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Entscheidung 10 ObS 284/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS284/99h

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang M*****, vertreten durch Mag. Eva Spiegel, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 1999, GZ 10 Rs 158/99z-34, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. März 1999, GZ 13 Cgs 149/97i-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In Wahrheit wendet sich der Kläger in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das ergänzende Fragen an den Sachverständigen, ob sich aus dem Abbau des Bleigehaltes im Blut seit den Jahren 1963 bis 1971 eine damalige gesundheitsschädliche Bleikonzentration ergeben habe, für nicht erforderlich erachtete. Der Kläger übersieht einerseits, dass bereits das Gutachten Dr. R*****, das der Gerichtssachverständige berücksichtigte, auf die Halbwertszeit von Blei Bedacht genommen hat und andererseits, dass die nicht denkunmöglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen der irrevisiblen Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes unterlagen. Das Berufungsgericht hat auch die Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens bejaht, so dass die Verneinung ergänzender Fragen bzw einer Ergänzung des Gutachtens einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz betreffen, der aber mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Tankwart Kontakt mit Bleilegierungen gehabt hat, hat schon das Berufungsgericht als unmaßgeblich angesehen, weil feststeht, dass die Beschwerden des Klägers mit einer Bleiintoxikation nicht in Verbindung gebracht werden können. Weiters steht fest, dass beim Kläger keinerlei Anzeichen einer Bleivergiftung in irgendeinem Zeitpunkt festgestellt werden kann, so dass die Unterlassung der gewünschten gegenteiligen Feststellung keinen Feststellungsmangel betrifft, sondern Folge der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist.

Mangels einer Erkrankung durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen (Anlage 1 lfd Nr 1) wäre auch aus der vom Kläger gewünschten Feststellung, dass er beruflichen Kontakt mit Blei bzw Bleiverbindungen gehabt hat, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E56419 10C02849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00284.99H.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00284_99H0000_000