Die Revision ist zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.
Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der (die) Versicherte infolge seines (ihres) körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner (ihrer) Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der (die) Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 7/51 und 61; 8/45 jeweils mwN; die letzte E befaßt sich auch mit der Frage, wann die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufes bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht mehr zu berücksichtigen ist). Innerhalb seiner (ihrer) Berufsgruppe darf der (die) Versicherte nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn (sie) einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden (SSV-NF 7/57). Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung, nicht aber die vom Arbeitgeber vorgenommene Einreihung oder das ausgezahlte Gehalt entscheidend (SSV-NF 6/53 mwN; 7/57).
Die Feststellung, daß die Klägerin nach dem Besuch der Handelsakademie überwiegend als "Sekretärin", zunächst in einem Metallbetrieb, seit 1.3.1990 in einer Steuerberatungskanzlei, beschäftigt und zuletzt kollektivvertraglich in der Beschäftigungsgruppe 5 eingestuft war, reicht für die Beurteilung, welchen Beruf sie iS der obigen Ausführungen zuletzt ausgeübt hat, nicht aus. "Sekretäre" sind zB im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten als Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Büro- und Rechnungswesen in die Beschäftigungsgruppe 4 eingereiht, wenn es sich um Sekretäre des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebs betrauten Angestellten handelt. Angestellte im Büro- und Rechnungswesen, die Sekretariatstätigkeiten mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeit selbständig und verantwortlich ausführen, werden im genannten Kollektivvertrag der Beschäftigungsgruppe 5 (Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierigen Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbständig und verantwortlich ausführen) zugerechnet.
Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und, soweit dies nicht zugestanden wird, nach amtswegiger Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise (§ 87 Abs 1 und 3 ASGG) festzustellen sein, welche Tätigkeiten die Klägerin als "Sekretärin" zuletzt tatsächlich ausgeübt hat. Auch der Sachverständige für Berufskunde ging in seinem Gutachten ON 5 nicht von der konkreten Tätigkeit der Klägerin aus, sondern vom abstrakten Berufsbild einer in die Verwendungsgruppe III oder IV eingestuften Sekretärin (vgl AS 21). In seinem Ergänzungsgutachten ON 33 AS 99 meint er zwar, daß aus der Beilage E ua die Dienstaufgaben der Klägerin ersichtlich seien. Diese sind dort allerdings lediglich mit "alleinverantwortlich für die Bereiche Sekretariat und allgemeine Verwaltung" umschrieben.Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und, soweit dies nicht zugestanden wird, nach amtswegiger Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise (Paragraph 87, Absatz eins und 3 ASGG) festzustellen sein, welche Tätigkeiten die Klägerin als "Sekretärin" zuletzt tatsächlich ausgeübt hat. Auch der Sachverständige für Berufskunde ging in seinem Gutachten ON 5 nicht von der konkreten Tätigkeit der Klägerin aus, sondern vom abstrakten Berufsbild einer in die Verwendungsgruppe römisch drei oder römisch vier eingestuften Sekretärin vergleiche AS 21). In seinem Ergänzungsgutachten ON 33 AS 99 meint er zwar, daß aus der Beilage E ua die Dienstaufgaben der Klägerin ersichtlich seien. Diese sind dort allerdings lediglich mit "alleinverantwortlich für die Bereiche Sekretariat und allgemeine Verwaltung" umschrieben.
Weiters bedarf es eines präzisen Leistungskalküls für die Zeit ab 1.6.1992. Vom Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie wird aufzuklären sein, ob unter "leichten und mittelschweren Arbeiten" körperliche und/oder geistige Arbeiten gemeint sind. Sollten auch letztere umfaßt sein, dann wäre zu klären, welche geistigen Arbeiten die Klägerin noch verrichten kann. Da der körperliche und geistige Zustand der Klägerin und deren Arbeitsfähigkeit von Sachverständigen mehrerer medizinischer Fachgebiete begutachtet wurden (Chirurgie, Orthopädie sowie Neurologie und Psychiatrie), ist nicht nur ein zusammenfassendes Gutachten erforderlich, in dem die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller von den einzelnen Fachgutachtern festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt wird. Entgegen der vom Erstgericht beachteten Vorgangsweise ist daher nicht festzustellen, zu welchen Arbeiten die Klägerin aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete in der Lage ist. Es ist vielmehr ein Gesamtleistungskalkül seit 1.6.1992 festzustellen (zB SSV-NF 5/5).
Erst dann kann verläßlich beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausreicht.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.