Begründung:
Mit Bescheid vom 6. September 1985 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 10. September 1981 als Dienstunfall nach § 90 B-KUVG und gewährte ihm für die Unfallsfolgen nach den §§ 93 und 101 bis 103 f leg cit vom 28. September 1981 bis 30. September 1982 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH, stellte deren Höhe ab 28. September 1981 mit monatlich S 3.998,10, ab 1. Jänner 1982 mit monatlich S 4.238,--, die Bemessungsgrundlage zum Unfallstag nach § 93 Abs. 1 bis 4 B-KUVG mit S 29.986,-- fest und sprach aus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Oktober 1982 unter 10 vH betrage.Mit Bescheid vom 6. September 1985 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers vom 10. September 1981 als Dienstunfall nach Paragraph 90, B-KUVG und gewährte ihm für die Unfallsfolgen nach den Paragraphen 93 und 101 bis 103 f leg cit vom 28. September 1981 bis 30. September 1982 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH, stellte deren Höhe ab 28. September 1981 mit monatlich S 3.998,10, ab 1. Jänner 1982 mit monatlich S 4.238,--, die Bemessungsgrundlage zum Unfallstag nach Paragraph 93, Absatz eins bis 4 B-KUVG mit S 29.986,-- fest und sprach aus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Oktober 1982 unter 10 vH betrage.
In der am 6. Dezember 1985 eingebrachten Klage behauptete der Kläger, daß seine Erwerbsfähigkeit auch seit 1. Oktober 1982 um mehr als 20 vH gemindert sei. Er begehrte daher, die beklagte Partei ab 28. September 1981 zur Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, mindestens jedoch von 20 vH der Vollrente zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Am 20. Jänner 1986 bestellte der Vorsitzende des erstgerichtlichen Senates ua den Facharzt für Chirurgie Dr. Herbert K*** zum Sachverständigen, und beauftragte ihn, den Kläger zu untersuchen und sodann Befund und Gutachten über dessen Leiden und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Fähigkeit zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu erstatten.
Noch vor Einlangen des schriftlichen Befundes und Gutachtens lehnte der Kläger den genannten Sachverständigen mit der Begründung ab, daß dessen im Ablehnungsantrag behaupteten, vom Kläger als unsachlich empfundenen Äußerungen während der Untersuchung auf seine Befangenheit schließen ließen.
Noch bevor dieser Ablehnungsantrag dem Sachverständigen zur Äußerung zugekommen war, übermittelte dieser dem Erstgericht einen vorläufigen Befundbericht samt vorläufiger Beurteilung, und teilte mit, daß der Kläger zur Klärung der behaupteten Schmerzen im Nacken zu einer Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule überwiesen werde. Erst dann könne ein exaktes Gutachten erstellt werden. Zum Ablehnungsantrag äußerte sich der abgelehnte Sachverständige dahin, daß er sich gegenüber dem Kläger in keiner Weise voreingenommen fühle.
Mit Beschluß vom 12. Mai 1986 gab das Erstgericht dem ersten Ablehnungsantrag nicht Folge.
Noch vor Zustellung dieses Beschlusses legte der Kläger einen Untersuchungs- und Befundbericht des Univ.Prof. Dr. E. T*** mit den zugrundeliegenden Röntgenbefunden vom 21. September 1981, 30. April 1984, 9. April 1986 und 14. April 1986 vor, und beantragte, den Sachverständigen Dr. K*** zu entheben und einen anderen chirurgischen Sachverständigen zu bestellen.
In Kenntnis der Abweisung seines Ablehnungsantrages legte der Kläger unter anderem eine Bestätigung seiner Dienstbehörde vom 18. Juli 1986 über die seit 28. September 1981 als Folge des Dienstunfalls verzeichneten Krankenstände vor, und ersuchte, diese Unterlagen dem Sachverständigen Dr. K*** zu übermitteln.
In einer Stellungnahme vom 20. August 1986 bezeichnete der genannte Sachverständige die oben erwähnten Röntgenbefunde als teilweise widersprüchlich. Deshalb, und weil ihm nur die Befunde, nicht auch die Röntgenbilder zur Verfügung stünden, erachtete er die von ihm geforderte Röntgenuntersuchung des Klägers durch Dr. N*** mit Funktionsaufnahmen für erforderlich.
Der Kläger erklärte sich zu neuerlichen Röntgenaufnahmen nicht unbedingt bereit, weil er sich in den letzten fünf Jahren vier Röntgenuntersuchungen der Halswirbelsäule mit Funktionsaufnahmen und einer Röntgenuntersuchung mit Schichtaufnahmen und weiters drei "Panoramaröntgen" des gesamten Gebisses unterzogen habe, weshalb die gesamte Röntgenbelastung beträchtlich sei. Er wäre daher zu der vom Sachverständigen Dr. K*** geforderten neuerlichen Halswirbelsäulenröntgenuntersuchung mit Funktionsaufnahmen nur bereit, wenn dieser Sachverständige nach Vorlage aller bisherigen Röntgenbilder diese neue Untersuchung mit schlüssiger Begründung für notwendig halte.
