Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In Wahrheit wendet sich der Kläger in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das ergänzende Fragen an den Sachverständigen, ob sich aus dem Abbau des Bleigehaltes im Blut seit den Jahren 1963 bis 1971 eine damalige gesundheitsschädliche Bleikonzentration ergeben habe, für nicht erforderlich erachtete. Der Kläger übersieht einerseits, dass bereits das Gutachten Dr. R*****, das der Gerichtssachverständige berücksichtigte, auf die Halbwertszeit von Blei Bedacht genommen hat und andererseits, dass die nicht denkunmöglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen der irrevisiblen Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes unterlagen. Das Berufungsgericht hat auch die Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens bejaht, so dass die Verneinung ergänzender Fragen bzw einer Ergänzung des Gutachtens einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz betreffen, der aber mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In Wahrheit wendet sich der Kläger in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das ergänzende Fragen an den Sachverständigen, ob sich aus dem Abbau des Bleigehaltes im Blut seit den Jahren 1963 bis 1971 eine damalige gesundheitsschädliche Bleikonzentration ergeben habe, für nicht erforderlich erachtete. Der Kläger übersieht einerseits, dass bereits das Gutachten Dr. R*****, das der Gerichtssachverständige berücksichtigte, auf die Halbwertszeit von Blei Bedacht genommen hat und andererseits, dass die nicht denkunmöglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen der irrevisiblen Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes unterlagen. Das Berufungsgericht hat auch die Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens bejaht, so dass die Verneinung ergänzender Fragen bzw einer Ergänzung des Gutachtens einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz betreffen, der aber mit Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
Ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Tankwart Kontakt mit Bleilegierungen gehabt hat, hat schon das Berufungsgericht als unmaßgeblich angesehen, weil feststeht, dass die Beschwerden des Klägers mit einer Bleiintoxikation nicht in Verbindung gebracht werden können. Weiters steht fest, dass beim Kläger keinerlei Anzeichen einer Bleivergiftung in irgendeinem Zeitpunkt festgestellt werden kann, so dass die Unterlassung der gewünschten gegenteiligen Feststellung keinen Feststellungsmangel betrifft, sondern Folge der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist.
Mangels einer Erkrankung durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen (Anlage 1 lfd Nr 1) wäre auch aus der vom Kläger gewünschten Feststellung, dass er beruflichen Kontakt mit Blei bzw Bleiverbindungen gehabt hat, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.