Entscheidung 10 ObS 285/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS285/98d
Entscheidungsdatum
01.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mustafa O*****, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 1998, GZ 9 Rs 86/98b-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Oktober 1997, GZ 3 Cgs 69/97t-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei dem es sich inhaltlich um eine Wiederholung eines Verfahrensmangels erster Instanz aus dem Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner näheren Begründung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben.Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei dem es sich inhaltlich um eine Wiederholung eines Verfahrensmangels erster Instanz aus dem Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO keiner näheren Begründung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00285.98D.0901.000
Dokumentnummer
JJT_19980901_OGH0002_010OBS00285_98D0000_000