Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 287/01f×

Entscheidung 10 ObS 287/01f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS287/01f

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, Masseur, ***** vertreten durch Achammer Mennel Welte & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsver- fahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2001, GZ 25 Rs 53/01g-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Februar 2001, GZ 34 Cgs 152/00p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Die angeblich aktenwidrige Feststellung, dass der Kläger nach Absolvierung der Krankenpflegeschule in verschiedenen Gesundheitszentren sowohl als Masseur als auch als Fußpfleger tätig war, wurde bereits in der Beweisrüge der Berufung bekämpft. Darin, dass das Berufungsgericht diese erstgerichtliche Feststellung übernommen hat, kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger**2 Rz 4 Absatz 3, zu Paragraph 503, ZPO mwN).

Das Berufungsgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen und den Rechtssatz RIS-Justiz RS0084523 vergleiche insbes T 3 und T 4 = 10 ObS 523/00y) zutreffend verneint (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist daher nur noch Folgendes entgegenzuhalten:

Wenn der Revisionswerber - entgegen der bereits wiedergegebenen, vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes - weiterhin davon ausgeht, dass von einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers im Beruf Fußpflege keine Rede sein könne, ist er darauf zu verweisen, dass die unrichtige Beweiswürdigung und die unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen. Die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN ua).

Eine rechtliche Fehlbeurteilung wird in der Revision somit gar nicht geltend gemacht, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Auch auf die Frage, ob der Kläger als Masseur eine Berufsschutz begründende Tätigkeit ausübte, war daher nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63443 10C02871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00287.01F.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20010925_OGH0002_010OBS00287_01F0000_000