Daraufhin ersuchte Dr. K***, die bisherigen Röntgenbilder einzuholen.
Der Kläger legte diese Röntgenbilder, ein Röntgenbild vom 14. April 1982 samt Röntgenbefund sowie einen zusammenfassenden Befund von Prof. Dr. G. C*** vor. Gleichzeitig lehnte er den Sachverständigen Dr. K*** neuerlich ab. Insbesondere die erst jetzt durch Akteneinsicht bekanntgewordene Stellungnahme dieses Sachverständigen zum ersten Ablehnungsantrag, in der die vom Kläger geäußerten Beschwerden als im höchsten Maß unglaubwürdig bezeichnet worden seien, begründe Zweifel an der Unbefangenheit dieses Sachverständigen.
Am 24. März 1987 erklärte Dr. K***, im Akt befänden sich zwei Röntgenbefunde, die einige Widersprüche enthielten. Die Radiologie und die damit verbundene Beurteilung von Röntgenbildern sei ein eigenes Fachgebiet. Deshalb ersuchte er, die genannten Röntgenbilder einem Facharzt für Radiologie zu übersenden und diesen zu beauftragen, dazu neuerlich Stellung zu nehmen. Dafür empfahl er Dr. G. N***.
Der Vorsitzende des erstgerichtlichen Senates erteilte Dr. Gudrun N*** einen entsprechenden Auftrag.
Als der Kläger davon erfuhr, wiederholte er seinen Ablehnungsantrag. Mit Beschluß vom 4. Juni 1987 wies das Erstgericht die neuerlichen Ablehnungsanträge mangels der Entscheidung über den ersten Ablehnungsantrag nachfolgender Befangenheitsgründe ab. Obwohl der Kläger bereits mit einem am 19. Jänner 1987 eingelangten, als Vollmachtswechsel bezeichneten Schriftsatz angezeigt hatte, daß er nunmehr Rechtsanwalt Dr. Helga H*** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und diese Rechtsanwältin die beiden neuerlichen Ablehnungsanträge verfaßt hatte, wurde die Entscheidung darüber dem früher einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Erhard D*** zugestellt.
Nach Zustellung des "unfallchirurgischen Ergänzungsgutachtens" des Sachverständigen Dr. K*** lehnte der Kläger diesen Sachverständigen in einem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingelangten Schriftsatz wegen aus dem Ergänzungsgutachten abgeleiteter willkürlicher Nichtberücksichtigung des von Dr. N*** erstatteten radiologischen Befundes neuerlich als befangen ab. Diesem Antrag wurde mit in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1987 nach Umfrage samt wesentlicher Begründung verkündeten Beschluß nicht stattgegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 28. September 1981 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, zumindest jedoch in Höhe von 20 % der Vollrente zu gewähren, ab.
Es ging zusammenfassend davon aus, daß ab 1. Oktober 1982 keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, traf aber - so wie die ärztlichen Sachverständigen - keine Feststellungen über die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 28. September 1981 bis 30. September 1982.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, das Klagebegehren für die Zeit vom 28. September 1981 bis 30. September 1982 sei abzuweisen, weil dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid für diesen Zeitraum eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente zuerkannt worden sei, aus der Klagserzählung aber der Schluß zu ziehen sei, daß der Kläger - gemeint ist offenbar "nur" - eine über den 30. September 1982 hinausgehende Versehrtenrente begehre. Weil ab 1. Oktober 1982 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, habe der Kläger seither keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente.
Dagegen erhob der Kläger Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beschwerte sich auch gegen die seine den Sachverständigen Dr. K*** betreffenden Ablehnungsanträge abweisenden Beschlüsse vom 12. Mai 1986, 4. Juni 1987 und 12. November 1987. Er beantragte, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, allenfalls es nur für die Zeit vom 28. September 1981 bis 30. September 1982 im klagestattgebenden Sinn abzuändern, es im übrigen aber zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.
Die beklagte Partei erklärte in der Berufungsbeantwortung, daß sie sich an die in ihrem durch die Einbringung der Klage zur Gänze behobenen Bescheid vom 6. September 1985 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung einer 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 28. September 1981 bis 30. September 1982 gebunden erachte, und beantragte, das angefochtene Urteil mit einer diesbezüglichen berichtigenden Maßgabe zu bestätigen. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß es zu lauten habe:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei vom 28. September 1981 bis 30. September 1982 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zu gewähren.
Das Mehrbegehren, eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente auch ab 1. Oktober 1982 zu gewähren, wird hingegen abgewiesen." Das Berufungsgericht verneinte den in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel durch Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei, hegte keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen, und erachtete die Rechtsrüge als nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die Bekämpfung der die Ablehnungsanträge abweisenden Beschlüsse vom 12. Mai 1986 und 4. Juni 1987 sei unbegründet. Zum nicht ausgefertigten Beschluß vom 12. November 1987 sei keine Stellungnahme möglich. Der im Hinblick auf den stattgebenden Teil des angefochtenen Bescheides und die daraus erbrachte Leistung "technisch unrichtigen Formulierung" des Urteilsspruchs könne durch eine Maßgabebestätigung Rechnung getragen werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.