Die beklagte Partei beantragt mit ihrer gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichteten Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
a) Zur Revision des Klägers:
Das Berufungsgericht hat über das Rechtsmittel des Klägers nicht meritorisch entschieden, sondern die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dem Kläger steht gegen diese Entscheidung nicht das Rechtsmittel der Revision, sondern nur der Rekurs offen. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert jedoch nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise. Der als Rekurs zu behandelnden Revision kommt jedoch keine Berechtigung zu. Für die Zeit vom 24. Mai 1986 bis 30. Juni 1986 hat der Kläger ein die zuerkannte Leistung übersteigendes Begehren nicht erhoben. Das den Zuspruch einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 183.198,-- übersteigende Begehren des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1986 wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 9. Juli 1987, 5 Rs 1080/87-15, abgewiesen. Dieser Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles blieb im ersten Rechtsgang unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Der Aufhebungsbeschluß des Revisionsgerichtes konnte die Rechtskraft dieses Teiles der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht berühren. Gegenstand der Entscheidung im zweiten Rechtsgang war damit ausschließlich das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 100 vH der Vollrente ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 228.832,-- für die Zeit vom 24. Mai 1986 bis 30. Juni 1986 sowie einer solchen im Ausmaß von 40 vH der Vollrente ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 183.198,-- ab 1. Juli 1986. Diesem noch offenen Begehren des Klägers wurde im zweiten Rechtsgang durch Urteil des Erstgerichtes zur Gänze stattgegeben. Damit ist der Kläger mit seinem gesamten noch aufrechten Begehren durchgedrungen.
Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist die Beschwer. Sie liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt ist. Wer in einem Prozeß vollständig gesiegt hat, ist auch bei Vorliegen von Verfahrensmängeln oder Nichtigkeiten zur Anfechtung der Entscheidung nicht befugt (4 Ob 116, 119/65 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Seinem Rechtsmittel mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
b) Zur Revision der beklagten Partei:
Die Revisionswerberin läßt die ziffernmäßige Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Rentenleistung unbekämpft; sie wendet sich ausschließlich gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch die gewerbliche Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen sei.
Den Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Die beklagte Partei versucht aus dem Wort "einbezogen" abzuleiten, die Anwendung der Bestimmung des § 178 ASVG habe zur Voraussetzung, daß jede der dort bezeichneten Tätigkeiten im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübt werden müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat im § 178 ASVG eine Regelung für Fälle getroffen, in denen mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden; er hat angeordnet, daß diese Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Diese Regelung soll aber nicht generell für alle Erwerbstätigkeiten Geltung haben, sondern nur für bestimmte Fälle, die im Gesetz zu determinieren waren. In diesem Sinn wurde die Begünstigung von mehrfachen Erwerbstätigkeiten auf solche beschränkt, die in die Unfallversicherung nach dem ASVG oder dem BSVG einbezogen sind. Es sollte damit nur der Kreis der Tätigkeiten umschrieben werden, die ihrer Art nach eine Unfallversicherung nach den genannten Gesetzen begründen, in die Unfallversicherung nach diesen Gesetzen "einbezogen sind". Nur solche Tätigkeiten können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. So ist etwa die Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit, die eine Versicherungspflicht nach dem B-KUVG begründet, nach dieser Bestimmung nicht möglich, weil die zugrunde liegende Tätigkeit nicht in die Versicherung nach dem ASVG oder BSVG einbezogen ist. Nur diese Bedeutung kommt dem Wort "einbezogen" zu. Daß eine nach § 178 ASVG zu berücksichtigende Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalles noch ausgeübt werden müßte, kann aus diesem Wort, das sich auf einen anderen Regelungsinhalt bezieht, nicht abgeleitet werden. Die Revisionswerberin vertritt ferner die Auffassung, daraus daß § 179 ASVG anordne, daß die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln sei, aus der Summe der Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles zu bilden sei, das Gesetz jedoch die Bildung von Beitragsgrundlagen nur für unselbständig Beschäftigte vorsehe, ergebe sich daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, in dem nur selbständige Erwerbstätigkeiten in Frage stehen, nicht angewendet werden könne.Den Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Die beklagte Partei versucht