Die Revision ist nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 192.150,-- beträgt. Sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 192.150,-- beträgt. Sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.
Das auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten
des Aufenthaltes der früheren Klägerin in der Pflegeanstalt für
chronisch Kranke "R***** & M***** GesmbH" gerichtete Klagebegehren
stützte sich schon in der Klage darauf, daß sich die Versicherte vom
1. Oktober bis 31.Dezember 1990 dort in ärztlicher Behandlung wegen
verschiedener Leiden befunden habe, wofür ihr am 22.Februar 1991
Kosten von 192.150 S in Rechnung gestellt worden seien. Im
vorbereitenden Schriftsatz ON 4 verdeutlichte die Versicherte ihr
bisheriges Vorbringen und betonte u.a. unter Bezugnahme auf das zu §
144 Abs 4 ASVG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
VfSlg 9870, daß ein Versicherter bei Vorliegen einer Krankheit auch
dann, wenn er in einer Anstalt untergebracht sei, für die kein
Leistungsanspruch (auf Anstaltspflege) bestehe, für die Dauer der
Krankheit Anspruch auf Krankenbehandlung habe. Darum gehe es in ihrem
Fall. Wie sich aus der schon erwähnten Rechnung vom 22.Februar 1991
in Verbindung mit dem ärztlichen Zeugnis vom selben Tag ergebe, habe
sie mehrere Krankheiten iS des § 120 ASVG gehabt, die verschiedene
Therapien notwendig gemacht hätten, durch die eine Besserung ihres
Gesundheitszustandes bzw ein Fortschreiten des regelwidrigen
Körperzustandes verhindert bzw. Schmerzzustände gemildert worden
seien. Daraus ist ersichtlich, daß die Klage nicht auf Kostenersatz
bei Anstaltspflege iS des § 150 ASVG, sondern eigentlich auf
Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung iS des § 131 Abs 1 ASVG
gerichtet ist. Auch in der Berufung führte die Klägerin aus, das
Erstgericht habe verkannt, daß mit der Klage gar nicht der Ersatz
sogenannter Anstaltspflege, sondern der Ersatz der Kosten einer
notwendigen Krankenbehandlung begehrt werde (insbes. S 5 in ON 10 AS
43, aber auch S 3 AS 39 und S 6 AS 45). Ähnliche Ausführungen enthält
auch die Revision. Dabei dürfte das Klagebegehren trotz seiner
Formulierung "Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der
klagenden Partei die Kosten ..... zu ersetzen hat" nicht auf bloße
Feststellung der Leistungspflicht, sondern auf Leistung
(Kostenerstattung) gerichtet sein. Dafür sprechen auch S 6 der
Berufung ON 10 AS 45, daß der Klägerin .... Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Krankenbehandlung .... im eingeklagten Umfang zustehe, und
S 6 der Revision ON 16 AS 85, daß der klagenden Partei für die bei
der Verstorbenen aufgetretenen Krankheiten und deren erfolgreiche
Behandlung (Linderung) der begehrte Kostenersatz zugesprochen werde.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Art des Klagebegehrens klarzustellen sein. Für ein Feststellungsbegehren könnte nämlich im Hinblick auf die mögliche Leistungsklage ein rechtliches Interesse fehlen (MGA ZPO14 § 228 E 281 ff).Im fortgesetzten Verfahren wird die Art des Klagebegehrens klarzustellen sein. Für ein Feststellungsbegehren könnte nämlich im Hinblick auf die mögliche Leistungsklage ein rechtliches Interesse fehlen (MGA ZPO14 Paragraph 228, E 281 ff).
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG in der in diesem Fall anzuwendenden Fassung.)
Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) und Hauskrankenpflege (§ 151), erforderlichenfalls Anstaltspflege (§§ 144 bis 150) gewährt (§ 117 Z 2).Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) und Hauskrankenpflege (Paragraph 151,), erforderlichenfalls Anstaltspflege (Paragraphen 144 bis 150) gewährt (Paragraph 117, Ziffer 2,).
