Die nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
(Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Die Krankenversicherung trifft ua Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (§ 116 Abs 1 Z 2). Als Leistungen der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall werden nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG ua Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls Anstaltspflege (§§ 144 bis 150) gewährt (§ 117 Z 2). Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht unter den Voraussetzungen des § 123 Abs 1 ua für eheliche Kinder (Abs 2 Z 2). Die Krankenbehandlung umfaßt 1. ärztliche Hilfe,(Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.) Die Krankenversicherung trifft ua Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2,). Als Leistungen der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall werden nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG ua Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137), erforderlichenfalls Anstaltspflege (Paragraphen 144 bis 150) gewährt (Paragraph 117, Ziffer 2,). Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht unter den Voraussetzungen des Paragraph 123, Absatz eins, ua für eheliche Kinder (Absatz 2, Ziffer 2,). Die Krankenbehandlung umfaßt 1. ärztliche Hilfe,
2. Heilmittel und 3. Heilbehelfe (§ 133 Abs 1). Sie muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Abs 2). Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem KAG ... im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind (Abs 5). Die Heilmittel umfassen a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (§ 136 Abs 1). Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren (§ 137 Abs 1). Die Kosten von Heilbehelfen werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108 b Abs 2), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen (Abs 2). Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen. Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert ... (§ 144 Abs 1). Gemäß § 148 (Grundsatzbestimmung) gelten für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ua folgende Grundsätze: 1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. 2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 90 vH vom Versicherungsträger und zu 10 vH vom Versicherten zu entrichten. 3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im § 27 Abs 2 KAG angeführten Leistungen sind a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen, b) mit den im § 27 a KAG vorgesehenen Kostenbeiträgen, c) bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem Kostenbeitrag nach Z 2 und d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds abgegolten. 6. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach Z 2 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. 7. Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Pflegegebührenersätze und der Dauer, für die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftlichkeit bedürfen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG sind mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse, unbeschadet Abs 2 und § 27 a KAG, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Gemäß § 27 Abs 2 KAG ist ua die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen,2. Heilmittel und 3. Heilbehelfe (Paragraph 133, Absatz eins,). Sie muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Absatz 2,). Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem KAG ... im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind (Absatz 5,). Die Heilmittel umfassen a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (Paragraph 136, Absatz eins,). Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren (Paragraph 137, Absatz eins,). Die Kosten von Heilbehelfen werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (Paragraph 108, b Absatz 2,), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen (Absatz 2,). Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen. Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert ... (Paragraph 144, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 148, (Grundsatzbestimmung) gelten für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ua folgende Grundsätze: 1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß Paragraph 145, eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen. 2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 90 vH vom Versicherungsträger und zu 10 vH vom Versicherten zu entrichten. 3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im Paragraph 27, Absatz 2, KAG angeführten Leistungen sind a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen, b) mit den im Paragraph 27, a KAG vorgesehenen Kostenbeiträgen, c) bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem Kostenbeitrag nach Ziffer 2 und d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds abgegolten. 6. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach Ziffer 2, nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. 7. Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Pflegegebührenersätze und der Dauer, für die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftlichkeit bedürfen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KAG sind mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse, unbeschadet Absatz 2 und Paragraph 27, a KAG, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KAG ist ua die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen,
... e) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Abs 2 genannten Aufwendungen ... eingehoben werden können (Abs 4 der letztzitierten Gesetzesstelle). Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs 1 bis 4 und § 27 a KAG) darf von den Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden (Abs 5).... e) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Absatz 2, genannten Aufwendungen ... eingehoben werden können (Absatz 4, der letztzitierten Gesetzesstelle). Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Absatz eins bis 4 und Paragraph 27, a KAG) darf von den Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden (Absatz 5,).
