Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteiles nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (§ 503 Z 1 ZPO) liegt keinesfalls vor: die Fassung des Urteiles ist nicht so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, es ist auch nicht mit sich selbst in Widerspruch und es fehlen auch nicht die Entscheidungsgründe (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN).Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteiles nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) liegt keinesfalls vor: die Fassung des Urteiles ist nicht so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, es ist auch nicht mit sich selbst in Widerspruch und es fehlen auch nicht die Entscheidungsgründe vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN).
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 leg cit). Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema (hier: zum Leistungskalkül der Klägerin) einzuholen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob der erst mit der Berufung vorgelegte Befund im Hinblick auf das Neuerungsverbot zu berücksichtigen gewesen wäre.Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 leg cit). Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema (hier: zum Leistungskalkül der Klägerin) einzuholen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob der erst mit der Berufung vorgelegte Befund im Hinblick auf das Neuerungsverbot zu berücksichtigen gewesen wäre.
Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (stR, vgl SSV-NF 1/28). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge der Klägerin darauf, die bereits als Verfahrensmangel geltend gemachte Unterlassung der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Damit wurde die Rechtsrüge jedoch nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzgemäß ausgeführt, sodaß dem Revisionsgericht das Eingehen auf die Rechtsrüge verwehrt ist.Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (stR, vergleiche SSV-NF 1/28). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge der Klägerin darauf, die bereits als Verfahrensmangel geltend gemachte Unterlassung der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Damit wurde die Rechtsrüge jedoch nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzgemäß ausgeführt, sodaß dem Revisionsgericht das Eingehen auf die Rechtsrüge verwehrt ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.