aus dem Wort "einbezogen" abzuleiten, die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 178, ASVG habe zur Voraussetzung, daß jede der dort bezeichneten Tätigkeiten im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübt werden müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 178, ASVG eine Regelung für Fälle getroffen, in denen mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden; er hat angeordnet, daß diese Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Diese Regelung soll aber nicht generell für alle Erwerbstätigkeiten Geltung haben, sondern nur für bestimmte Fälle, die im Gesetz zu determinieren waren. In diesem Sinn wurde die Begünstigung von mehrfachen Erwerbstätigkeiten auf solche beschränkt, die in die Unfallversicherung nach dem ASVG oder dem BSVG einbezogen sind. Es sollte damit nur der Kreis der Tätigkeiten umschrieben werden, die ihrer Art nach eine Unfallversicherung nach den genannten Gesetzen begründen, in die Unfallversicherung nach diesen Gesetzen "einbezogen sind". Nur solche Tätigkeiten können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. So ist etwa die Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit, die eine Versicherungspflicht nach dem B-KUVG begründet, nach dieser Bestimmung nicht möglich, weil die zugrunde liegende Tätigkeit nicht in die Versicherung nach dem ASVG oder BSVG einbezogen ist. Nur diese Bedeutung kommt dem Wort "einbezogen" zu. Daß eine nach Paragraph 178, ASVG zu berücksichtigende Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalles noch ausgeübt werden müßte, kann aus diesem Wort, das sich auf einen anderen Regelungsinhalt bezieht, nicht abgeleitet werden. Die Revisionswerberin vertritt ferner die Auffassung, daraus daß Paragraph 179, ASVG anordne, daß die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach Paragraph 181, zu ermitteln sei, aus der Summe der Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles zu bilden sei, das Gesetz jedoch die Bildung von Beitragsgrundlagen nur für unselbständig Beschäftigte vorsehe, ergebe sich daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, in dem nur selbständige Erwerbstätigkeiten in Frage stehen, nicht angewendet werden könne.
Auch diese Ausführungen überzeugen nicht. Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, daß zwar in Fällen, in denen etwa zwei unselbständige Beschäftigungen ausgeübt wurden und eine hievon vor Eintritt des Unfalles beendet wurde, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch die Beitragsgrundlagen der nicht mehr ausgeübten Tätigkeit aus dem letzten Jahr zu berücksichtigen wären, daß aber dann, wenn eine selbständige Tätigkeit neben einer unselbständigen oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde und die selbständige Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor dem Unfall beendet wurde, dies bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hätte. Dies wäre eine Ungleichbehandlung, die mit den Intentionen des Gesetzes, das - abgesehen von den verschiedenen Arten der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen für einzelne Tätigkeiten - eine Gleichbehandlung der Versicherten anstrebt, nicht zu vereinbaren wäre. Aus § 179 Abs 1 ASVG ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht punktuell auf die Einkommenssituation im Zeitpunkt des Unfalls abzustellen, sondern einen Bemessungszeitraum von einem Jahr zugrundezulegen; in Fällen, in denen die Versicherung kürzere Zeit gedauert hat, ist eine entsprechende Hochrechnung vorzunehmen. Da in den Fällen des § 181 ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage vorgesehen sind, erübrigte sich dort eine entsprechende Regelung. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß nicht auch in diesen Fällen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage das letzte Jahr vor dem Unfall den Bemessungszeitraum bildet und daß gemäß § 178 Abs 1 ASVG nicht alle in diesem Zeitraum ausgeübten, auch selbständigen Tätigkeiten bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen wären, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr ausgeübt wurden. Auch in einem solchen Fall ist vielmehr analog § 179 Abs 1 ASVG der Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall als Bemessungszeitraum heranzuziehen, und es sind auch selbständige Tätigkeiten, die innerhalb des letzten Jahres beendet wurden, bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu veranschlagen. Daß in diesen Fällen der sich so ergebenden höheren Bemessungsgrundlage entsprechende Beitragsleistungen im Zeitpunkt des Unfalles nicht gegenüberstehen, spricht nicht gegen dieses Ergebnis; die Situation unterscheidet sich diesbezüglich nicht von Fällen, in denen gemäß § 179 Abs 1 zufolge Aufgabe einer weiteren unselbständigen Beschäftigung während des letzten Jahres vor dem Unfall die Beitragsleistung im Zeitpunkt des Unfalles geringer war, als sie der bei Zugrundelegung der dort normierten Grundsätze ermittelten Bemessungsgrundlage entspräche. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch die im letzten Jahr ausgeübte gewerbliche Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Die Frage, ob bezüglich der bis 31. Dezember 1985 ausgeübten gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Aufgabe dieser Tätigkeit mit 31. Dezember 1985 der gesamte feste Betrag (§ 181 Abs 1 ASVG iVm § 77 Abs 4 ASVG) für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, oder ob wegen Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit vor dem Unfall dieser feste Betrag nur entsprechend der Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit während des letzten Kalenderjahres vor dem Unfall zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von der zuletzt dargestellten Ansicht ausginge, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis führen.Auch diese Ausführungen überzeugen nicht. Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, daß zwar in Fällen, in denen etwa zwei unselbständige Beschäftigungen ausgeübt wurden und eine hievon vor Eintritt des Unfalles beendet wurde, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch die Beitragsgrundlagen der nicht mehr ausgeübten Tätigkeit aus dem letzten Jahr zu berücksichtigen wären, daß aber dann, wenn eine selbständige Tätigkeit neben einer unselbständigen oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde und die selbständige Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor dem Unfall beendet wurde, dies bei Ermittlung der Bemessungsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hätte. Dies wäre eine Ungleichbehandlung, die mit den Intentionen des Gesetzes, das - abgesehen von den verschiedenen Arten der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen für einzelne Tätigkeiten - eine Gleichbehandlung der Versicherten anstrebt, nicht zu vereinbaren wäre. Aus Paragraph 179, Absatz eins, ASVG ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht punktuell auf die Einkommenssituation im Zeitpunkt des Unfalls abzustellen, sondern einen Bemessungszeitraum von einem Jahr zugrundezulegen; in Fällen, in denen die Versicherung kürzere Zeit gedauert hat, ist eine entsprechende Hochrechnung vorzunehmen. Da in den Fällen des Paragraph 181, ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage vorgesehen sind, erübrigte sich dort eine entsprechende Regelung. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß nicht auch in diesen Fällen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage das letzte Jahr vor dem Unfall den Bemessungszeitraum bildet und daß gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ASVG nicht alle in diesem Zeitraum ausgeübten, auch selbständigen Tätigkeiten bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen wären, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr ausgeübt wurden. Auch in einem solchen Fall ist vielmehr analog Paragraph 179, Absatz eins, ASVG der Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall als Bemessungszeitraum heranzuziehen, und es sind auch selbständige Tätigkeiten, die innerhalb des letzten Jahres beendet wurden, bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu veranschlagen. Daß in diesen Fällen der sich so ergebenden höheren Bemessungsgrundlage entsprechende Beitragsleistungen im Zeitpunkt des Unfalles nicht gegenüberstehen, spricht nicht gegen dieses Ergebnis; die Situation unterscheidet sich diesbezüglich nicht von Fällen, in denen gemäß Paragraph 179, Absatz eins, zufolge Aufgabe einer weiteren unselbständigen Beschäftigung während des letzten Jahres vor dem Unfall die Beitragsleistung im Zeitpunkt des Unfalles geringer war, als sie der bei Zugrundelegung der dort normierten Grundsätze ermittelten Bemessungsgrundlage entspräche. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch die im letzten Jahr ausgeübte gewerbliche Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist. Die Frage, ob bezüglich der bis 31. Dezember 1985 ausgeübten gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Aufgabe dieser Tätigkeit mit 31. Dezember 1985 der gesamte feste Betrag (Paragraph 181, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 4, ASVG) für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, oder ob wegen Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit vor dem Unfall dieser feste Betrag nur entsprechend der Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit während des letzten Kalenderjahres vor dem Unfall zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von der zuletzt dargestellten Ansicht ausginge, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
Gemäß § 20 Abs 1 ASVG können sich selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG nach dem ASVG teilversichert sind, über die in § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs 4 ASVG höherversichern.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ASVG können sich selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG nach dem ASVG teilversichert sind, über die in Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, ASVG höherversichern.