§ 27 a KAG betrifft den für die vorliegenden Rechtsfragen nicht wesentlichen Kostenbeitrag von 50 S pro Verpflegstag. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich für die Entscheidung dieses Rechtsstreites:Paragraph 27, a KAG betrifft den für die vorliegenden Rechtsfragen nicht wesentlichen Kostenbeitrag von 50 S pro Verpflegstag. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich für die Entscheidung dieses Rechtsstreites:
Während der Zeit vom 16.8. bis 3.9.1988, während der sich der Sohn des Klägers in der allgemeinen Gebührenklasse des Orthopädischen Spitals (mit Öffentlichkeitsrecht) Wien - Speising in Anstaltspflege befand, wurde ihm eine modifizierte Lenox-Hill-Orthese (OUS-Apparat) angepaßt, die auf Grund einer am 25.8.1988 ausgestellten Verordnung der genannten Krankenanstalt vom Orthopädietechniker K*** hergestellt und deren Übernahme vom Patienten am 31.8.1988 bestätigt wurde. Der Patient trug diese Orthese auch noch nach der Entlassung aus der Krankenanstalt.
Bei dieser Orthese handelt es sich jedenfalls um einen Heilbehelf iS des § 133 Abs 1 Z 3 und des § 137 ASVG (und auch des § 62 Abs 1 Z 3 und § 65 B-KUVG, des § 83 Abs 1 Z 3 und des § 87 BSVG sowie des § 90 Abs 1 lit a und des § 93 GSVG.Bei dieser Orthese handelt es sich jedenfalls um einen Heilbehelf iS des Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 137, ASVG (und auch des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 65, B-KUVG, des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 87, BSVG sowie des Paragraph 90, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 93, GSVG.
Dragaschnig-Schäfer-Spitaler, Krankenversicherung6 237, Binder in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 216 und Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 114 weisen zutreffend darauf hin, daß die zit Bestimmungen keine Definition des Begriffes "Heilbehelfe" enthalten, sondern sich mit einer beispielsweisen Aufzählung begnügen. Weil es sich aber bei den Heilbehelfen nach § 133 Abs 1 Z 3 um eine Leistung der Krankenbehandlung handelt und durch diese nach Abs 2 Satz 2 leg cit die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden soll, sind Heilbehelfe solche Behelfe, die diesen Zwecken der Krankenbehandlung dienen. Hingegen sind Behelfe, die nicht zu diesen Zwecken, sondern - etwa nach einer Krankenbehandlung - zur Milderung oder Behebung wesentlicher Beeinträchtiungen bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen eingesetzt werden, Hilfsmittel iS des § 154 (Dragaschnig-Schäfer-Spitaler aaO 237 f;Dragaschnig-Schäfer-Spitaler, Krankenversicherung6 237, Binder in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 216 und Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 114 weisen zutreffend darauf hin, daß die zit Bestimmungen keine Definition des Begriffes "Heilbehelfe" enthalten, sondern sich mit einer beispielsweisen Aufzählung begnügen. Weil es sich aber bei den Heilbehelfen nach Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 3, um eine Leistung der Krankenbehandlung handelt und durch diese nach Absatz 2, Satz 2 leg cit die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden soll, sind Heilbehelfe solche Behelfe, die diesen Zwecken der Krankenbehandlung dienen. Hingegen sind Behelfe, die nicht zu diesen Zwecken, sondern - etwa nach einer Krankenbehandlung - zur Milderung oder Behebung wesentlicher Beeinträchtiungen bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen eingesetzt werden, Hilfsmittel iS des Paragraph 154, (Dragaschnig-Schäfer-Spitaler aaO 237 f;
Binder in Tomandl aaO 226 f).
Im vorliegenden Fall wurde die Orthese zur Nachbehandlung des operierten Kniegelenks und damit eindeutig zur Krankenbehandlung, also als Heilbehelf eingesetzt.
