Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß dem nachfolgenden Abs 2 Z 1 sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, Ziffer eins, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen.
Wie sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon ergibt (SSV-NF 1/12, 2/55), ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen den angeführten Orten geschützt. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg nicht versichert (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 486 o bis 486 q I; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter Rz 070 Lfg 2/89, 9; WK-Reihen Nr 58, Die gesetzliche Unfallversicherung 214 f, 224 f; Tomandl, System 4 ErgLfg 313 f).Wie sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon ergibt (SSV-NF 1/12, 2/55), ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen den angeführten Orten geschützt. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher ist ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg nicht versichert (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 486 o bis 486 q römisch eins; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter Rz 070 Lfg 2/89, 9; WK-Reihen Nr 58, Die gesetzliche Unfallversicherung 214 f, 224 f; Tomandl, System 4 ErgLfg 313 f).
Die Klägerin hat hier zwar nicht die kürzeste, aber eine mit dieser im wesentlichen gleichwertige Verbindung gewählt. Der gegenteiligen Ansicht, welche die beklagte Partei in ihrem Rekurs vertritt, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Wegen der Gleichwertigkeit des gewählten Weges bedeutete dieser keinen den Versicherungsschutz ausschließenden Umweg. Der Unfall, den die Klägerin erlitt, ist deshalb gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ein Arbeitsunfall, weshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht zu Recht Feststellungen über die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auftrug.Die Klägerin hat hier zwar nicht die kürzeste, aber eine mit dieser im wesentlichen gleichwertige Verbindung gewählt. Der gegenteiligen Ansicht, welche die beklagte Partei in ihrem Rekurs vertritt, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Wegen der Gleichwertigkeit des gewählten Weges bedeutete dieser keinen den Versicherungsschutz ausschließenden Umweg. Der Unfall, den die Klägerin erlitt, ist deshalb gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ein Arbeitsunfall, weshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht zu Recht Feststellungen über die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auftrug.