Die Krankenbehandlung umfaßt 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel, 3. Heilbehelfe (§ 133 Abs 1). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Abs 2 leg cit). Befindet sich ein Versicherter in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz BGBl 1957/1 im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind (Abs 3 leg cit).Die Krankenbehandlung umfaßt 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel, 3. Heilbehelfe (Paragraph 133, Absatz eins,). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Absatz 2, leg cit). Befindet sich ein Versicherter in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz BGBl 1957/1 im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind (Absatz 3, leg cit).
Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt (§ 134 Abs 1).Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt (Paragraph 134, Absatz eins,).
Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung zu bestimmen (§ 131 Abs 1). Durch die Satzung des Versicherungsträgers sind für alle Fälle der Inanspruchnahme einer Ersatzleistung nach Abs 1 nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles .... zu treffen. Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt (Abs 2).Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung zu bestimmen (Paragraph 131, Absatz eins,). Durch die Satzung des Versicherungsträgers sind für alle Fälle der Inanspruchnahme einer Ersatzleistung nach Absatz eins, nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles .... zu treffen. Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt (Absatz 2,).
Pflege in .... einer ..... Krankenanstalt ist ..... zu gewähren, wenn
und solange es die Art der Krankheit erfordert. Anstaltspflege kann
auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden
häuslichen Pflege nicht gegeben ist (§ 144 Abs 1). Als Anstaltspflege
gilt nicht die Unterbringung in ..... einer Pflegeanstalt für
chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege
bedürfen (§ 2 Abs 1 Z 4 KAG BGBl 1957/1 ..... (Abs 4).
Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung des § 144 Abs 4 aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und sieht sich daher nicht veranlaßt, den in der Revision angeregten Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 89 Abs 2 B-VG). Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 144 Abs 4 in der auch im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der 31. ASVGNov BGBl 1974/775 bereits auf Antrag der Salzburger Landesregierung nach Art 140 B-VG am 28.November 1983 G 66-69/81 VfSlg 9870 erkannt und den Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen. "Chronisch Kranke", die der Behandlung bedürfen, hätten in gleicher Weise wie "akut Kranke" Anspruch auf Krankenbehandlung. Dieser Anspruch bestehe gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch während eines Krankenanstaltenaufenthaltes (welcher Art immer), und zwar selbst dann, wenn für diesen kein Leistungsanspruch bestehe. Der Anspruch auf Krankenbehandlung könne demnach unabhängig vom Vorliegen eines Anspruches auf Anstaltspflege Gegenstand eines Leistungsbegehrens sein. Weil "chronisch" Kranke - ohne Rücksicht auf ihre allfällige Unterbringung in einer Krankenanstalt iS des § 2 Abs 1 Z 4 KAG - von keinem Leistungsanspruch ausgeschlossen seien, der "akut Kranken" zustehe, sei § 144 Abs 4 nicht mit der von der antragstellenden Landesregierung behaupteten Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit) behaftet. Die von Mazal, Sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche bei Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke in Tomandl, Sachleistungserbringung durch Dritte in der Sozialversicherung 98 (117 f) und Schrammel, Krankenanstaltengesetz und Sozialversicherungsrecht ZAS 1990, 109 (114 f) geäußerten Bedenken gegen die Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesstelle werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Diese Bestimmung ist vielmehr verfassungskonform auszulegen. Daß die Unterbringung in einer nach § 1 Abs 2 KAG auch als Krankenanstalt anzusehenden Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, im Gegensatz zur Unterbringung in Krankenanstalten iS des Abs 1 dieser Gesetzesstelle, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung und zur Entbindung bestimmt sind, nicht als Anstaltspflege iS des Krankenversicherungsrechtes gilt, ist durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen ausreichend begründet, die von Mazal aaO 103 für die ärztliche Betreuung und 113 für die besondere Pflege richtig beschrieben werden. Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 29 führt dazu zutreffend aus, daß ein Anspruch auf Anstaltspflege nicht besteht, wenn der Versicherte "nur" eine Betreuung, aber keine Krankenbehandlung benötigt.Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung des Paragraph 144, Absatz 4, aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und sieht sich daher nicht veranlaßt, den in der Revision angeregten Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 89, Absatz 2, B-VG). Der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 144, Absatz 4, in der auch im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der 31. ASVGNov BGBl 1974/775 bereits auf Antrag der Salzburger Landesregierung nach Artikel 140, B-VG am 28.November 1983 G 66-69/81 VfSlg 9870 erkannt und den Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen. "Chronisch Kranke", die der Behandlung bedürfen, hätten in gleicher Weise wie "akut Kranke" Anspruch auf Krankenbehandlung. Dieser Anspruch bestehe gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch während eines Krankenanstaltenaufenthaltes (welcher Art immer), und zwar selbst dann, wenn für diesen kein Leistungsanspruch bestehe. Der Anspruch auf Krankenbehandlung könne demnach unabhängig vom Vorliegen eines Anspruches auf Anstaltspflege Gegenstand eines Leistungsbegehrens sein. Weil "chronisch" Kranke - ohne Rücksicht auf ihre allfällige Unterbringung in einer Krankenanstalt iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAG - von keinem Leistungsanspruch ausgeschlossen seien, der "akut Kranken" zustehe, sei Paragraph 144, Absatz 4, nicht mit der von der antragstellenden Landesregierung behaupteten Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit) behaftet. Die von Mazal, Sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche bei Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke in Tomandl, Sachleistungserbringung durch Dritte in der Sozialversicherung 98 (117 f) und Schrammel, Krankenanstaltengesetz und Sozialversicherungsrecht ZAS 1990, 109 (114 f) geäußerten Bedenken gegen die Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesstelle werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Diese Bestimmung ist vielmehr verfassungskonform auszulegen. Daß die Unterbringung in einer nach Paragraph eins, Absatz 2, KAG auch als Krankenanstalt anzusehenden Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, im Gegensatz zur Unterbringung in Krankenanstalten iS des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung und zur Entbindung bestimmt sind, nicht als Anstaltspflege iS des Krankenversicherungsrechtes gilt, ist durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen ausreichend begründet, die von Mazal aaO 103 für die ärztliche Betreuung und 113 für die besondere Pflege richtig beschrieben werden. Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 29 führt dazu zutreffend aus, daß ein Anspruch auf Anstaltspflege nicht besteht, wenn der Versicherte "nur" eine Betreuung, aber keine Krankenbehandlung benötigt.
Nach dem unbestrittenen Parteienvorbringen war die Versicherte vom 1. Oktober bis 31.Dezember 1990 in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, untergebracht. Diese Unterbringung gilt nicht als Anstaltspflege im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (Marhold, ZAS 1985, 191 f; Mazal aaO 120; Schrammel aaO 114; Binder in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 218; Grillberger aaO); die Versicherte befand sich also während dieser Zeit nicht in Anstaltspflege iS des § 133 Abs 5, weshalb für diese Zeit Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 133 ff bestehen konnte (sa VfSlg 9870). Soweit die Versicherte während dieser Zeit nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen der Beklagten zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nahm, würde ihr somit der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nach Maßgabe des § 131 gebühren (Mazal aaO 127 f).Nach dem unbestrittenen Parteienvorbringen war die Versicherte vom 1. Oktober bis 31.Dezember 1990 in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, untergebracht. Diese Unterbringung gilt nicht als Anstaltspflege im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (Marhold, ZAS 1985, 191 f; Mazal aaO 120; Schrammel aaO 114; Binder in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 218; Grillberger aaO); die Versicherte befand sich also während dieser Zeit nicht in Anstaltspflege iS des Paragraph 133, Absatz 5,, weshalb für diese Zeit Anspruch auf Krankenbehandlung nach Paragraphen 133, ff bestehen konnte (sa VfSlg 9870). Soweit die Versicherte während dieser Zeit nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen der Beklagten zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nahm, würde ihr somit der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nach Maßgabe des Paragraph 131, gebühren (Mazal aaO 127 f).
Weil die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgingen, wurden die nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinenden Tatsachen, die eine Beurteilung der von der Beklagten zu ersetzenden Kosten der anderweitigen Krankenbehandlung ermöglichen, bisher weder erörtert noch festgestellt. Vor allem fehlen Feststellungen über die in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1990 von Nichtvertragspartnern der Beklagten zur Krankenbehandlung dienenden erbrachten ärztlichen Leistungen und über die ärztlich verordneten Heilmittel und allfälligen Heilbehelfe. Weiters sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Beträge von der Beklagten bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre.
Die Urteile der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben und war die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Die Urteile der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben und war die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.