Die beklagte Partei, die nach § 137 Abs 1 dem Versicherten für sich und seine Angehörigen sonstige notwendige Heilbehelfe in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der weiteren Absätze dieser Gesetzesstelle zu gewähren hat, hat den darnach von ihr in der unbestrittenen Höhe von 5.000 S zu tragenden Anteil der Kosten der dem Sohn des Klägers während der Anstaltspflege von der Krankenanstalt zwecks nachoperativer Behandlung verordneten und nach Anfertigung durch einen Orthopädiemechaniker angepaßte Orthese übernommen.Die beklagte Partei, die nach Paragraph 137, Absatz eins, dem Versicherten für sich und seine Angehörigen sonstige notwendige Heilbehelfe in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der weiteren Absätze dieser Gesetzesstelle zu gewähren hat, hat den darnach von ihr in der unbestrittenen Höhe von 5.000 S zu tragenden Anteil der Kosten der dem Sohn des Klägers während der Anstaltspflege von der Krankenanstalt zwecks nachoperativer Behandlung verordneten und nach Anfertigung durch einen Orthopädiemechaniker angepaßte Orthese übernommen.
Der Kläger hat daher nach § 137 keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten durch den beklagten Versicherungsträger. Die Berufung des Klägers auf § 27 Abs 2 KAG, wonach ... die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen - in den Pflegegebühren nicht inbegriffen ist, kann ebenfalls zu keiner weiteren Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers gegenüber dem Kläger führen.Der Kläger hat daher nach Paragraph 137, keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten durch den beklagten Versicherungsträger. Die Berufung des Klägers auf Paragraph 27, Absatz 2, KAG, wonach ... die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen - in den Pflegegebühren nicht inbegriffen ist, kann ebenfalls zu keiner weiteren Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers gegenüber dem Kläger führen.
Selbst dann, wenn die dem Sohn des Klägers von der Krankenanstalt verordnete, von einem Orthopädiemechaniker angefertigte Orthese iS der Behauptung des Klägers ein therapeutischer Behelf iS des § 27 Abs 2 KAG könnte der Kläger daraus keinen weiteren Leistungsanspruch gegen den beklagten Versicherungsträger ableiten, weil dieser seine Verpflichtung nach § 144 Abs 1, dem Sohn des Klägers Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt zu gewähren und die dieser Krankenanstalt gebührenden Pflegegebührenersätze nach § 148 Z 2 zu 90 vH zu entrichten, voll erfüllt hat.Selbst dann, wenn die dem Sohn des Klägers von der Krankenanstalt verordnete, von einem Orthopädiemechaniker angefertigte Orthese iS der Behauptung des Klägers ein therapeutischer Behelf iS des Paragraph 27, Absatz 2, KAG könnte der Kläger daraus keinen weiteren Leistungsanspruch gegen den beklagten Versicherungsträger ableiten, weil dieser seine Verpflichtung nach Paragraph 144, Absatz eins,, dem Sohn des Klägers Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt zu gewähren und die dieser Krankenanstalt gebührenden Pflegegebührenersätze nach Paragraph 148, Ziffer 2, zu 90 vH zu entrichten, voll erfüllt hat.
Das Leistungsbegehren ist daher nicht berechtigt.
An der hilfsweise begehrten Feststellung, daß die Lenox-Hill-Orthese ein therapeutischer Behelf iS des § 27 Abs 2 KAG bzw des § 44 Abs 4 WrKAG 1987 und mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 148 Z 3 ASVG abgegolten sei, fehlt dem Kläger jedenfalls gegenüber dem beklagten Versicherungsträger ein rechtliches Interesse.An der hilfsweise begehrten Feststellung, daß die Lenox-Hill-Orthese ein therapeutischer Behelf iS des Paragraph 27, Absatz 2, KAG bzw des Paragraph 44, Absatz 4, WrKAG 1987 und mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, ASVG abgegolten sei, fehlt dem Kläger jedenfalls gegenüber dem beklagten Versicherungsträger ein rechtliches Interesse.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegenen Kläger der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegenen Kläger der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).