarbeiten, beim gründlichen Geschirr waschen und allenfalls beim nicht täglich erforderlichen Einkaufen sei aber nur ein Aufwand nötig, der nicht annähernd den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses von S 2.840 erreiche. Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG liege daher nicht vor.Nach ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46) kam es zu dem Ergebnis, die als fehlend gerügten Feststellungen über die Wegstrecke zum nächsten Kaufmann seien entbehrlich, weil die Klägerin in einer Kleinstadt wohne und daher die Feststellung, daß ein täglicher Einkaufsweg zumutbar sei, ausreiche. Das Erstgericht habe zwar keine konkreten Feststellungen über die Lebensumstände getroffen, der festgestellte Sachverhalt reiche aber für die Beurteilung der Streitsache aus. Durch die Behinderung der Greiffunktion sei nur ein erhöhter Zeitaufwand für eine Reihe von Verrichtungen, nicht aber die Unmöglichkeit, diese überhaupt auszuführen, gegeben. Da die Klägerin vorbereitete Speisen zubereiten könne, sei deren Argument, sie wäre auf einseitige Kost angewiesen, nicht stichhaltig. Selbst wenn die Klägerin die Beheizung ihrer Wohnung mit festen Brennstoffen vornehmen sollte, begründe der Umstand, daß sie aus dem Ofen gefallene Glutstücke nicht sofort beseitigen könne noch keine Hilflosigkeit, auch ein gesunder Mensch benötige hiezu eine gewisse Zeitspanne. Da die Klägerin in der Lage sei, Kehricht auf eine Mistschaufel zu kehren, sei nicht daran zu zweifeln, daß sie auch Glutstücke in einem Zeitraum bergen könne, der noch keine Gefährdung bedeute. Für die erforderliche Hilfe bei groben Hausarbeiten, beim gründlichen Geschirr waschen und allenfalls beim nicht täglich erforderlichen Einkaufen sei aber nur ein Aufwand nötig, der nicht annähernd den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses von S 2.840 erreiche. Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG liege daher nicht vor.
Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin in einer Kleinstadt wohnt und die auf das Sachverständigengutachten gestützte Feststellung, daß ihr ein Einkaufsweg zum nächsten Kaufmann zuzumuten ist, ausreicht. Die Behinderungen der Klägerin beziehen sich zum größten Teil auf die Greifleistung der Finger, daß sie beim Gehen erheblich eingeschränkt wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Daß die Klägerin aber einen wesentlich weiteren Weg zum nächsten Kaufmann zurückzulegen hätte, als dies in einer Kleinstadt durchschnittlich üblich ist, wurde gar nicht behauptet. Selbst wenn die Klägerin mit festen Brennstoffen heizen sollte, bedeutet das nur verlangsamt mögliche Bergen von aus dem Ofen gefallener Glut noch nicht, daß während der Heizperiode ständig eine Aufsichtsperson erforderlich wäre. Das Herausfallen von Glut aus einem Ofen ist keine permanente Gefahr, sondern kann nur auftreten, wenn der Ofen geöffnet wird. Einer möglichen Gefahr eines Zimmerbrandes könnte leicht dadurch vorgebeugt werden, daß vor dem Ofen eine handelsübliche Metalltasse gelegt oder beim Ofen ein Wasserkübel, den die Klägerin nach den Feststellungen tragen kann, bereitgestellt wird.
Zu Recht aber verweist die Klägerin darauf, daß ihr nicht zuzumuten ist, nur einfachste Speisen wie Eierspeise oder ausschließlich aufgewärmte Speisen zu sich zu nehmen. Für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich (10 Ob S 156/88). Zu einer ordentlichen Mahlzeit zählen aber auch in großer Vielfalt angebotene handelsübliche Tiefkühlkost oder Konserven, die nur gewärmt werden müssen. Die Verwendung solcher Speisen ist der Klägerin, wenn auch nicht ständig, so doch in größerem Umfang zuzumuten, sodaß fremde Hilfe zum Kochen nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich ist. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin darüber hinaus für die nur in größeren Zeitabständen anfallende grobe Hausarbeit und Wäsche fremde Hilfe benötigt, ist damit auszuschließen, daß die dafür insgesamt erforderlichen Kosten auch nur annähernd die Höhe des monatlichen Mindesthilflosenzuschusses erreichen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.