Entscheidung 10 ObS 283/99m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS283/99m
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 1999, GZ 10 Rs 173/99f-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 1999, GZ 8 Cgs 49/97i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegen gehalten, dass sie sich ausschließlich mit Argumenten der Beweiswürdigung befassen, die aber den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist und im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Überdies können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegen gehalten, dass sie sich ausschließlich mit Argumenten der Beweiswürdigung befassen, die aber den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist und im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Überdies können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) wird zwar im vorliegenden Rechtsmittel genannt, jedoch nicht näher ausgeführt, so dass dazu auch nicht Stellung genommen werden kann. Davon abgesehen wäre aber selbst auf eine gehörig ausgeführte Rechtsrüge schon deshalb nicht einzugehen, weil auch in der Berufung keine Rechtsrüge enthalten war und diese daher nicht nachgetragen werden könnte (SSV-NF 10/118 mwN ua).Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wird zwar im vorliegenden Rechtsmittel genannt, jedoch nicht näher ausgeführt, so dass dazu auch nicht Stellung genommen werden kann. Davon abgesehen wäre aber selbst auf eine gehörig ausgeführte Rechtsrüge schon deshalb nicht einzugehen, weil auch in der Berufung keine Rechtsrüge enthalten war und diese daher nicht nachgetragen werden könnte (SSV-NF 10/118 mwN ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00283.99M.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_010OBS00283_99M0000_000