Aus Anlaß dieser zulässigen Revision war von Amts wegen die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wahrzunehmen.
Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen unter anderem nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (SSV-NF 1/51 = SZ 60/233; SSV-NF 2/56 ua; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 3a zu § 12; Kuderna, ASGG2 129 Erl 5 zu § 12; Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 9. ErgLfg 717 bei FN 2). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO); eine Nichtigkeit ist allerdings unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 1 ASGG heilbar.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen unter anderem nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (SSV-NF 1/51 = SZ 60/233; SSV-NF 2/56 ua; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 3a zu Paragraph 12,; Kuderna, ASGG2 129 Erl 5 zu Paragraph 12,; Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 9. ErgLfg 717 bei FN 2). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung steht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO); eine Nichtigkeit ist allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG heilbar.
Wenngleich der Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG geltend macht, handelt es sich doch um einen Anspruch eines gewerblich Selbständigen gegen den Träger der Unfallversicherung (vgl § 6 Abs 2 Z 1 BPGG) und damit um eine "Streitsache nach dem GSVG" im Sinne des § 12 Abs 3 ASGG.Wenngleich der Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG geltend macht, handelt es sich doch um einen Anspruch eines gewerblich Selbständigen gegen den Träger der Unfallversicherung vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG) und damit um eine "Streitsache nach dem GSVG" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, ASGG.
Ob der Senat des in erster Instanz entscheidenden Arbeits- und Sozialgerichtes Wien richtig zusammengesetzt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien in diesem Verfahren durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren, weshalb eine allfällige unrichtige Senatszusammensetzung nach § 37 Abs 1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könnte.Ob der Senat des in erster Instanz entscheidenden Arbeits- und Sozialgerichtes Wien richtig zusammengesetzt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien in diesem Verfahren durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten waren, weshalb eine allfällige unrichtige Senatszusammensetzung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
Der - bei der in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung des Berufungsgerichtes unterlaufene - Verstoß gegen § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG kann hingegen mangels Heilung nicht unberücksichtigt bleiben, sondern bildet den aus Anlaß der zulässigen Revision nach §§ 513 und 471 Z 7 ZPO auch von Amts wegen wahrzunehmenden im § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund (Feitzinger/Tades aaO Anm 4 zu § 37; Kuderna aaO Erl 4 zu 37).Der - bei der in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung des Berufungsgerichtes unterlaufene - Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG kann hingegen mangels Heilung nicht unberücksichtigt bleiben, sondern bildet den aus Anlaß der zulässigen Revision nach Paragraphen 513 und 471 Ziffer 7, ZPO auch von Amts wegen wahrzunehmenden im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund (Feitzinger/Tades aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 37,; Kuderna aaO Erl 4 zu 37).
Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in einem vorschriftsmäßig besetzten Senat aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.