§ 77 Abs 4 ASVG regelt die Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung, wobei zwei Stufen der Höherversicherung vorgesehen sind. Unter Zugrundelegung einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs 1 letzter Satz ASVG) von (für das Jahr 1986) S 91.263,-- betrug der Beitrag der Höherversicherung S 619,--, bei einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von S 137.569,-- S 930,--. Den in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen wird damit gegen zusätzliche Beitragsleistung die Alternative einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage für die Unfallversicherung geboten (Krejci-Marhold in Tomandl System 3. ErgLfg. 101). Gemäß § 19 Abs 1 der Satzung der AUVA (ASVG, MGA 47. ErgLfg. 239) ist die Anmeldung zur Höherversicherung schriftlich zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben zu enthalten, insbesondere die Erklärung, welche zusätzliche Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es bestehen sohin zwei Varianten der Höherversicherung. Die zusätzliche Bemessungsgrundlage beträgt im ersten Fall des § 77 Abs 4 ASVG für das Jahr 1986 S 91.263,--, nach dem zweiten Fall S 137.569,--. Damit erhöht sich die gesamte Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der in § 181 Abs 1 letzter Satz normierten Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 auf S 182.526,-- bzw S 228.832,--. Unzutreffend war daher die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, wenn es der Ermittlung der Höhe der Rentenleistung bezüglich des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb lediglich den höheren aus der Höherversicherung im § 77 Abs 4 ASVG vorgesehenen Betrag zugrundelegte und die im § 181 Abs 1 letzter Satz ASVG vorgesehene Bemessungsgrundlage vernachlässigte. Im § 77 Abs 4 ASVG werden zusätzliche Bemessungsgrundlagen vorgesehen. Die im Rahmen der Höherversicherung gewählte zusätzliche Bemessungsgrundlage ist mit der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs 1 letzter Satz ASVG zu summieren, woraus sich im Fall der Höherversicherung die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt. Soweit durch die vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang gewählte Form der Berechnung die Rentenhöhe zum Nachteil des Klägers zu gering bemessen wurde, kann dies allerdings zufolge rechtskräftiger Abweisung des über die nunmehr zuerkannte Rente hinausgehenden Mehrbegehrens nicht mehr wahrgenommen werden.Paragraph 77, Absatz 4, ASVG regelt die Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung, wobei zwei Stufen der Höherversicherung vorgesehen sind. Unter Zugrundelegung einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz ASVG) von (für das Jahr 1986) S 91.263,-- betrug der Beitrag der Höherversicherung S 619,--, bei einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von S 137.569,-- S 930,--. Den in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen wird damit gegen zusätzliche Beitragsleistung die Alternative einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage für die Unfallversicherung geboten (Krejci-Marhold in Tomandl System 3. ErgLfg. 101). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung der AUVA (ASVG, MGA 47. ErgLfg. 239) ist die Anmeldung zur Höherversicherung schriftlich zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben zu enthalten, insbesondere die Erklärung, welche zusätzliche Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es bestehen sohin zwei Varianten der Höherversicherung. Die zusätzliche Bemessungsgrundlage beträgt im ersten Fall des Paragraph 77, Absatz 4, ASVG für das Jahr 1986 S 91.263,--, nach dem zweiten Fall S 137.569,--. Damit erhöht sich die gesamte Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der in Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz normierten Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 auf S 182.526,-- bzw S 228.832,--. Unzutreffend war daher die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, wenn es der Ermittlung der Höhe der Rentenleistung bezüglich des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb lediglich den höheren aus der Höherversicherung im Paragraph 77, Absatz 4, ASVG vorgesehenen Betrag zugrundelegte und die im Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz ASVG vorgesehene Bemessungsgrundlage vernachlässigte. Im Paragraph 77, Absatz 4, ASVG werden zusätzliche Bemessungsgrundlagen vorgesehen. Die im Rahmen der Höherversicherung gewählte zusätzliche Bemessungsgrundlage ist mit der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz ASVG zu summieren, woraus sich im Fall der Höherversicherung die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt. Soweit durch die vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang gewählte Form der Berechnung die Rentenhöhe zum Nachteil des Klägers zu gering bemessen wurde, kann dies allerdings zufolge rechtskräftiger Abweisung des über die nunmehr zuerkannte Rente hinausgehenden Mehrbegehrens nicht mehr wahrgenommen werden.
