Der vom Berufungsgericht für zulässig erklärte und daher gemäß § 47 Abs.2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs.1 ASGG zulässige Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.Der vom Berufungsgericht für zulässig erklärte und daher gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässige Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die allein bekämpften Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage des Berufsschutzes als angelernter Lackierer sind zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die allein bekämpften Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage des Berufsschutzes als angelernter Lackierer sind zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Rekurswerberin, die geltend macht, der Kläger habe nicht alle Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der einschlägigen Ausbildungsvorschriften erworben, folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48, 3/70, 4/111 ua).
Nach den Feststellungen hatte der Kläger in seiner nahezu 14 Jahre währenden Beschäftigung als Lackierer nahezu alle Tätigkeiten zu erbringen, wie sie dem Berufsbild des Lackierers im Sinne der Ausbildungsvorschriften BGBl. 1987/240 entsprechen, ausgenommen die Technik des Tauchens und Flutens (Position 11 des Berufsbildes), Imprägnieren, Neutralisieren und einfache Isolierarbeiten (Position 7 des Berufsbildes). Tauchen und Fluten sind aber aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens dem vom Kläger beherrschten, schwerer zu erlernenden Spritzen gleichwertig und bedürften im Bedarfsfall keiner besonderen weiteren Einschulung oder Anlernung. Bei den anderen genannten Tätigkeiten wie etwa Isolieren handelt es sich, wie auch der berufskundliche Sachverständige darlegte, bloß um seltener verlangte und nicht wesentliche Nebentätigkeiten des Lackierens. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Teiltätigkeiten ausgeübt und beherrscht, steht im Gegensatz zu den Tatsachenfeststellungen. Daß der Kläger überwiegend gleichartige Werkstücke (nämlich Motoren) zu bearbeiten hatte, ist nicht ausschlaggebend. Die im Rekurs hervorgehobene Technik der Elektrophorese ist nur ein spezielles Tauchverfahren (vgl. Berufslexikon, Band Lehrberufe unter Stichwort "Lackierer/Lackiererin", Seite 199) und im Berufsbild der oben zitierten Ausbildungsvorschriften gar nicht besonders genannt. Nicht übersehen werden darf schließlich, daß der Kläger 2 1/2 Jahre lange den verwandten Beruf Maler und Anstreicher lernte (wenngleich er die Lehre nicht beendete) und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in seinen später ausgeübten Beruf einbringen konnte.Nach den Feststellungen hatte der Kläger in seiner nahezu 14 Jahre währenden Beschäftigung als Lackierer nahezu alle Tätigkeiten zu erbringen, wie sie dem Berufsbild des Lackierers im Sinne der Ausbildungsvorschriften BGBl. 1987/240 entsprechen, ausgenommen die Technik des Tauchens und Flutens (Position 11 des Berufsbildes), Imprägnieren, Neutralisieren und einfache Isolierarbeiten (Position 7 des Berufsbildes). Tauchen und Fluten sind aber aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens dem vom Kläger beherrschten, schwerer zu erlernenden Spritzen gleichwertig und bedürften im Bedarfsfall keiner besonderen weiteren Einschulung oder Anlernung. Bei den anderen genannten Tätigkeiten wie etwa Isolieren handelt es sich, wie auch der berufskundliche Sachverständige darlegte, bloß um seltener verlangte und nicht wesentliche Nebentätigkeiten des Lackierens. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Teiltätigkeiten ausgeübt und beherrscht, steht im Gegensatz zu den Tatsachenfeststellungen. Daß der Kläger überwiegend gleichartige Werkstücke (nämlich Motoren) zu bearbeiten hatte, ist nicht ausschlaggebend. Die im Rekurs hervorgehobene Technik der Elektrophorese ist nur ein spezielles Tauchverfahren vergleiche Berufslexikon, Band Lehrberufe unter Stichwort "Lackierer/Lackiererin", Seite 199) und im Berufsbild der oben zitierten Ausbildungsvorschriften gar nicht besonders genannt. Nicht übersehen werden darf schließlich, daß der Kläger 2 1/2 Jahre lange den verwandten Beruf Maler und Anstreicher lernte (wenngleich er die Lehre nicht beendete) und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in seinen später ausgeübten Beruf einbringen konnte.
Insgesamt unterscheidet sich damit sein Fall wesentlich von dem der Entscheidung des erkennenden Senates vom 26. 2. 1991, 10 Ob S 72/91, zugrundeliegenden Sachverhalt: Dort führte der Versicherte lediglich Lackierungen mit einer Spritzpistole und damit nur einen Teil der zu erlernenden Tätigkeiten durch, so daß Berufsschutz nicht angenommen werden konnte.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht entstanden.