Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:
Die angeblich aktenwidrige Feststellung, dass der Kläger nach Absolvierung der Krankenpflegeschule in verschiedenen Gesundheitszentren sowohl als Masseur als auch als Fußpfleger tätig war, wurde bereits in der Beweisrüge der Berufung bekämpft. Darin, dass das Berufungsgericht diese erstgerichtliche Feststellung übernommen hat, kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger**2 Rz 4 Abs 3 zu § 503 ZPO mwN).Die angeblich aktenwidrige Feststellung, dass der Kläger nach Absolvierung der Krankenpflegeschule in verschiedenen Gesundheitszentren sowohl als Masseur als auch als Fußpfleger tätig war, wurde bereits in der Beweisrüge der Berufung bekämpft. Darin, dass das Berufungsgericht diese erstgerichtliche Feststellung übernommen hat, kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger**2 Rz 4 Absatz 3, zu Paragraph 503, ZPO mwN).
Das Berufungsgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen und den Rechtssatz RIS-Justiz RS0084523 (vgl insbes T 3 und T 4 = 10 ObS 523/00y) zutreffend verneint (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist daher nur noch Folgendes entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen und den Rechtssatz RIS-Justiz RS0084523 vergleiche insbes T 3 und T 4 = 10 ObS 523/00y) zutreffend verneint (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist daher nur noch Folgendes entgegenzuhalten:
Wenn der Revisionswerber - entgegen der bereits wiedergegebenen, vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes - weiterhin davon ausgeht, dass von einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers im Beruf Fußpflege keine Rede sein könne, ist er darauf zu verweisen, dass die unrichtige Beweiswürdigung und die unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen. Die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN ua).Wenn der Revisionswerber - entgegen der bereits wiedergegebenen, vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes - weiterhin davon ausgeht, dass von einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers im Beruf Fußpflege keine Rede sein könne, ist er darauf zu verweisen, dass die unrichtige Beweiswürdigung und die unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen. Die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN ua).
Eine rechtliche Fehlbeurteilung wird in der Revision somit gar nicht geltend gemacht, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war. Auch auf die Frage, ob der Kläger als Masseur eine Berufsschutz begründende Tätigkeit ausübte, war daher nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.