Geht man von der in den §§ 181 Abs 1 letzter Satz und 77 Abs 4 ASVG vorgesehenen Form der Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus, so besteht die von den Vorinstanzen zuerkannte Leistung selbst dann zu Recht, wenn man zur Ansicht gelangte, daß die aus der gewerblichen Tätigkeit resultierende Bemessungsgrundlage nur aliquot entsprechend der Länge des Zeitraumes währenddessen die gewerbliche Tätigkeit im letzten Jahr vor dem Unfall ausgeübt wurde, bei Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage zu veranschlagen sei. Fest steht, daß der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit höherversichert war. Welche Variante der Höherversicherung er gewählt hatte, ergibt sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht. Selbst wenn der Kläger die niedrigere der beiden Varianten gewählt hätte - § 77 Abs 4 ASVG erster Fall -, ergäbe sich für ein Jahr eine Bemessungsgrundlage aus der gewerblichen Tätigkeit von insgesamt S 182.526,--. Innerhalb des letzten Jahres vor dem Unfall war der Kläger insgesamt 276 Tage auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit versichert. Bei aliquoter Berechnung der Bemessungsgrundlage für diesen Zeitraum (182.526/360 x 276) ergäbe sich ein Betrag von S 139.936,59 und damit ein Betrag, der gering über dem liegt, der von den Vorinstanzen ausgehend von der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang eingehaltenen Vorgangsweise der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Damit ergibt sich, daß selbst ausgehend von der niedrigeren Variante der Höherversicherung auch bei einer Aliquotierung der aus dem Gewerbebetrieb resultierenden Bemessungsgrundlage ein Rentenanspruch in der von den Vorinstanzen zuerkannten Höhe gebühren würde, sodaß es eines Eingehens auf die Frage, ob eine solche Aliquotierung vorzunehmen ist, nicht bedurfte. Der Revision der beklagten Partei mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Geht man von der in den Paragraphen 181, Absatz eins, letzter Satz und 77 Absatz 4, ASVG vorgesehenen Form der Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus, so besteht die von den Vorinstanzen zuerkannte Leistung selbst dann zu Recht, wenn man zur Ansicht gelangte, daß die aus der gewerblichen Tätigkeit resultierende Bemessungsgrundlage nur aliquot entsprechend der Länge des Zeitraumes währenddessen die gewerbliche Tätigkeit im letzten Jahr vor dem Unfall ausgeübt wurde, bei Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage zu veranschlagen sei. Fest steht, daß der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit höherversichert war. Welche Variante der Höherversicherung er gewählt hatte, ergibt sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht. Selbst wenn der Kläger die niedrigere der beiden Varianten gewählt hätte - Paragraph 77, Absatz 4, ASVG erster Fall -, ergäbe sich für ein Jahr eine Bemessungsgrundlage aus der gewerblichen Tätigkeit von insgesamt S 182.526,--. Innerhalb des letzten Jahres vor dem Unfall war der Kläger insgesamt 276 Tage auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit versichert. Bei aliquoter Berechnung der Bemessungsgrundlage für diesen Zeitraum (182.526/360 x 276) ergäbe sich ein Betrag von S 139.936,59 und damit ein Betrag, der gering über dem liegt, der von den Vorinstanzen ausgehend von der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang eingehaltenen Vorgangsweise der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Damit ergibt sich, daß selbst ausgehend von der niedrigeren Variante der Höherversicherung auch bei einer Aliquotierung der aus dem Gewerbebetrieb resultierenden Bemessungsgrundlage ein Rentenanspruch in der von den Vorinstanzen zuerkannten Höhe gebühren würde, sodaß es eines Eingehens auf die Frage, ob eine solche Aliquotierung vorzunehmen ist, nicht bedurfte. Der Revision der beklagten Partei mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG.